Entscheiddatum: 09.01.2025Publikationsdatum: 20.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2252/2024
Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 20. März 2024.
A. Die 1960 geborene iranische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 25. Oktober 2023 bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 30 Tagen (Zeitraum: 24. November 2023 bis 23. Dezember 2023) bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter (Gastgeberin).
Mit Formular-Verfügung vom 26. Oktober 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab.
B. Eine von der Gastgeberin dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. März 2024 (eröffnet am 22. März 2024) ab.
C. Mit Rechtsmittel vom 11. April 2024 (Datum Poststempel) erhob die Gastgeberin Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums an die Gesuchstellerin.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eine Replik erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht.
1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Obwohl die Beschwerde sowohl von der Gastgeberin als auch von ihrem Ehemann unterzeichnet wurde, geht das Gericht davon aus, dass lediglich die Gastgeberin die Beschwerde erhoben hat. Dies da die Beschwerde ausschliesslich in der Ich-Form verfasst und nur mit dem Briefkopf der Gastgeberin (nachstehend Beschwerdeführerin) versehen ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der gestellten Rechtsbegehren auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
Vorliegend kann vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer iranischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für Besuchszwecke in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und ein kurzfristiger Aufenthalt in Frage steht (siehe dazu E. 3.3 infra), fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören:
der Visakodex (vollständige Referenz: Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK; ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1]);
der Schengener Grenzkodex (vollständige Referenz: Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [SGK; Abl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1]); und
die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806 [ABl. L 303 vom 28. November 2018 S. 39]).
In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). Das Schengen-Recht verpflichtet demnach die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen hingegen erfüllt, ist der antragstellenden Person grundsätzlich ein Visum zu erteilen, wobei die entscheidende Behörde bei dieser Prüfung über einen grossen Ermessensspielraum verfügt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, §§26-55 und 63; BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.3 Visa für kurzfristige Aufenthalte werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum); Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum; Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom VK geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Für Fälle wie den vorliegenden ist vor allem auf die Einreisevoraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK hinzuweisen. Laut dieser Vorschrift darf die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 Bst. a vi VK). Gemäss Rechtsprechung liegt eine solche Gefahr vor, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4). Dementsprechend präzisiert Art. 21 Abs. 1 VK ausdrücklich, dass die entscheidende Behörde die Absicht der betroffenen Person, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu beurteilen hat (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK).
3.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums rechtfertigt, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
4.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie ihre Mutter, die Gesuchstellerin, seit über fünf Jahren nicht mehr gesehen habe. Diese möchte sie nun in der Schweiz besuchen und auch die beiden Enkelkinder sehen beziehungsweise überhaupt kennenlernen. Die Gesuchstellerin sei ihren familiären Verpflichtungen im Iran treu. Sie sei bereit dorthin zurückzukehren, um bei ihrem Ehemann, ihrer anderen Tochter und den Enkelkindern zu sein. Ihr Leben, ihr Zuhause und ihr Vermögen befänden sich im Iran (Vorakten [SEM-act.] 7 pag. 210).
4.3 Zur allgemeinen Situation im Iran kann festgehalten werden, dass sich das Land aktuell mit einer politischen, sozio-ökonomischen und ökologischen Krise konfrontiert sieht. Das Land leidet unter Korruption, internationalen Sanktionen und gravierenden Umweltproblemen. Die Wirtschaft wird dominiert durch das Militär und religiöse Stiftungen, die in erster Linie sich selbst bereichern (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung: Iran , abgerufen am 4. Dezember 2024). Seit September 2022 ist die Sicherheitslage im Land angespannt und es kann aufgrund der anhaltenden Repression durch die Sicherheitskräfte weiterhin zu (spontanen) Protesten kommen. Polizei- und Sicherheitskräfte können gewaltsam gegen Demonstrierende vorgehen. Die Kommunikationsdienste sind weitgehend eingeschränkt (insbesondere mobiles Internet, Instagram, Whats-App, VPNs). Die Lage in der gesamten Region bleibt volatil und sehr angespannt. Am 26. Oktober 2024 hat Israel als Reaktion auf die iranischen Raketenangriffe gegen sein Gebiet vom 1. Oktober 2024 Luftangriffe auf mehrere Ziele in Iran durchgeführt. Eine abermalige iranische Reaktion sowie weitere israelische Gegenangriffe auf iranisches Territorium können nicht ausgeschlossen werden. Iran befindet sich nach Aussagen des Informationsministeriums im Kriegszustand (vgl. Auswärtiges Amt: Iran Reise- und Sicherheitshinweise rheit-202396 , abgerufen am 4. Dezember 2024). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von gesuchstellenden Personen aus Iran grundsätzlich als hoch einschätzt.
4.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 64-jährige, verheiratete Iranerin. Sie ist Mutter von vier volljährigen Kindern (SEM-act. 4 pag. 97). Eine Tochter (die Beschwerdeführerin) lebt als anerkannter Flüchtling gemeinsam mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in der Schweiz. Ein Sohn lebt gemäss Beschwerdeangaben in Kuwait. In den Akten finden sich keine Nachweise über den aktuellen Aufenthaltsort der beiden anderen Kinder. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass zumindest eines von ihnen sich gegenwärtig im Iran aufhält (vgl. SEM-act. 4 pag. 108; 7 pag. 210). Insgesamt muss auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Gesuchstellerin geschlossen werden. Zudem verfügt sie in der Schweiz durch ihre hier lebende Tochter und deren Familie über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). Angesichts der familiären Beziehungen und der neuen Arbeitsstelle (ab Januar 2024 [Schwiegersohn]) beziehungsweise der begonnenen Ausbildung (ab August 2024 [Tochter; vgl. BVGer-act. 1]) ist nicht auszuschliessen, dass ein Interesse an einer längeren Betreuung der Enkelkinder in der Schweiz bestehen könnte.
4.5 Das Gericht hegt allerdings keinen Zweifel daran, dass die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland über ein starkes familiäres Beziehungsnetz verfügt, insbesondere in Hinblick auf ihren Ehemann. Dessen Verbleib im Heimatland lässt auf eine gewisse familiäre Verantwortung der Gesuchstellerin im Iran schliessen. Eine derartige Verantwortung kann zwar eine mögliche, indes keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). In Hinblick auf allfällige im Iran verbleibende Kinder gilt anzumerken, dass diese jedenfalls volljährig sind. Gemäss Rechtsprechung bildet aber selbst das Zurücklassen von minderjährigen Kindern für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt (vgl. Urteil des BVGer F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 8.2.1 m.w.H.). Die in der Beschwerde dargelegte, drei Mal pro Woche erfolgende Betreuung von zwei Enkelkindern im Teenageralter im Iran bietet für sich allein keine hinlängliche Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland. Die Betreuung der Kinder kann auch durch eine andere Person erfolgen.
4.6 Dass der Gesuchstellerin besondere beziehungsweise über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen würden, ist nicht ersichtlich.
4.7 Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung pauschal auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und in diesem Zusammenhang auf den starken Zuwanderungsdruck verweist, gilt es festzuhalten, dass die Gesuchstellerin schon aufgrund ihres Alters nicht zu jener Personengruppe gehört, von der das grösste Emigrationsrisiko ausgeht. Ein besonderes Augenmerk ist damit auf ihre wirtschaftliche Situation im Iran zu richten.
4.8 Die Gesuchstellerin ist nach ihren Angaben im Visumantragsformular Hausfrau (SEM-act. 4 pag. 114), womit sie über keine beruflichen Verpflichtungen verfügt. Gemäss Beschwerdeangaben ist sie mit der Verwaltung der Liegenschaften und der Wohnungen beschäftigt (vgl. infra), von deren Erträgen sie ihren Lebensunterhalt problemlos bestreiten könne (BVGer-act. 1).
Die Gesuchstellerin legte der Schweizer Vertretung einen auf ihren Namen lautenden Kontoauszug der (Name Bank) vom 23. Oktober 2023 vor (SEM-act. 4 pag. 96 ff). Aus dem Auszug geht hervor, dass sie an diesem Tag über ein Endguthaben von 7'492'135'464 iranischen Rial verfügte. Bei der Umrechnung des Bankguthabens von iranischen Rial in Schweizer Franken ist der Vorinstanz in ihrer Verfügung augenscheinlich ein Kommafehler unterlaufen. Anstelle des von der Vorinstanz errechneten Bankguthabens von CHF 159.- (vgl. SEM-act. 8 pag. 221; Wechselkurs IRR - CHF vom 20. März 2024) verfügte die Gesuchstellerin damals richtigerweise über ein Bankguthaben von rund CHF 158'290.- (berechnet anhand des historischen Wechselkurses via Exchange-Rates exchange-rates.org/de/wechselkursverlauf/irr-chf-2024-03-19). Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde einen aktualisierten Kontoauszug bei. Demnach verfügte die Gesuchstellerin am 6. April 2024 noch über ein Bankguthaben von 3'037'384'041 iranischen Rial. In ihrer Vernehmlassung (BVGer-act. 5) setzte die Vorinstanz das Komma erneut falsch und bezifferte das Bankvermögen umgerechnet fälschlicherweise mit CHF 61.- (Wechselkurs vom 6. Juni 2024). Mit aktuellem Wechselkurs (4. Dezember 2024) und richtiger Kommasetzung verfügt die Gesuchstellerin über ein Bankguthaben von CHF 63'820.- (berechnet mit dem Oanda Währungsrechner oanda.com/currency-converter/de/?from=CHF &to=IRR& amount=1 ).
Der Ehemann der Gesuchstellerin (geb. 1958, verheiratet seit 1978 [SEM-act. 7 pag. 185]) bezieht eine Militärpension (vgl. SEM-act. 7 pag. 148; 152). Gemäss Akten vermietet er ferner zwei Objekte in der Heimatstadt und generiert dadurch monatliche Mieteinnahmen von 170'000'000 iranischen Rial (mit Wechselkurs vom 4. Dezember 2024 ca. CHF 3'600.-; vgl. SEM-act. 7 pag. 191, 128).
Angesichts der vorgelegten Vermögensnachweise, der belegten Mieteinnahmen und der Militärpension des Ehemannes kann - entgegen den Ausführungen des SEM - insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin für die Verhältnisse Irans durchaus gut situiert ist.
Es ist jedoch anzumerken, dass Grundeigentum und liquides Vermögenkeine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bietet, da im Fall einer Migration derartige Vermögenswerte nicht verloren gehen würden (Urteil des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.).
4.9 Aufgrund fehlender finanzieller Mittel der Beschwerdeführerin unterzeichnete ein Freund der Familie eine Verpflichtungserklärung (SEM-act. 7 pag. 201). Dieser Verpflichtung kann allerdings kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Es gilt zu bedenken, dass diese Person zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der Gesuchstellerin (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Diese restriktive Rechtsprechung stellt allerdings keinesfalls die Seriosität und Redlichkeit der Beschwerdeführerin sowie des Garanten in Frage.
4.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin für die Verhältnisse Irans durchaus gut situiert ist. Ebenfalls macht sie familiäre Verpflichtungen geltend, die für eine fristgerechte Wiederausreise sprechen. Diese positiven Umstände sind allerdings nicht ausreichend, um das Kriterium der aktuellen Situation im Herkunftsland (vgl. E. 4.3 supra) hinreichend in den Hintergrund treten zu lassen. Auch wenn es ihr aufgrund ihres Alters nicht leichtfallen dürfte, das vertraute soziale Umfeld zu verlassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin sich in der Schweiz neue Lebensperspektiven, aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters eine bessere Gesundheitsbehandlung sowie insbesondere einen vereinfachten und engeren Kontakt zu ihrer jüngsten Tochter und den Enkelkindern erhofft. Ihre formelle Zusicherung, fristgerecht auszureisen (SEM-act. 7 pag. 207), ändert daran nichts.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die familiäre und emotionale Bindung zu der Gesuchstellerin beruft (siehe E. 4.2 supra), ist schliesslich zu prüfen, ob die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Frage käme (vgl. E. 3.4 supra). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin zu Recht keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz geltend (vgl. Urteil des BVGer F-4899/2024 vom 4. November 2024 E. 6.3.2). Hinsichtlich humanitärer Gründe ist zwar der Wunsch der Beteiligten, sich wieder zu treffen, durchaus nachvollziehbar. Dies stellt jedoch keinen hinreichenden Grund zur Erteilung eines VrG-Visums dar (vgl. Urteil des BVGer F-3858/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.4). Es gilt zu erwähnen, dass im vorliegenden Fall der persönliche Kontakt zwischen den Betroffenen auch anderweitig aufrechterhalten werden kann, da die Beschwerde-führerin als anerkannter Flüchtling die Möglichkeit hat, die Gesuchstellerin in einem Drittstaat (z.B. in der Türkei) zu treffen.
Demnach wurde der Gesuchstellerin das Visum zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
Versand: