Entscheiddatum: 03.09.2024Publikationsdatum: 27.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1556/2022
Urteil vom 3. September 2024 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Nideröst, Rechtsanwalt, Advokatur Gartenhof, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung vom 1. März 2022.
A.
A.a Der nordmazedonische Beschwerdeführer A._______ (geboren [...]) wurde im Kanton Y._______ geboren und wuchs anschliessend in Nordmazedonien bei seinen Grosseltern auf. Am (...) 1997 reiste er im Familiennachzug zu seinen hier niederlassungsberechtigten Eltern ein. Im Jahr 2002 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem (...) frühere Ehen mit (...) gescheitert waren, heiratete er am (...) 2013 in X._______ seine (...) B._______ (ehemals C._______; geboren [...]). Letztere reiste am (...) 2014 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (geboren [...] und [...]).
A.b Am 28. Februar 2019 verurteilte das Obergericht des Kantons Y._______ den Beschwerdeführer wegen gefährdungs- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei (Deliktsbetrag von Fr. 107'000.-) und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von Januar 2012 bis März 2015, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten.
Zuvor hatte er die folgenden aktenkundigen Verurteilungen erwirkt:
mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes P._______ vom 20. März 2008 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.- (bedingt vollziehbar; Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 500.- wegen einfacher Körperverletzung;
mit Urteil des Gerichtskreises Q._______ vom 29. Januar 2010 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.- (bedingt vollziehbar; Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 450.- wegen Betrugs (mehrfache Begehung); am 26. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt;
mit Urteil des Gerichtskreises R._______ vom 5. November 2010 zu einer teilweise als Zusatzstrafe zu den zwei gerade erwähnten Verurteilungen ausgesprochenen Busse von Fr. 400.- wegen Widerhandlung gegen das BetmG;
mit Urteil des Regionalgerichts S._______ vom 13. Januar 2011 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 1'500.- wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Konsums von Betäubungsmitteln;
mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft T._______ vom 3. Mai 2011 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.- wegen Vergehen gegen das Waffengesetz;
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft T._______ vom 9. Mai 2012 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 250.- wegen Vergehen gegen das BetmG und Übertretung desselben;
mit Strafbefehl vom 26. April 2018 zu einer Busse von Fr. 100.- wegen Verletzung der Verkehrsregeln.
A.c Am 9. Oktober 2019 widerrief die Einwohnergemeinde U._______ die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau. Weiter wies sie das Ehepaar auf Ende des Strafvollzugs des Beschwerdeführers aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde durch das Urteil des BGer 2C_976/2020 vom 19. Oktober 2021 rechtskräftig.
B. Nachdem der Beschwerdeführer sich im Rahmen seines rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme mit Stellungnahme vom 4. Februar 2022 dazu geäussert hatte, erliess die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. März 2022 (eröffnet am 4. März 2022) gegen ihn ein neunjähriges Einreiseverbot (ab sofort bis zum 28. März 2031 gültig). Gleichzeitig ordnete sie dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Einreiseverbot höchstens bis zum 28. März 2027 zu befristen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, seine deliktische Vergangenheit liege schon weit zurück und er habe den Tatbeweis einer günstigen Legalprognose erbracht. Darüber hinaus sei die angeordnete Fernhaltemassnahme unverhältnismässig, da er 25 Jahre in der Schweiz gelebt habe und seine Familie immer noch hierzulande leben würde. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
D. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2022 wies das Bundesverwaltungs-gericht den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab.
E.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2022, unter eingehender Erläuterung der bisher genannten Gründe, auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 21. September 2022.
F.
Der unterzeichnende Richter übernahm am 22. Februar 2023 vorliegendes Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin.
G.
Am 3. März 2023 liess letzterer der Vorinstanz ein Doppel der Replik des Beschwerdeführers zukommen und erklärte den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen für abgeschlossen.
H. Am 10. Juli 2024 stellte das Obergericht des Kantons Y._______ dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Nachfrage hin die Strafakten des Beschwerdeführers zu.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren am Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG erlässt die Vorinstanz Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren angeordnet. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Das Anordnen der Fernhaltemassnahme wird vorliegend vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten und ist aufgrund der verübten Straftaten auch nicht in Frage zu stellen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b.).
4.1 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden.
4.2 Mit Strafurteil des Obergerichts des Kantons Y._______ vom 28. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt (siehe oben Sachverhalt Bst. A.b). Gemessen an den mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG wiegt sein Verschulden aus ausländerrechtlicher Hinsicht sehr schwer. Freiheitsstrafen ab 24 Monaten stellen ein schweres strafrechtliches Verschulden dar, da diese Fälle als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil davon zwingend vollzogen werden muss (Art. 42 e contrario StGB [SR 311.0]). Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; 135 II 377 E. 4.4). Die konkreten Tatbestände dieser Verurteilung verdeutlichen dessen Schwere. Wie im Rahmen des Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers bereits ausgeführt wurde, hat er durch das mehrjährige Handeln mit der reinen Wirkstoffmenge von rund 120 Gramm Heroin Hydrochlorid um den Faktor zehn den schweren Fall erfüllt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Y._______ vom 28. Februar 2019, E. 15.1). Zudem hat er die Drogen nicht in Kleinstmengen oder Konsumeinheiten, sondern in grösseren Mengen von 25 Gramm oder Mehrfaches davon an Drogenkonsumenten veräussert, die sich zugleich als Wiederverkäufer betätigten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Y._______ vom 28. Februar 2019, E. 15.2). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auch der qualifizierten Geldwäscherei für schuldig befunden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Y._______ vom 28. Februar 2019, E. 11 und Dispositiv III.). Aktenkundig sind ferner sieben weitere in die Zeitspanne von 2008 bis 2018 fallende Verurteilungen (Strassenverkehrsdelikte aber auch Widerhandlungen gegen das BetmG, dem Waffengesetz sowie Betrug und einfache Körperverletzung). Ausgesprochen wurden dafür jeweils Geldstrafen.
4.3 Bei der Frage, wie es sich mit der Gefahr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Die Vorinstanz hält dazu in der angefochtenen Verfügung fest, dass weitere Straftaten des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden können. In den Augen des Beschwerdeführers besteht dagegen in seinem Fall keine konkrete Rückfallgefahr. Er begründet dies insbesondere damit, dass ihm das Regionalgericht S._______ in seinem Urteil vom 13. April 2024 einen teilbedingten Strafvollzug gewährte und dabei ausführte, er habe sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft wohlverhalten und dabei seine Absicht gezeigt, sich um seine Familie kümmern zu wollen. Seit dem Jahr 2015 sei er nicht mehr straffällig geworden. Darüber hinaus habe der Strafvollzug seine spezialpräventive Wirkung nicht verfehlt (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 8.3).
Hierzu gilt es vorweg festzuhalten, dass das Straf- und das Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen, andere Interessen schützen und unabhängig voneinander sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor weiteren Straftaten im Vordergrund, woraus für die Legalprognose ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab resultiert (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2; BVGE 2021 VII/1 E. 7.1.2). Hinsichtlich der Rückfallgefahr sind die Ausländerbehörden somit nicht an die diesbezügliche Einschätzung der Strafbehörden gebunden.
4.4 Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum hinweg delinquiert und hierbei hochwertige Rechtsgüter verletzt. Er tat dies in einer Weise, dass sein strafrechtlich relevantes Verhalten im vorliegenden Verfahren keiner Relativierung mehr zugänglich ist. Bei Delikten gegen hochwertige Rechtsgüter wie die Gesundheit muss rechtsprechungsgemäss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (vgl. etwa BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 16 E. 2.2; zur Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter und zum strengen Beurteilungsmassstab bei Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven siehe BGE 139 I 145 E. 2.5). Schwere Drogendelikte gehören zudem zu denjenigen Anlasstaten, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts vorliegend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.2; Urteil des BVGer F-3577/2020 vom 3. Februar 2023 E. 4.3.1 m.H).
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG nicht, dass die abgeurteilten Taten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits mindestens sieben Jahre zurücklagen. Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist allerdings nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H. sowie Urteil des BVGer F-4988/2020 vom 16. Februar 2022 E. 4.2). Seit der letzten Widerhandlung gegen das BetmG im März 2015 bis zu seiner fristgerechten Ausreise aus der Schweiz im März 2022 hat sich der Beschwerdeführer abgesehen von einem geringfügigen Verkehrsdelikt während rund sieben Jahre strafrechtlich bewährt. Davon abzuziehen sind die Untersuchungshaft und der in Halbgefangenschaft verbüsste Teil der Restfreiheitsstrafe (vgl. dazu eingehend BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.) von insgesamt rund einem Jahr. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit teilweise unter dem Druck des erst im Oktober 2021 abgeschlossenen Verfahrens betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (siehe oben Sachverhalt Bst. A.c) sowie seit seiner Gefängnisentlassung im April 2020 sich in der dreijährigen Probezeit seiner teilbedingten Freiheitsstrafe befand. Die straffreie Zeit von sechs Jahren in der Schweiz erscheint somit im Hinblick auf die Schwere der Drogendelikte als zu kurz, als dass von einer grundsätzlichen Wandlung ausgegangen werden könnte. Nicht zuletzt ist auch angesichts der ihm bei seiner Ausreise gestundeten strafrechtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 31'157.80 von einem fortbestehenden Rückfallrisiko auszugehen (siehe Urteil 2C_1008/2021 E. 4.2 m.w.H.; BVGE 2019 VII/4 E. 12.2).
4.6 In Anbetracht der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter und der damit einhergehenden herabgesetzten Anforderungen an die Wiederholungsgefahr und den konkreten Tatbeständen (darunter auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlicher Verwarnung weiter delinquiert hatte) ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG ausgeht. Dies zumal erschwerend hinzukommt, dass er nicht nur wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, sondern auch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gewerbs-mässig qualifizierter Geldwäscherei sowie weiterer Delikte verurteilt wurde (siehe oben Sachverhalt Bst. A.b).
5.1 Die vom Beschwerdeführer ausgehende, angesichts der Schwere der Rechtsgutverletzungen nicht hinzunehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 4) spricht für ein nach wie vor grosses öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
5.2 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer betonte Interesse an der Pflege seines Familienlebens in der Schweiz ist sodann folgendes anzumerken: Die Beschränkungen des Familienlebens sind in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er als Folge seiner Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht hierzulande verloren hat (siehe oben Sachverhalt Bst. A.c). Die Pflege regelmässiger physischer Kontakte zwischen ihm und seiner Familie scheitert somit bereits an der fehlenden Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Somit stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Etwas daran zu ändern vermag auch nicht der Umstand, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäss zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 22. März 2024, auf ihr Gesuch hin, eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 5 AIG erteilt wurde. Davon abgeleitet kann der Beschwerdeführer zwar laut Art. 43 Abs. 1 AIG - unter Voraussetzung der Erfüllung der unter Bst. a-e erwähnten Bedingungen - einen Antrag auf Familiennachzug stellen. In der Konstellation des Beschwerdeführers ist dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach fünf Jahren seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung möglich (Urteil des BGer 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2). Nach Art. 51 Abs. 2 AIG besteht aber kein Anspruch auf Familiennachzug, wenn wie im hiesigen Fall Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (siehe bspw. analog zu Art. 42 AIG das Urteil des BGer 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.4.1).
Zu beachten ist auch, dass es einer von einer Fernhaltemassnahme betroffenen Person für Besuche in der Schweiz jederzeit offensteht, vorgängig um deren Aussetzung zu ersuchen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt werden und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). In diesem - wenn auch eingeschränkten - Rahmen verbleibt dem Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, familiäre Beziehungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Physische Kontakte zu seiner Familie ausserhalb des Schengen-Raums, insbesondere in seinem Heimatstaat, sowie auf andere Weise als durch persönliche Treffen (z.B. durch digitale Kommunikationsmittel) werden durch das Einreiseverbot nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2024/20 E. 8.3.4 m.H.).
5.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer seine familiären und privaten Interessen gegenüber. Diesbezüglich verweist er in erster Linie auf seine in der Schweiz lebende Familie; seine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im schulpflichtigen Alter sowie seine Mutter. Ferner verweist er auf seinen eigenen 25-jährigen Aufenthalt hierzulande. Vor diesem Hintergrund würde die Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots einen übermässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK darstellen. Darüber hinaus sei auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen, wonach die Interessen der Kinder vorrangig zu beachten sind.
5.3.1 Zu den privaten Interessen ist zu bemerken, dass der heute (...)-jährige Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, in der Schweiz geboren wurde, seine Kindheit aber in Nordmazedonien verbrachte, im Alter von 14 Jahren zu seinen Eltern in die Schweiz einreiste und hierzulande bis zu seiner Wegweisung im Jahr 2022 verweilte. Er hält sich folglich mit 25 Jahren vergleichsweise lang in der Schweiz auf. Ein Einreiseverbot ist aber auch in derartigen Konstellationen zulässig (BGE 135 II 110 E. 2.1; 130 II 176 E. 4.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2016 vom 15. Februar 2016 E. 2.1). Die langjährige Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz ist bei der vorliegenden Verhältnismässigkeitsprüfung zusammen mit den folgenden Sachverhaltselementen entsprechend zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz eine Lehre als G._______ abgeschlossen und mehr als 10 Jahren als H._______ bei einem Grossverteiler gearbeitet. Er bezog nie Sozialhilfe. Ab 2017 absolvierte er diverse Schulungen und Kurse. Die deutsche Sprache beherrscht er. Auf gesellschaftlicher Ebene macht der Beschwerdeführer aber keine ausserfamiliären Beziehungen, deren Einschränkung ihn besonders hart treffen würden, geltend. Bei seiner Integration fällt schliesslich wiederum auch die von ihm ausgegangene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und die damit einhergehende Missachtung der Werte der Bundesverfassung negativ ins Gewicht (vgl. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG).
5.3.2 Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Familie anbelangt, steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot dessen Recht auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Aufgrund der Lebenssituation der Familie wäre sicherlich ein regelmässiger physischer Kontakt der beiden Kinder mit beiden Elternteilen am effektivsten durch die Anwesenheit des Vaters in der Schweiz zu erreichen. Diesbezüglich gilt es aber zunächst festzuhalten, dass seine Verantwortung als Ehemann den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnte, schwer straffällig zu werden. Einige seiner Straftaten verübte er noch vor der Heirat mit seiner Ehegattin im Jahr 2013 und ihrer Einreise in der Schweiz im darauffolgenden Jahr (vgl. SEM-act., S. 76 f.). Die Gründung der Familie fällt zudem auf einen Zeitpunkt, zu welchem den beiden Ehegatten aufgrund des laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass die Fortsetzung ihres Aufenthaltes in der Schweiz auf dem Spiel stand. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer die gegenwärtige Einschränkung des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Die mit dem Einreiseverbot einhergehenden Nachteile hat er mithin selbst zu verantworten; auch sind sie in Kauf zu nehmen, zumal sie zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus der Schweiz gezeigt hat, seine Familie unterstützen zu wollen. Vor diesem Hintergrund ist auch zu verstehen, dass die Ehegattin und die zwei Kinder des Beschwerdeführers zusammen mit dessen (...) im gleichen Haushalt leben und sich gegenseitig unterstützen (vgl. SEM-act., S. 116).
5.3.3 Das Kindeswohl der beiden schulpflichtigen Kinder gibt im Lichte der KRK zu folgenden Bemerkungen Anlass. Die Interessen der betroffenen Kinder sind bei allen staatlichen Massnahmen ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1 KRK; vgl. Stefanie Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 6). Dabei sind die objektiven Kinderschutzinteressen zu würdigen (vgl. Martina Caroni, Die vorrangige Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses im Migrationsrecht - Menschenrechtliche Praxis, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, 2023, S. 10). Kinder, deren Eltern sich in verschiedenen Staaten aufhalten, haben ein Recht auf regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen, soweit nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen (Art. 10 Abs. 2 KRK; Schmahl, a.a.O., Art. 10 N. 6 ff.; vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 11 BV; nicht einschlägig ist in casu Art. 9 Abs. 3 KRK, der den Fortbestand familiärer Kontakte im Trennungsfall gewährleistet, vgl. Schmahl, a.a.O., Art. 9 N. 9 ff.; Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994, BBl 1994 V 1 ff., 32 f.; BGE 139 I 315 E. 2.4). Anzumerken ist allerdings auch, dass Art. 3 Abs. 1 KRK das Wohl des Kindes bewusst als «ein» und nicht als «den» (einzigen) Faktor bezeichnet, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Schmahl, a.a.O., Art. 3 N. 7). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen regelmässige physische Kontakte pflegen zu können, ist demnach im Rahmen der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor, aber nichtsdestoweniger ein Faktor unter anderen, die es abzuwägen gilt.
5.4 Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbots ist schliesslich die Rechtsprechung und Kasuistik des Bundesverwaltungsgerichts zu berück-sichtigen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 27. April 2022 festgehalten, entspricht die ausgesprochene Dauer des vorliegenden Einreiseverbots von 9 Jahren bei ähnlich schwerwiegenden Verstössen gegen das BetmG weitgehend der gängigen Rechtspraxis (vgl. Urteile F-5121/2015 vom 25. Juli 2017: Ehefrau und Kind in der Schweiz, Freiheitsstrafe von 33 Monaten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, Einreiseverbot von zehn Jahren; F-1388/2017 vom 24. Juli 2018: Familienmitglieder und Freunde in der Schweiz, Freiheitstrafe von 30 Monaten u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, Einreiseverbot von neun Jahren; F-1409/2018 vom 6. April 2020: Ehefrau in der Schweiz, Kinder mittlerweile zum Beschwerdeführer gezogen, Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, bandenmässiger Diebstahl und Hehlerei, Einreiseverbot von 9 Jahren; F-4561/2019 vom 8. März 2021: Ehefrau in der Schweiz, Freiheitsstrafe von 27 Monaten u.a. wegen Widerhandlung gegen das BetmG und illegalen Aufenthalts, Einreiseverbot von zehn Jahren). Daran vermag der Verweis des Beschwerdeführers in seiner Replik auf den Fall BGE 139 I 31, bei dem die Straftat eine höhere Menge der gleichen Betäubungsmittelsubstanz betraf und nur ein dreijähriges Einreiseverbot zur Folge gehabt haben soll, nichts ändern. Das gerade erwähnte Urteil befasste sich nicht mit der Rechtmässigkeit eines Einreiseverbots, sondern mit derjenigen einer Wegweisung aus der Schweiz. Auch wurde gegen die betreffende straffällige Person im Vergleich zur vorliegenden Freiheitsstrafe von 34 Monaten eine tiefere Freiheitsstrafe von 24 Monaten ausgesprochen, was bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots entsprechend zu berücksichtigen war.
5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zweifellos eine enge Bindung zur Schweiz hat, gleichwohl aber auf mehrfache und teilweise schwerwiegende Weise gegen die hiesige öffentliche Ordnung verstossen hat. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot von neun Jahren Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Mit der Befristung der Fernhaltemassnahme auf neun Jahren wurde bereits den besonderen Umständen (das verfahrensauslösende Delikt liegt 9 Jahre zurück, anschliessendes Wohlverhalten, sowie die familiären, privaten und Interessen der Kinder) ausreichend Rechnung getragen. Allein aufgrund der begangenen Delikte und der Häufung derselbigen wäre nämlich die Verhängung einer längeren Fernhaltemassnahme zumindest erwägbar gewesen.
Die dem Beschwerdeführer in der Schweiz zur Last gelegten Straftaten erfüllen zweifellos den Schweregrad von aArt. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO und es geht von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. hierzu BGE 147 IV 340 E. 4.7.2 m.H.). Die Schweiz ist sodann zur Wahrung der Interessen aller Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Aufgrund des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen können Einreiseverbote ihre volle Wirksamkeit nur entfalten, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Mitgliedstaaten beschränken. Die damit einhergehende zusätzliche Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit ist folglich hinzunehmen. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise zu gestatten.
Die verfügende Behörde kann schliesslich ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). Humanitäre oder andere wichtigen Gründe, welche rechtfertigen könnten, von der Anordnung einer Fernhaltemassnahme abzusehen, werden vorliegend jedoch keine vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich
Aus diesen Erwägungen folgt, dass sowohl das auf neun Jahre befristete Einreiseverbot wie auch die Ausschreibung im SIS im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Eventualbegehren zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wird dadurch gegenstandslos.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'200.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont
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