Entscheiddatum: 24.04.2024Publikationsdatum: 02.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2326/2024
Urteil vom 24. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. April 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer (sri-lankischer Staatsangehöriger, geb. [...]) ersuchte am 14. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 22. Oktober 2023 in Rumänien um Asyl ersucht hatte.
B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
C. Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 21. Dezember 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 3. Januar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut.
D. Mit Verfügung vom 3. April 2024 (eröffnet am 9. April 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
E. Am 16. April 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der rumänischen Behörden betreffend seine adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Wegweisung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F. Am 17. April 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend festgestellt worden. Das SEM habe es unterlassen abzuklären, woher bei ihm die kreisenden Gedanken und Schlafprobleme kämen und ob weitere Massnahmen nötig seien.
3.2. Angesichts der medizinischen Situation (Schlafstörungen und Gedankenkreisen) durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 141 I 60 E. 3.3) auf eine psychologische Abklärung verzichten. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Von einer Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG kann keine Rede sein.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Rumänien grundsätzlich verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Er macht jedoch geltend, ein humanitärer Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sei insbesondere unter Berücksichtigung seiner medizinischen Situation angebracht. Rumänien habe gemäss Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe das schlechteste Gesundheitssystem in Europa.
6.2. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit des Beschwerdeführers würde bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet. In der Schweiz wurde er bereits medikamentös versorgt. Die von ihm angeführten psychischen Beschwerden dürften einer Behandlung in Rumänien zugänglich sein. Sollte er nach seiner Rückkehr nach Rumänien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
6.3. Es droht folglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
6.4. Damit erübrigt sich auch die beantragte Einholung von Garantien von den rumänischen Behörden betreffend eine adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung des Beschwerdeführers. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 17. April 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende
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