Entscheiddatum: 09.08.2024Publikationsdatum: 18.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2677/2024
Urteil vom 9. August 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 8. April 2024.
A. Am 3. November 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin (syrische Staatsangehörige, geb. 1948) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Beirut um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 4. Dezember 2023 bis 28. Februar 2024 bei ihrem Sohn (Gastgeber) und dessen Familie in der Schweiz.
B. Mit Formularverfügung vom 21. November 2023 wies die Auslandsvertretung das Gesuch ab.
C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2023 Einsprache bei der Vorinstanz.
D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 8. April 2024 ab.
E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie ersuchte um Gutheissung ihres Gesuchs sowie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde fristgerecht geleistet.
1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
2.2 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum Vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine zum Vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer syrischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Syrien um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
4.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4.5 Aufgrund ihrer syrischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
5.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei.
Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 Syrien befindet sich sowohl politisch wie auch wirtschaftlich in einer schwierigen Lage. In weiten Teilen steht die Zivilbevölkerung aufgrund der notorischen bewaffneten Konflikte, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. Urteile des BVGer F-572/2023 vom 21. Mai 2024 E. 5.2; F-2899/2022 vom 7. August 2023 E. 5.3). Gemäss UNHCR mussten seit 2011 über 13 Millionen Menschen flüchten. Etwa 5.5 Millionen haben das Land verlassen und sind als Geflüchtete registriert. Syrien ist denn auch eines der wichtigsten Herkunftsländer von Asylsuchenden in der Schweiz. 2023 haben 1417 syrische Staatsangehörige ein Asylgesuch eingereicht (vgl. dazu , besucht im Juni 2024).
5.3 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Syrien allgemein als hoch einschätzt. Dieses Risiko wird erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn im Ausland bereits ein soziales oder familiäres Beziehungsnetz besteht, wie es vorliegend der Fall ist. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt einmal eingereist auf eine andere rechtliche Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bereit wäre, einer behördlichen Vorlage zur Sicherstellung der Rückkehr zuzustimmen (BVGer act. 1 S. 5).
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
5.5 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die der Vorinstanz die Prüfung der Einsprache auf der Grundlage von Vermutungen und Spekulationen vorwirft (BVGer act. 1 S. 2), hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht nur auf die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin abgestellt, sondern auch ihre dortige, individuelle Situation geprüft. Ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführerin würden keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen obliegen, gilt es nachfolgend materiell zu prüfen.
6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (76-jährig) immer noch eng mit ihrer Heimat verbunden sei und ihr Beziehungsnetz und ihr soziales Umfeld dort habe. In Syrien lebe sie bei ihren Kindern, habe Enkelkinder und weitere Verwandte. Sie könne nur dort ein soziales Leben führen und sich nicht vorstellen, ausserhalb zu leben.
Mit diesen lediglich pauschalen Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Syrien aufzuzeigen, welche sie wirksam von einem Auswanderungsentscheid abhalten könnten. Offen bleibt auch, wie ihr soziales Umfeld in der Heimat konkret ausgestaltet ist. Demgegenüber wäre sie in der Schweiz und in Europa, wo bereits mehrere Kinder leben (SEM act. 22 und 33), familiär eingebettet. Dazu kommen weitere Faktoren wie beispielweise die Qualität der Gesundheitsversorgung und die Frage nach der Betreuung im Alter, welche bei Personen im fortgeschrittenen Alter den Entscheid zur Emigration massgeblich beeinflussen können, auch wenn die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen aktuell weder krank noch pflegebedürftig sei.
6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, Syrien sei ein Kriegsland mit internationalen Sanktionen und es gebe keine Bankgeschäfte. Jedes Land habe seine Besonderheiten und in Syrien hätten die meisten Menschen bereits vor dem Krieg mit Bargeld und nicht mittels Banküberweisungen gehandelt. Sie würden ihr Geld zu Hause aufbewahren und hätten kein Bankkonto. Sie (die Beschwerdeführerin) hätte ihr Geld und ihren Schmuck zum Botschaftstermin mitnehmen können, wenn sie dazu aufgefordert worden wäre. Sie verfüge über Vermögen und Wertgegenstände; weder das SEM noch die Botschaft habe aber Eigentumsnachweise von ihr verlangt. Sie habe keine wirtschaftlichen Probleme und erhalte bei Bedarf finanzielle Unterstützung von ihren Kindern.
6.3 Aus den Akten lässt sich gesamthaft nicht hinreichend konkret darauf schliessen, die Beschwerdeführerin lebe in der Heimat in wirtschaftlich günstigen oder soliden Verhältnissen. Die Befürchtung der Vorinstanz, sie könnte ihren Aufenthalt in der Schweiz (bzw. im Schengen-Raum) über die Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus verlängern, um bessere Lebensbedingungen als in ihrem Heimatland zu finden, sind nicht von der Hand zu weisen. Die Vorinstanz durfte zulässigerweise davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1, 6.3.1).
6.4 An den guten Absichten des Gastgebers ist nicht zu zweifeln. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin wäre er bereit, alles vorzulegen, was von ihm verlangt werde, um die vorhandenen Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise zu widerlegen. Es gilt jedoch zu bedenken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).
7.1 Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 3.1). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2).
7.2 Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz lebenden Sohn wird aber nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beziehung fällt folglich nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Davon abgesehen kann den Beteiligten zugemutet werden, das Familienleben beziehungsweise familiäre Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen und sich allenfalls in einem Drittstaat zu treffen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 137 I 247 E. 4.1.2; 135 I 143 E. 2.2; BVGE 2011/48 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-1990/2022 vom 28. September 2022 E. 6.3). Es bestehen keine Gründe, der Beschwerdeführerin ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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