Entscheiddatum: 13.01.2025Publikationsdatum: 23.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1711/2024
Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, vertreten durch MLaw LL.M. Marad Widmer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024.
A. Der Beschwerdeführer, ein 1977 geborener russischer Staatsangehöriger, ersuchte bei der Schweizer Botschaft in Moskau (nachfolgend: Schweizer Vertretung) mit Formulargesuch vom 7. August 2023 um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 51-tägigen Besuchsaufenthalt ([...] 2023 bis [...] 2023) in der Schweiz (Vorakten [SEM-act.] 2 pag. 110-115).
B. Mit Formularverfügung vom 9. August 2023 verweigerte die Schweizer Vertretung das Schengen-Visum (SEM-act. 2 pag. 45-46).
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2023 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-act. 1). Nachdem das Migrationsamt des Kantons B._______ eine ergänzende Abklärung durchgeführt hatte (SEM-act. 2 pag. 120 f., SEM-act. 6 pag. 123-126), wies die Vorinstanz die Einsprache am 12. Februar 2024 ab (SEM-act. 9).
D. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 29. Februar 2024 um Wiedererwägung des Einspracheentscheids, was diese am 6. März 2024 ablehnte (SEM-act. 10 f.).
E. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (zugestellt am 15. Februar 2024) erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu retournieren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).
F. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Der Beschwerdeführer replizierte hierzu innert Frist nicht (BVGer-act. 8).
1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum ([...] 2023 bis [...] 2023) inzwischen abgelaufen ist, kann nicht zuletzt angesichts des eingereichten Rechtsmittels auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Auf diese formelle Rüge ist vorab einzugehen:
3.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seine Einsprache aus einem anderen Grund abgewiesen als die Schweizer Vertretung (Schweizer Vertretung: Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen; Vorinstanz: Wiederausreise nicht gewährleistet). Die Vorinstanz hätte ihm diesen neuen Verweigerungsgrund vorab mitteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen (BVGer-act. 1 Rz. 24-33). Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, indem er moniert, die Vorinstanz habe die Beweismittel zu seiner Freundschaft zur Gastgeberin, zu früheren ihm ausgestellten Schengen-Visa und seiner Immobilie in Russland nicht berücksichtigt (BVGer-act. 1 Rz. 34-41).
3.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG). Dementsprechend hört die Behörde die Parteien an bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Sie braucht dies vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind, jedoch nicht zu tun (Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG). Das Einspracheverfahren dient dazu, den Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, ohne dass eine Gerichtsbehörde involviert ist. Insofern gewährleistet das Einspracheverfahren das Äusserungsrecht der Parteien im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Im Einspracheverfahren ist das rechtliche Gehör zusätzlich nur zu gewähren, wenn die Behörde ihrem Entscheid neue Tatsachen zugrunde legen will, welche die rechtsuchende Partei nicht kannte, oder den Entscheid auf eine rechtliche Grundlage abstützen will, mit welcher diese nicht rechnen musste (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.2; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N 73 ff.). Weiter würdigt die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Partei den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.4 Der Entscheid betreffend Verweigerung des Visums durch die Schweizerische Vertretung ist im Namen der Vorinstanz erfolgt (Art. 36 Verordnung über die Einreise und Visumerteilung [VEV; SR. 142.204]). Die verfügende Verwaltungsbehörde war demnach die Vorinstanz und nicht die Schweizer Vertretung. Mit der Einsprache als nicht devolutives Rechtsmittel kann eine Verfügung bei der Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten werden. Sinn der Einsprache ist es gerade, eine erneute, vollständige Überprüfung sämtlicher relevanter Aspekte, hierunter eine umfassende Interessenabwägung, vorzunehmen (vgl. E. 3.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1194). Entsprechend stand es der Vorinstanz frei, die Abweisung der Einsprache auf weitere Umstände - namentlich die nicht gewährleistete fristgerechte und anstandslose Wiederausreise - abzustützen. Eine solche Motivsubstitution, mit der ein Sachverhalt mit anderen Argumenten im Ergebnis rechtlich gleich gewürdigt wird, ist zulässig, ohne dass der davon betroffenen Verfahrenspartei die Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor (BGE 140 II 353 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer F-2228/2023 vom 16. Mai 2024 E. 4.1.2 und E. 8.3.2). Entgegen dem Beschwerdeführer ist diese zulässige Motivsubstitution auch nicht als Verletzung des verfassungsgemässen Anspruchs auf Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) zu werten.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beweismittel zu seiner Freundschaft zur Gastgeberin nicht beachtet, so ist ihm entgegen zu halten, dass die Vorinstanz diese Akten geprüft hat («Inwiefern der Gesuchsteller in Beziehung mit der Gastgeberin in der Schweiz steht, geht aus den Akten nicht abschliessend hervor»; SEM-act. 1 S. 3). Überdies durfte sie in antizipierter Beweiswürdigung auf eine konkrete Auseinandersetzung mit den früheren Schengen-Visa und der russischen Immobilie des Beschwerdeführers verzichten, da diese vorliegend bei der Prüfung seiner gesicherten Wiederausreise nicht ins Gewicht fallen (vgl. unten E. 7.5 f.). Auch war es dem Beschwerdeführer anhand der vorinstanzlichen Begründung möglich, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
3.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Die weiteren, unter dem Titel des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers (BVGer-act. 1 Rz. 6-13 und Rz. 18-23) betreffen nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die Sachverhaltswürdigung. Darauf ist im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Erwägungen einzugehen.
4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines russischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen, insbesondere die VEV, gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
4.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex [VK], ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
5.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; Art. 2 Bst. d Ziff. 1 und 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch darauf zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.
5.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK , darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55 und 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
5.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, welcher die Ausstellung eines solchen Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
6.1 Russische Staatsangehörige in der Situation des Beschwerdeführers unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise und erhebliche Bedenken und Unsicherheiten bezüglich des Aufenthaltszwecks bestünden. Damit wurde erstens auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, wonach das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen». Zweitens wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. a VK Bezug genommen, wonach das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet».
6.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Koushkaki, Rn 56-63).
6.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
7.1 Der Beschwerdeführer lebt in C._______, einer Stadt in der Verwaltungsregion Moskau, Russland.
7.2 Russland befindet sich seit Beginn des Angriffskriegs auf die Ukraine im Februar 2022 in einer zunehmend unberechenbaren politischen und wirtschaftlichen Lage (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Russland, , abgerufen am 31. Dezember 2024).
Insbesondere in den Grenzregionen der Ukraine und in Moskau (zuletzt am 9./10. September 2024 in der Region Moskau) kommt es zu Drohnenangriffen, die neben erheblichen Sachschäden auch vereinzelt Tote und Verletzte fordern (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom 10. September 2024, Eine Tote und mehrere Verletzte nach einem grossen ukrainischen Drohnenangriff auf die Region Moskau, , abgerufen am 31. Dezember 2024). Weiter ist es im nördlichen Kaukasus aber auch in Grossstädten wiederholt zu Terrorakten gekommen. Am 22. März 2024 starben bei einem Terroranschlag auf eine Konzerthalle bei Moskau mindestens 137 Personen und rund 180 Personen wurden verletzt. Trotz verschärfter Sicherheitsmassnahmen besteht ein Risiko weiterer Terrorakte (EDA, Reisehinweise für Russland, , abgerufen am 31. Dezember 2024).
Repressionen gegen die Zivilgesellschaft sowie die Unterdrückung der Opposition und freien Medien prägen das Land (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung [bpb], Russland-Analysen, , abgerufen am 31. Dezember 2024). Homosexuelle Personen - wie der Beschwerdeführer (vgl. unten E. 7.4) - werden systematisch diskriminiert und der Einsatz für ihre Rechte strafrechtlich verfolgt (vgl. Urteil des EGMR, Bayev/Kiselev/Alekseyev vom 20. Juni 2017; NZZ Online vom 30. November 2023, Russland erklärt «internationale LGBT-Bewegung» für extremistisch, , abgerufen am 31. Dezember 2024).
Russlands Wirtschaft erweist sich trotz Sanktionen westlicher Staaten als widerstands-, gar wachstumsfähig. Im ersten Quartal 2024 betrug das Bruttoinlandprodukt 5.4 % mehr als im Vorjahr, die Arbeitslosenquote fiel auf 2.6 %. Experten führen diese wirtschaftliche Entwicklung auf die hochgefahrene Kriegswirtschaft (Verteidigungsausgaben machen im Staatsbudget 2025 6.2 % des Bruttoinlandprodukts aus), die umfangreichen staatlichen Investitionen und die private Kaufkraft zurück (NZZ Online vom 25. September 2024, 6,2 Prozent des Bruttoinlandprodukts: Russland gibt immer mehr Geld für den Krieg aus, ; NZZ Online vom 2. September 2024, Trotz Krieg und westlichen Sanktionen boomt Russlands Wirtschaft. Was steckt dahinter?, ; SRF 4News vom 10. Juli 2024, Russlands Wirtschaft boomt im Krieg: Wie nachhaltig ist das?, , je abgerufen am 31. Dezember 2024). Sie erachten diese Entwicklung jedoch nicht als nachhaltig. Vielmehr gehen sie davon aus, dass auf diese «Überhitzung» der Wirtschaft mit einem Arbeitskräftemangel wegen Mobilisierung und Abwanderung und Angebotsmängeln infolge sanktionsbedingter Importschwierigkeiten mittelfristig ein Abschwung mit hoher (beziehungsweise noch höherer) Inflation folgen werde (vgl. ibid.).
Seit Kriegsbeginn sind hunderttausende Personen aus Russland dauerhaft ins Ausland gezogen, offizielle Zahlen sind nicht verfügbar (Spiegel Online vom 17. Juli 2024, Mindestens 650.000 Menschen haben Russland laut Medienbericht seit Kriegsbeginn verlassen, ; bpb, Dokumentation: Schätzungen zur Anzahl russischer Emigrant:innen nach dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, Russland-Analyse Nr. 436 vom 10. Mai 2023, , je abgerufen am 31. Dezember 2024). Die fragile Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie die zunehmende politische Repression und Isolation haben zu einem regelrechten demographischen Exodus geführt.
7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise von Besuchern aus Russland grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 6.3).
7.4 Hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ist den Akten zu entnehmen, dass es sich bei ihm um den 47-jährigen und nach eigenen Angaben homosexuellen guten Freund der ebenfalls in Russland sozialisierten Gastgeberin handelt. Er ist ledig und kinderlos, seine Familienangehörigen leben in Russland (SEM-act. 1 pag. 2 und 24-32, SEM-act. 2 pag. 107, SEM-act. 6 pag. 124 f.). Weitere Angaben zum familiären und/oder sozialen Hintergrund des Beschwerdeführers in Russland wurden nicht gemacht. Damit sind keine besonderen sozialen oder familiären Verpflichtungen des Beschwerdeführers in Russland erkennbar, die ihn von einer Auswanderung abhalten könnten.
7.5 Was seine beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft, ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben als selbständiger Künstler und Modedesigner in einem Atelier tätig und vertreibt seine Männermode aus [...] über Instagram und einen Webshop in ganz Russland (SEM-act. 1 pag. 28-32, BVGer-act. 1 Rz. 6). Gemäss russischer Eigentumsurkunde handelt es sich bei diesem Atelier um eine Gewerbeeinheit mit 13.6 m2 im 2. UG an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in C._______ (SEM-act. 1 pag. 24-27), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass dieses Grundeigentum beruflich-wirtschaftlich derart ins Gewicht fällt, dass es den Beschwerdeführer von einer Emigration abhalten würde. Die russischsprachigen Kontobelege des Beschwerdeführers deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer über Guthaben von insgesamt RUB 500'000. (RUB 300'000. [SEM-act. 104] + RUB 200'000. [SEM-act. 105]) verfügt, was aktuell rund Fr. 4'145. entspricht (Wechselkurs vom 31. Dezember 2024, RUB 1.00 = Fr. 0.008290, , abgerufen am 31. Dezember 2024 [nachfolgend: Wechselkurs vom 31. Dezember 2024]). Gemäss der russischsprachigen Transaktionsübersicht eines Kontos verfügte er per 26. Juli 2023 über (weitere) RUB 848.58 (SEM-act. 2 pag. 103), was aktuell rund Fr. 7. entspricht (Wechselkurs vom 31. Dezember 2024). Auffallend ist, dass im abgebildeten Zeitraum (1. April 2023 bis 26. Juli 2023) mehrfach grössere Beträge eingezahlt und kurz darauf wieder abgehoben beziehungsweise auf eine andere Bank transferiert wurden (SEM-act. 2 pag. 88-103), weshalb fraglich ist, ob es sich hierbei um reguläre Geschäftstransaktionen und regelmässige Lohn- oder Privatbezüge des Beschwerdeführers handelt. Zu seiner Geschäftstätigkeit machte der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben und reichte auch keine (Buchführungs-)Belege ein. Zweifel weckt zudem, dass er in seinem Visumgesuch vom 7. August 2023 noch angegeben hatte, als Company Executive bei der Firma D._______ angestellt zu sein (SEM-act. 2 pag. 113). Angesichts dessen ist keine im Sinne der Rechtsprechung besondere beruflich-wirtschaftliche Einbettung des Beschwerdeführers erkennbar, die in entscheidendem Mass für seine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise sprechen würde.
7.6 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage in Russland und der individuellen Situation des Beschwerdeführers bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise.
An dieser Einschätzung vermögen auch der gute Leumund und die Verpflichtungserklärungen der Gastgeberin (SEM-act. 6 pag. 123) nichts zu ändern. Es gilt zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit aber nicht für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Weiter kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm Spanien in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 Schengen-Visa ausgestellt hat (SEM-act. 1 pag. 16-23), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es obliegt dem jeweiligen Schengen-Mitgliedstaat, über das Visumgesuch vor dem Hintergrund des aktuellen Sachverhalts und gestützt auf das Schengen-Recht zu entscheiden.
Mit der fehlenden Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise fehlt es somit bereits an einer zwingenden Voraussetzung für die Erteilung eines Visums, weshalb es sich erübrigt, auf den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes näher einzugehen.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (Art. 25 VK) wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den am 22. April 2024 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Meike Pauletzki