f-18-2023•F-18/2023
f-18-2023Bundesverwaltungsgericht / Abteilung VI (AusläNder Und BüRgerrecht)17.02.2023
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
Entscheiddatum: 17.02.2023Publikationsdatum: 24.02.2023
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-18/2023
Urteil vom 17. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang. Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, 5. E._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 auf das Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführenden vom 9. November 2022 nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht haben,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 aufgefordert wurden, bis zum 23. Januar 2023 ihre Rechtsbegehren zu stellen, diese klar zu begründen und die Beschwerdeschrift mit ihrer eigenhändigen Unterschrift oder einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten würde,
dass die Beschwerdeführenden innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert haben,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang
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