Entscheiddatum: 27.03.2024Publikationsdatum: 04.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1693/2024
Urteil vom 27. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. März 2024.
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2015 in der Schweiz, am (...) 2015 in Luxemburg, am (...) 2016 in den Niederlanden, am (...) 2021 in Kroatien, am (...) 2022 in Frankreich und am (...) 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.
B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 23. Februar 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 8. März 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.
D. Mit Verfügung vom 11. März 2024 (eröffnet am 12. März 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
E. Am 18. März 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
F. Am 19. März 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG).
3.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG geltend und führt zur Begründung an, die Vorinstanz habe insbesondere eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung sowie den Zugang zu Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt sowie den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.
3.3 Die Vorinstanz ist ausführlich sowohl auf die Situation der Push-backs beziehungsweise Kettenabschiebungen als auch auf die medizinische Versorgung in Kroatien eingegangen und hat hierbei auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben soll, stützte sie doch ihre Feststellungen zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden auf die fundierten Abklärungen der zuständigen Schweizerischen Botschaft in Kroatien ab.
3.4 Der Beschwerdeführer gibt an, gesundheitlich stark angeschlagen zu sein. Er leide unter Schlafproblemen und starken Schmerzen. Durch den psychologischen Stress habe er Diabetes und verschiedene allergische Reaktionen entwickelt. Über den erlittenen anaphylaktischen Schock und die daraufhin eingeleitete Medikation war die Vorinstanz vollumfänglich informiert (vgl. den ambulanten Bericht des B._______ vom (...). Februar 2024). Weitere Untersuchungen waren diesbezüglich nicht notwendig. Betreffend der übrigen geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden kann den Akten nicht entnommen werden, dass er sich an das Gesundheitspersonal im Bundesasylzentrum gewendet hätte. Er hat keine Beweismittel zu seinem (psychischen oder physischen) Gesundheitszustand eingereicht. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
3.5 In Bezug auf die Kettenabschiebung, den Zugang zu Unterkunft und medizinischer Betreuung sowie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig festgestellt.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Gefahr, welcher er in Kroatien ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft, sondern sich nur auf behördliche Aussagen und pauschale Versprechungen berufen. Sie habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er in Kroatien physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei sowie beleidigt und verscheucht worden sei. Eine genauere Abklärung seiner erlebten Verletzungen hätten nicht stattgefunden. Damit macht er sowohl die Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG beziehungsweise Art. 35 Abs. 1 VwVG als auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG geltend.
4.3 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, welche individuellen Gefahren ihm bei einer Wegweisung nach Kroatien drohen würden. So hatte er vorgebracht, in Kroatien vor (...) Jahren von C._______ entführt, geschlagen und misshandelt worden zu sein. In Kroatien - welches an Serbien angrenze - gebe es viele Agenten, welche eine Gefährdung für ihn darstellen könnten. Er sei in Kroatien über die sozialen Medien bedroht worden. Er habe sich sodann nach einem Gespräch mit einem Pfarrer der orthodoxen Kirche bedroht gefühlt. In Kroatien würde er als (Angabe politisches Amt) und (Angabe Beruf) nicht gut aufgenommen.
4.4 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht genügend auf seine soeben dargelegte, individuelle Gefährdung in Kroatien eingegangen ist. So äusserte sie sich mit keinem Wort zu den geltend gemachten Vorkommnissen in Kroatien und seiner daraus abgeleiteten drohenden Gefährdung im Falle einer Wegweisung nach Kroatien. Die Frage des Bestehens einer individuellen Gefährdung in Kroatien ist entscheidrelevant. Indem sich die Vorinstanz in keiner Weise mit der Rolle des Beschwerdeführers im politischen Leben in Kroatien auseinandersetze, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Mit Blick auf die Natur des vorliegenden Verfahrens (Verzicht auf Schriftenwechsel, vgl. E. 2.2) ist eine Heilung ausgeschlossen.
4.5 In Bezug auf den in diesem Zusammenhang angerufenen Untersuchungsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsabklärung der Gewährung des rechtlichen Gehörs - im Sinne der Prüfungs- und Begründungspflicht - vorgelagert ist. Die Behörde muss den Sachverhalt kennen, bevor sie die Tatsachen würdigen, den Entscheid fällen und diesen begründen kann. Die Vorinstanz wird daher gegebenenfalls abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer in Kroatien aufgrund seiner Rolle im politischen Leben einer individuellen Gefährdung ausgesetzt ist.
4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Prüfungs- und Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Beschwerde ist im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.7 Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich die materielle Behandlung der Beschwerde.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. März 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
6.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen. Eine Parteientschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 11. März 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid
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