Entscheiddatum: 05.06.2024Publikationsdatum: 18.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2594/2024
Urteil vom 5. Juni 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 4. April 2024.
A. Mit Formulargesuch vom 17. Dezember 2023 ersuchte B._______, geboren (...) 1989, Ägypten (nachfolgend der Gesuchsteller), die Schweizer Vertretung in Kairo um Ausstellung eines Schengen-Visums zu Geschäftszwecken für den Zeitraum vom 2. Februar 2024 bis zum 29. Februar 2024.
B. Mit Formularverfügung vom 27. Dezember 2023 verweigerte die Schweizer Vertretung in Kairo dem Gesuchsteller das Schengen-Visum.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Januar 2024 Einsprache bei der Vorinstanz.
D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.- zu leisten.
E. Mit Verfügung vom 4. April 2024 trat die Vorinstanz auf die Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid nicht ein mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht bezahlt worden.
F. Am 25. April 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf die Einsprache sei einzutreten. Weiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
4.1 Anfechtungsobjekt in einem Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet die Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes (Art. 31 und 33 VGG). Mit Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann vor Bundesverwaltungsgericht nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das oder die Begehren nicht eingetreten. Mit anderen Worten erschöpft sich der Streitgegenstand im Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; BVGE 2011/9 E. 5).
4.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 4. April 2024, in dem die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers wegen Fehlens einer Eintretensvoraussetzung nicht eingetreten ist. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist, indem sie das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung (Bezahlung des Kostenvorschusses) verneinte.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 28. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.- zu leisten; sollte der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet werden, werde auf die Einsprache nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist leistete, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. April 2024 auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein. Dieser bringt dagegen vor, dass ihm die Verfügung nicht zugestellt worden sei und ein Grund für eine Fristwiederherstellung vorliege. Zudem macht er geltend, dass die angefochtene Verfügung ungenügend begründet sei. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 4. Januar 2024 ausführlich aus, dass sie die Verfügung vom 29. Januar 2024 als zugestellt erachtet und aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert Frist auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintritt.
7.1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Die Eröffnung hat konstitutiven Charakter; ist eine Verfügung nie eröffnet worden, vermag sie auch keine Rechtswirkungen zu entfalten (BGE 142 II 411 E. 4.2; vgl. ferner Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 34 N. 1).
7.2 Eine eingeschriebene Sendung gilt grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die Adressatin oder der Adressat sie tatsächlich gegen Unterschrift in Empfang nimmt. Ist eine Übergabe zufolge Abwesenheit nicht möglich und wird deshalb eine Abholeinladung in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt, so wird die Verfügung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der von der Post gesetzten Frist von sieben Tagen, so gilt die Verfügung gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt. Diese Zustellfiktion setzt voraus, dass die Adressatin oder der Adressat mit der Zustellung der Verfügung rechnen musste und dass die Behörde als Absenderin für die Empfängerin bzw. den Empfänger erkennbar ist (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2). In einem hängigen Verfahren muss mit einer Verfügung gerechnet werden, da ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, sich so zu verhalten, dass ihnen Verfügungen zugestellt werden können (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2).
7.3 Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt die tatsächliche Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Diese Vermutung kann umgestossen werden. Sie gilt lediglich so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers reichen nicht aus. Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sein (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3 m.w.H.; Urteil des BGer 6B_1002/2023 vom 15. November 2023 E. 3).
7.4 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und dieser unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 24 N 1; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 1). Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587; EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N. 12; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109).
8.1 Die Vorinstanz verweist zum Nachweis der Zustellung auf die Unterlagen der Schweizerischen Post (vgl. E. 9.1).
8.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er nicht mit einer Zustellung per Einschreiben habe rechnen müssen. Er habe erst per E-Mail am 11. April 2024 Kenntnis von der Verfügung vom 29. Januar 2024 und dem Kostenvorschuss erhalten. Er bezweifelt, dass die Post bei der Zustellung der Verfügung alles richtig gemacht habe, denn ihm liege keine Abholungseinladung vor. Dafür führt er mehrere mögliche Gründe an. Erstens sei die Briefkastenanlage umfangreich und unübersichtlich; zweitens sei es möglich, dass der Postbeamte keinen Zustellversuch unternommen habe, da die Verwaltung die Wohnungsklingelanlage abgebaut habe. Drittens bemängelt er das elektronische Mitteilungsverfahren der Post, da er keine Benachrichtigung per E-Mail über die Sendung erhalten habe.
9.1 Der Versand der Verfügung vom 29. Januar 2024 erfolgte per eingeschriebener Briefpost und ist über den elektronischen Sendungsverlauf «Track & Trace» einsehbar. Gemäss diesem ist die Verfügung am 31. Januar 2024 bei der Abhol-Zustellstelle eingetroffen und wurde gleichentags dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung). Gemäss "Begriffserklärung Status" der Post zu "Track & Trace" bedeutet dieser Vermerk, dass ein Zustellversuch stattgefunden hat, der Empfänger nicht vor Ort war und die Sendung per Abholungsanweisung dem Empfänger gemeldet wurde (vgl. abgerufen am 28. Mai 2024). Nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist am 7. Februar 2024 gelangte der Einschreibebrief am 13. Februar 2024 zurück an die Vorinstanz mit dem Vermerk «nicht abgeholt».
9.2 Mit seinen Vorbringen (vgl. E. 8.2) vermag der Beschwerdeführer die tatsächliche Vermutung der korrekten Zustellung nicht umzustossen. Insbesondere beschränkt er sich (ausdrücklich) auf die Nennung mehrerer hypothetischer Szenarien. Diese werden nicht hinreichend substantiiert vorgebracht und/oder bleiben unbelegt. Insbesondere reichen seine Annahmen, es sei aufgrund der Unübersichtlichkeit der Briefkastenanlage oder der angeblich im fraglichen Zeitpunkt fehlenden Wohnungsklingelanlange nicht zu einem Zustellversuch gekommen, in ihrer Pauschalität nicht aus, um die tatsächliche Vermutung der korrekten Zustellung umzustossen. Ohnehin liegt es in der prozessualen Verantwortung des Beschwerdeführers, dafür zu sorgen, dass ihm Verfügungen unter der gegenüber der verfahrensleitenden Behörde angegebenen Adresse zugestellt werden können. Auch sein Vorbringen, er habe keine elektronische Mitteilung erhalten, verfängt nicht, da eine solche für die Zustellung im Rechtssinn nicht entscheidend ist. Soweit er sich schliesslich darauf beruft, nicht mit einer Zustellung per Einschreiben gerechnet haben zu müssen, ist darauf hinzuweisen, dass er sich in einem hängigen Verfahren betreffend die Verweigerung eines Schengen-Visums befand und folglich mit der Zustellung einer Verfügung per Einschreiben rechnen musste. Die Verfügung vom 29. Januar 2024 gilt folglich als zugestellt.
9.3 Nach dem Gesagten liegen beziehungsweise lagen im Zeitpunkt des angefochtenen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids auch keine Gründe für eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vor. Der Beschwerdeführer hat nicht rechtsgenügend dargetan, dass er unverschuldet daran gehindert gewesen wäre, fristwahrend zu handeln (vgl. vorne E. 7.4).
9.4 Zusammenfassend gilt die Verfügung vom 29. Januar 2024 als zugestellt, der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt und ein Grund für eine Fristwiederherstellung liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). In Anbetracht der gesamten Umstände ist dies vorliegend der Fall, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels behandelt werden konnte und zugleich dem Beschwerdeführer infolge des Direktentscheids die Möglichkeit genommen wird, seine Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuziehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch