Entscheiddatum: 21.03.2024Publikationsdatum: 02.04.2024
ch Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1640/2024
Urteil vom 21. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. März 2024.
A. Der Beschwerdeführer (iranischer Staatsangehöriger, geb. am [...]) ersuchte am (...). Februar 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...). November 2022 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.
B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 9. Februar 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 13. Februar 2024 gut.
D. Mit Verfügung vom 6. März 2024 (eröffnet am 7. März 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es teilte mit, der Kanton C._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Am 8. März 2024 sandte der Beschwerdeführer ein Schriftstück mit dem Titel «Antrag auf Selbsteintritt nach Art. 17 der Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sowie Antrag auf Wiederholung des Dublin Gesprächs» an das SEM. Dieses beantwortete die Eingabe am 15. März 2024 dahingehend, der Antrag könne gegebenenfalls beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden.
F. Am 14. März 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 6. März 2024 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G. Am 15. März 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Dolmetscherin habe seine Aussagen anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 9. Februar 2024 nicht vollständig wiedergeben können; insbesondere habe sie den von ihm verwendeten Begriff «Glaubensgeschwister» mit «Verwandten» übersetzt. Er hatte die Arbeit der Dolmetscherin bereits während des Gesprächs kritisiert und dessen Wiederholung gefordert.
3.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, die Dolmetscherin habe jeweils beim Beschwerdeführer nachgefragt, wenn sie etwas nicht verstanden habe oder sich bei der Rückübersetzung habe sicher sein wollen. Der Beschwerdeführer habe von sich aus während der Rückübersetzung zu diversen Themen zusätzliche Anmerkungen gemacht. Schliesslich hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Rechtsvertretung die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt.
3.3 Indem der Beschwerdeführer das Protokoll unterzeichnete, erklärte er sich mit dessen Inhalt einverstanden. Sofern er aus der angeblich falschen Übersetzung (welche in einer Anmerkung erwähnt wurde) eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ableitet, ist er nicht zu hören, da er die Gelegenheit zur Klarstellung wahrgenommen hat.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend festgestellt worden. Die Vorinstanz habe ihm trotz starker Angstzustände einen Termin bei einem Psychologen verwehrt mit der Begründung, dass in einem ersten Schritt eine medikamentöse Behandlung erfolge. Aufgrund der Angst vor einer Abschiebung in den Iran - so der Beschwerdeführer - könnte bereits die Rückkehr nach Deutschland ihn aus psychologischer und medizinischer Sicht in Gefahr bringen.
4.2 Angesichts der medizinischen Situation (Schlafstörungen, leichtes PTBS-Syndrom mit Herzschmerzen, Unwohlsein unter den Mitbewohnern der Unterkunft, Kopfschmerzen) durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 141 I 60 E. 3.3) auf eine psychologische Abklärung verzichten. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Deutschland grundsätzlich verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Er macht jedoch geltend, seine Überstellung nach Deutschland berge das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgen müsse.
6.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei als konvertierter Christ und iranischer Oppositioneller eine besonders verletzliche Person, die gemäss dem Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 2917/12, geschützt werden müsse. In Bezug auf die von der Vorinstanz erwähnte Änderung der Abschiebepraxis von iranischen Gesuchstellern habe die Schweiz von Deutschland individuelle Garantien einzuholen.
6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Teilnahme an Demonstrationen vor der iranischen Botschaft in Deutschland, Tätowierung, Konversion zum Christentum) beziehen sich in erster Linie auf seine (behauptete) Flüchtlingseigenschaft. Diese ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen, weshalb nicht weiter darauf und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel einzugehen ist.
6.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland gemäss seinen Angaben ohne Schutzgewährung abgeschlossen sein sollte, bleibt Deutschland weiterhin für sein Verfahren bis zu einer allfälligen Wegweisung zuständig. Dabei liegt es am Beschwerdeführer, Vollzugshindernisse gegebenenfalls bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass er den erstinstanzliche deutschen Asylentscheid gemäss eigenen Aussagen nicht angefochten hat.
6.5 Der erwähnte Asylentscheid liegt nicht bei den Akten, woraus zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer ihn nicht eingereicht hat. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich unvollständig abgeklärt habe, stösst damit ins Leere (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG).
6.6 In Bezug auf die medizinische Situation hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass während des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesasylzentrum keine gravierenden gesundheitlichen Probleme aufgetreten seien. Die vorhandenen Beschwerden (vgl. E. 4.2) wurden medikamentös behandelt.
6.7 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist demnach nicht zu befürchten. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. März 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid
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