Entscheiddatum: 03.04.2024Publikationsdatum: 18.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2201/2022
Urteil vom 3. April 2024 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien 1. A._______, 2. B._______, Zustelladresse: (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum für medizinische Behandlung; Verfügung vom 23. März 2022.
A. Die pakistanischen Beschwerdeführenden A._______ (geboren 1986) und seine Ehefrau B._______ (geboren 1996) ersuchten die Schweizerische Botschaft in Islamabad (nachfolgend: Botschaft) am 14. Januar 2022 um Ausstellung von Schengen-Visa für eine Dauer von 10 Tagen. Als Aufenthaltszweck nannten sie eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers am G._______ in X._______.
B. Mit Formular-Verfügung vom 24. Januar 2022 verweigerte die Botschaft den Beschwerdeführenden die Ausstellung von Schengen-Visa, wogegen diese Einsprache erhoben.
C. Mit Verfügung vom 23. März 2022 wies die Vorinstanz diese Einsprache ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführenden nicht gesichert sei.
D. Gegen den Einspracheentscheid gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 22. April 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Einreise zum obengenannten Zweck zu gestatten.
E. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte sie hauptsächlich aus, die geplante Behandlung des Beschwerdeführers sei auch in Pakistan möglich und daher nach wie vor Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen würden.
F. Am 22. Februar 2023 übernahm der unterzeichnende Richter aus organisatorischen Gründen das vorliegende Verfahren von der vormaligen Instruktionsrichterin. Eine mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 den Beschwerdeführenden gewährten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme liessen letztere unbeantwortet.
G. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2023 gewährte das Bundesverwaltungsgericht angesichts interner Abklärungen zu den Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Pakistan beiden Parteien die Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme.
H. Dieser Gelegenheit kam die Vorinstanz mit Duplik vom 19. Dezember 2023 und Triplik vom 29. Januar 2024 nach. Die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden nahmen ihrerseits mit Eingaben vom 1. Februar sowie vom 5. Februar 2024 Stellung. Ihre Rechtsbegehren präzisierten sie dabei dahingehend, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz für weitere Sachabklärungen zurückzuweisen sei.
I. Mit Mitteilung vom 27. Februar 2024 zeigte die ehemalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. Mit Verfügung vom 14. März 2024 erklärte das Bundesverwaltungsgericht den Schriftwechsel als abgeschlossen.
1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Verfügungsadressaten durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der ursprünglich anberaumte Behandlungszeitraum verstrichen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche zweier Staatsangehörigen aus Pakistan um Erteilung von Visa für die Einreise in die Schweiz zugrunde. Da sich diese nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Vorliegend handelt es sich somit nicht um einen langfristigen Aufenthalt für eine medizinische Behandlung nach Art. 29 AIG. Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABI. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018).
Als Staatsangehörige Pakistans unterliegen die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen sowie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c ff. SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]). Schliesslich müssen Drittstaatsangehörige Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit sind, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H). Die Behörden haben daher die Gefahr einer nicht fristgerechten Ausreise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, kommt den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.4 Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Vergabepraxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 56-63). Allein aufgrund der Situation im Heimatstaat darf jedoch nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Bei der Risikoanalyse sind sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Wiederausreiseprognose begünstigen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H).
4.5 Das Regelbeweismass für Schengen-Visa korreliert grundsätzlich mit demjenigen für nationale humanitäre Visa (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024). Demnach dürfen keine begründeten Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts und den Aussagen der gesuchstellenden Person bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4; Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Rahmanian Koushkaki gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 73 sowie die Schlussanträge in dieser Rechtssache, Rn. 33; Rolf Stahmann, in: Hofmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 6 Rz. 36). Wo im Sinne einer Beweisnot ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die behauptete Tatsache oder der Gefährdungsgrund nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können, reicht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. BGE 149 III 218 E. 2.2.3; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 5.4.3 [humanitäres Visum]). Die laut Art. 6 Abs. 3 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2 f.). Wenn die Vorinstanz ihrerseits das Vorhandensein einer Tatsache anführt, hat sie dies in analoger Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Beweislastverteilung von Art. 8 ZGB ebenfalls zu beweisen (vgl. Isabelle Berger-Steiner, Beweismass: Lehren des Privatrechts für das öffentliche Recht, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, S. 109 f.).
5.1 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Pakistan ist festzuhalten, dass die Konjunktur im Land durch die unsichere politische Situation, soziale Spannungen, schwierige Rahmenbedingungen für ausländische Investoren und die schweren Überschwemmungen im Sommer 2022 deutlich verlangsamt wurde. Es bestehen weiterhin umfassende strukturelle Wirtschaftsprobleme. Die Staatsschulden steigen, die Währung verliert an Wert, die Inflationsrate ist hoch und es mangelt an ausländischen Währungsreserven. Rund 40 Prozent der staatlichen Einnahmen werden für die Tilgung von Krediten benötigt. Weitere Schwierigkeiten betreffen den starken Bevölkerungswachstum und die Aufnahme von Flüchtlingen aus Afghanistan (vgl. < > Länder > Pakistan >, abgerufen am 8.03.2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen erstellt wird, belegt Pakistan lediglich Platz 161 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < Data Center Country Insights Pakistan, abgerufen am 8.03.2024). Vor diesem Hintergrund ist das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Gesuchstellenden aus Pakistan allgemein als hoch einzuschätzen (vgl. Urteile des BVGer F-1004/2022 vom 5. Februar 2024; F-4076/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 6.3).
5.2 In Bezug auf die sozio-ökonomische Situation der Beschwerdeführenden ist auf folgende Einzelheiten hinzuweisen.
5.2.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich den Akten zufolge um ein Ehepaar im Alter von 38 resp. 28 Jahren. Sie sind Eltern von zwei Kindern (geboren 2018 und 2019 [vgl. SEM-act., S. 259]). Gemäss einem weiteren Auszug eines Familienbuchs hat der Beschwerdeführer neben seinen Eltern noch einen älteren Bruder (vgl. SEM-act., S. 259). Zudem bestätigt der Vater des Beschwerdeführers mit einem Schreiben, sich während des Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz um ihre Kinder und um ihr Geschäft zu kümmern (SEM-act., S. 28). In Bezug auf seine berufliche Tätigkeit weist der Beschwerdeführer darauf hin, Inhaber des von seinem Vater im Jahr 1977 gegründeten Kleidergeschäfts «H._______» in der Y._______ in Islamabad zu sein (vgl. SEM-act., S. 16). Dazu reichte er einen im Namen seiner Firma ausgestellten Mitgliederausweis der Handelskammer von Islamabad zu den Akten (vgl. SEM-act., S. 46). Die Registrierung des Geschäfts auf den Namen des Beschwerdeführers ist auch dessen Steuererklärung zu entnehmen (vgl. SEM-act., S. 52 f.). Auch wenn weitere Nachweise für die geltend gemachten weitgehenden familiären Beziehungen sowie gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführenden in Pakistan (vgl. SEM-act. S. 16) nicht vorliegen, kann zwischenzeitlich auf gewisse besondere familiäre und wirtschaftliche Verpflichtungen in Pakistan geschlossen werden.
5.2.2 Gemäss der Steuerklärung des Beschwerdeführers vom 14. November 2021 (SEM-act., S. 231 ff.) ist bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen, dass er während einer bis Ende Juni 2021 dauernden einjährigen Steuerperiode mit seinem Kleidergeschäft einen Gewinn von Fr. 1808.- (Wechselkurs jeweils am 8. März 2024) und anderweitige Einkommen von Fr. 4133.- erzielte. Sein Vermögen betrug zu diesem Zeitpunkt Fr. 45 166.50.-. In den vorinstanzlichen Akten findet sich auch ein Auszug eines Geschäftskontos, welches am 5. Januar 2022 einen Betrag von Fr. 1459.- aufwies (SEM-act., S. 244 ff.). Andere Auszüge von hinterlegten Geldbeträgen sowie eine frühere Steuererklärung sind nicht leserlich (SEM-act. S. 125, 148 ff.). Darüber hinaus befinden sich in den Akten auch Belege von Bankkonti und einem Grundstück, die auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers lauten (SEM-act., S. 226 ff.). Mit seiner Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer schliesslich Nachweise für die Hinterlegung von Geldbeträgen in der Höhe von umgerechnet Fr. 49 226.- sowie Fr. 9845.-, welche jedoch beide aus dem Jahr 2020 datieren (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen). Demnach kann sich das Gericht über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers kein abschliessendes Bild machen. Sein monatliches Einkommen scheint jedoch für schweizerische Verhältnisse relativ tief zu liegen. Allfällige Einkommens- oder Vermögensnachweise der Beschwerdeführerin sind nicht aktenkundig, wodurch davon auszugehen ist, dass diese finanziell von ihrem Ehemann abhängig ist. Mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden ist ihnen die in Bezug auf ihre finanzielle Situation teilweise fehlenden Angaben anzulasten (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). In diesem Zusammenhang ist auch die Auferlegung einer Kaution zu verstehen (siehe unten E. 5.5). Für die Annahme relativ günstiger wirtschaftlichen Verhältnissen spricht neben den belegten wirtschaftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers indes die für die geplante medizinische Behandlung in der Schweiz geleistete Vorauszahlung von Fr. 34'712.- auf ein Konto der Z._______ Kantonalbank (SEM-act., S. 310). Demgegenüber relativieren sich die zu budgetierenden Aufenthalts- und Reisekosten.
5.3 Wesentlich ist sodann der angegebene Reisezweck, nämlich dass sich der Beschwerdeführer im G._______ in X._______ einer medizinischen Behandlung mit einem mit Magnetresonanz gesteuertem fokussierten Ultraschall (MRgFUS) unterziehen möchte.
5.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geplante Behandlung des Beschwerdeführers sei auch in Pakistan möglich und der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführenden würde dadurch keiner Notwendigkeit entsprechen. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2022 verweist sie diesbezüglich auf Abklärungen des Vertrauensarztes der Botschaft in Zusammenhang mit einem früheren Gesuch der Beschwerdeführenden um Ausstellung von Schengen-Visa zum gleichen Zweck (vgl. SEM-act. des Gesuchs der Beschwerdeführenden vom 3. März 2020, S. 325). Am 18. Januar 2024 bestätigte der Vertrauensarzt der Botschaft seine frühere Einschätzung, dass eine Behandlung von I._______ mit MRgFUS auch am Neurospinal & Cancer Institute in Karachi möglich sei (vgl. BVGer-act. 18, Beilage). Die Beschwerdeführenden reichten demgegenüber bereits mit ihrem Gesuch einen Arztbericht ein, wonach dem Beschwerdeführer eine Behandlung mit MRgFUS empfohlen wird, dies in Pakistan aber nicht möglich sei (vgl. SEM-act., S. 278). Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 reichten sie zwei weitere und zum gleichen Schluss kommende Arztberichte zu den Akten, wovon eines als ärztliche Zweitmeinung entgegengenommen werden kann (vgl. BVGer-act. 18, Beilage).
5.3.2 Die unterschiedlich ausfallenden Angaben der Parteien zu den Behandlungsmöglichkeiten der Krankheit des Beschwerdeführers in Pakistan sind vom Gericht zu würdigen. Auch wenn die Notwendigkeit eines Aufenthalts im Gegensatz zum Rechtsinstitut des humanitären Visums per se keine Voraussetzung für die Ausstellung eines Schengen-Visums darstellt (vgl. Art. 32 Abs. 1 VK; Urteile des BVGer F-7037/2018 vom 11. Mai 2020 E. 6.6; C-468/2011 vom 15. November 2011 E. 9.2 m.H.), würde vorliegend die Möglichkeit, die in der Schweiz geplante Behandlung auch in Pakistan in Anspruch zu nehmen, der Annahme einer fristgerechten Wiederausreise unter Umständen entgegenstehen. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen dazu widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass die jeweiligen Gesuchstellenden nicht willens sind, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengen-Raum fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer F-4295/2014 vom 31. August 2016 E. 6.1). Zudem würde eine Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Pakistan das Bedürfnis seiner Reise in die Schweiz erheblich relativieren sowie die Angemessenheit eines etwaigen Eingriffs vonseiten des Gerichts in den weiten Ermessensspielraum der Vorinstanz verringern.
5.3.3 Anhand der eingereichten Informationen und Beweismittel und im Lichte der gerichtsinternen Abklärungen erscheint es vorliegend als fragwürdig, ob eine Behandlung der I._______ -Krankheit des Beschwerdeführers mit MRgFUS tatsächlich in Pakistan möglich ist.
MRgFUS ist eine relativ neue Behandlungsmöglichkeit für I._______, die in der Schweiz vom Universitätsspital Zürich (vgl. Universitätsspital Zürich, Neue Behandlungsalternative bei Tremor und I._______, 15.06.2021, < >, abgerufen am 8.03.2024) vom Universitätsspital Genf (vgl. Universitätsspital Genf, < >, abgerufen am 8.03.2024) sowie vom Gesundheitszen-trum Sonimodul in Solothurn (vgl. Sonimodul, < >, abgerufen am 8.03.2024) angeboten wird. Letzterer zeichnet sich bei MRgFUS durch eine Vorreiterrolle und langjährige Erfahrung aus. Gemäss dem Jahresbericht 2023 der Focused Ultrasound Foundation (FUSF) wurden im Jahr 2022 weltweit weniger als 446 neurologische Behandlungen von I._______ mit MRgFUS durchgeführt (vgl. FUSF, State of the Field 2023, 09.05.2023, < >, Kap. VII, S. 11, abgerufen am 13.03.2024). Gemäss den länderspezifischen Angaben der FUSF ist eine Behandlung von I._______ mit MRgFUS in Pakistan nicht möglich (vgl. FUSF, Treatment Sites, < >, abgerufen am 13.03.2024). Dem erwähnten Bericht der FUSF ist auch zu entnehmen, dass in Pakistan die erforderlichen Operationsgeräte zur Durchführung solcher Behandlungen nicht zugelassen sind (vgl. FUSF, State of the Field 2023, a.a.O, Kap. IX, S. 15, abgerufen am 13.03.2024). Die Unmöglichkeit einer Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers mit MRgFUS in Pakistan attestieren die Beschwerdeführenden zudem mit zwei ärztlichen Einschätzungen (siehe oben E. 5.3.1).
5.3.4 Demgegenüber vermag die Vorinstanz, mit ihren summarischen Abklärungen das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer sich auch in Pakistan mit MRgFUS für seine spezifische Krankheit behandeln lassen könnte. Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2024 zu Recht monierten, gründen die neusten Abklärungen der Vorinstanz dazu nur auf einem relativ rudimentären E-Mail-Austausch mit einer Mitarbeiterin des Vertrauensarztes der Botschaft (BVGer-act. 18, Beilagen). Ob letzterer selber in die entsprechenden Abklärungen involviert war, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Problematisch erscheinen auch die Abklärungen des gleichen Vertrauensarztes in Zusammenhang mit dem früheren Gesuch der Beschwerdeführenden zum gleichen Zweck. Zwar werden diese Abklärungen vom Vertrauensarzt unterschriftlich bestätigt, beziehen sich aber auf die Möglichkeit einer anderen Behandlungsart (stereotactic radiosurgery [SRS] bzw. gamma knife [vgl. SEM-act. des Gesuchs der Beschwerdeführenden vom 3. März 2020, S. 325]). Die Behandlung mit MRgFUS unterscheidet sich aber von jener mit SRS (vgl. Erin L. Mazerolle et al., Focused ultrasound resolves persistent radiosurgery related change in a patient with tremor, in: Radiology Case Reports, 14 (10), 2019, < >, abgerufen am 22.03.2023, S. 1234). Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass bereits das frühere Gesuch der Beschwerdeführenden aufgrund dieser Verwechslung der Behandlungsmethodik zu Unrecht abgelehnt wurde. Ins Bild der ungenügenden Abklärungen der Vorinstanz passt auch, dass letztere zunächst in ihrer E-Mail-Anfrage an den Vertrauensarzt die I._______-Krankheit gar nicht spezifisch erwähnte, in ihrer Duplik aber trotzdem festhielt, die Behandlung von I._______ mit MRgFUS in Pakistan sei möglich (BVGer-act. 15). Das Vorgehen der Vorinstanz lässt beim Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beigebrachten Beweismittel aufkommen. Somit erfüllt sie ihrerseits die Vorgaben des Regelbeweismasses nicht (siehe oben E. 4.5).
5.3.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es glaubhafter, dass die durch den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner I._______erkrankung angestrebte Behandlung in Pakistan nicht erhältlich ist, so dass dessen Wunsch, die vorgesehene Behandlung beim dafür renommierten G._______ in der Schweiz durchzuführen, als legitim erscheint (vgl. auch das Einladungsschreiben von G._______: SEM-act., S. 307; E-Mail-Austausch mit den Verantwortlichen von G._______: SEM-act., S. 282 ff.). Dies gilt auch für sein Anliegen, sich für diesen als schwerwiegend zu bezeichnenden Eingriff und die nachfolgende Erholungsphase durch seine Ehefrau begleiten zu lassen und von dieser unterstützt zu werden.
5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Beschwerdeführenden bei abstrakter Betrachtung der schwierigen wirtschaftlichen und politischen Lage ihres Heimatlandes als hoch einzuschätzen ist. Demnach müssen die Beschwerdeführenden für die dem entgegenstehende Annahme der Gewähr ihrer Wiederausreise relativ enge sozio-ökonomische Verbindungen zu ihrem Heimatland nachweisen sowie einen berechtigten Aufenthaltszweck benennen können (siehe oben E. 4.4). Dies gelingt ihnen grösstenteils. An ihren familiären Verpflichtungen gegenüber den zwei Kindern im Kindergartenalter, ihrer gesellschaftlichen Integration sowie der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Inhaber eines an zentraler Lage liegenden Kleidergeschäfts ist nicht zu zweifeln. Dasselbe gilt für den angegebenen Aufenthaltszweck der medizinischen Behandlung. Andererseits wurden den Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage bislang keine Einreisen in den Schengen-Raum gewährt. Schliesslich bestehen teilweise noch Vorbehalte in Bezug auf ihre finanziellen Verhältnisse (siehe oben E. 5.2.2).
5.5 Nach dem Gesagten fragt sich, ob dem Restrisiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Beschwerdeführenden und den in diesem Fall entstehenden hohen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten vorliegend mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AIG [vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2019 VII/1 E. 9.2; 2018 VII/6 E. 8.3]). Die vorgängige Hinterlegung einer Kaution soll im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AIG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) ebenfalls dazu dienen, Gewähr für die sichere Wiederausreise bei Ablauf des Visums zu bieten (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. November 2020 E. 7.1; F-560/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.6). Die Beschwerdeführenden verfügen soweit ersichtlich hierzulande über kein familiäres Beziehungsnetz, dass sie davon abhalten könnte, nach dem medizinischen Eingriff nach Pakistan zurückzureisen. Auch die in der angefochtenen Verfügung von der Vorinstanz festgehaltenen Zweifel bezüglich ihren Hotelbuchungen in der Schweiz, konnten auf Beschwerdeebene ausgeräumt werden (BVGer-act. 1, Beilagen). Schliesslich ist auch ein zeitlich eng begrenzter Aufenthalt in der Schweiz beabsichtigt. In einer Gesamtwürdigung, welcher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), erscheint die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführenden somit als vertretbar und die vorliegende Konstellation als mit anderen Entscheiden vergleichbar, in denen das Bundesverwaltungsgericht die Visumserteilung unter der Bedingung einer Kautionszahlung für möglich erkannte (vgl. Urteile des BVGer F-4845/2022 vom 5. Februar 2024, E. 5 und 6; F-4590/2021 vom 2. Dezember 2022 E. 5.7; F-5925/2018 vom 24. Juni 2020 E. 8.7; F-1022/2019 vom 14. Februar 2020 E. 8.5). Somit sind den Beschwerdeführenden die beantragten Visa unter der Auflage zu erteilen, dass sie solidarisch aufzufordern sind, zusätzlich zu den für die medizinische Behandlung bereits bezahlten Kosten von Fr. 34'700.- (vgl. SEM-act., S. 311), eine Kaution im Betrag von Fr. 30'000.- beim zuständigen kantonalen Migrationsamt beziehungsweise auf ein von letzterer Behörde bezeichnetes Bankkonto (Bankgarantie) in der Schweiz zu hinterlegen (vgl. Art. 6 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 [analog] und Art. 18 VEV).
6.1 Somit ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden die Erteilung von Visa nicht mit der Begründung verweigert werden darf, die Wiederausreise erscheine - bei Leistung der Kaution - nicht als hinreichend gesichert. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG). Dem Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorin-stanz ist stattzugeben.
6.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums erfüllt sind (vgl. E. 4), beziehungsweise, ob die Kautionszahlung zusätzlich zu den bereits bezahlten Behandlungskosten geleistet wurde.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zurückzuerstatten. Die Vor- instanz ist von der Kostentragung befreit (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Den im Beschwerdeverfahren teilweise anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist ferner zu Lasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Herr Rechtsanwalt Matthias Fricker (Fricker Füllemann Rechtsanwälte) zeigte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. Januar 2024 seine Mandatierung durch die Beschwerdeführenden an. Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 teilte er dem Gericht die Mandatsbeendigung mit. Eine Kostennote reichte er keine ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist mit Blick auf die mittlere Komplexität der Sache, den aktenkundigen Aufwand und die Bemessungskriterien von Art. 7 ff. VGKE auf Fr. 800.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 23. März 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont
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die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular «Zahladresse»)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 21575704+21575710)