Entscheiddatum: 09.04.2024Publikationsdatum: 18.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1238/2023
Urteil vom 9. April 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2023.
A. Am 27. Oktober 2022 ersuchte die ugandische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Nairobi um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 21-tägigen Besuchsaufenthalt über die Weihnachtstage 2022 bei ihrem in der Schweiz lebenden Cousin A._______ (nachfolgend: Gastgeber). Mit Formularverfügung vom 1. November 2022 lehnte die Schweizerische Vertretung in Nairobi den Visumsantrag ab.
B. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 9. November 2022 beim SEM Einsprache, worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons (...) übermittelte. Die Abklärungen gingen am 24. Januar 2023 beim SEM ein. Am 14. Februar 2023 wies das SEM (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Einsprache ab.
C. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Gastgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingabe in englischer Sprache) und ersuchte um Aufhebung des Einspracheentscheids und Erteilung des beantragten Visums.
D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter anderem auf, ein in eine Amtssprache übersetztes und mit seiner Originalunterschrift versehenes Exemplar seiner Beschwerde einzureichen.
E. Am 16. März 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerde in deutscher Sprache und mit Originalunterschrift versehen ein.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen.
1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt das Gesuch einer ugandischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Uganda um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).
4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
5.1 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin und der allgemeinen Situation im Heimatland als nicht genügend gewährleistet.
5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum wieder zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und/oder sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Gesuchstellerin aus einer Region stamme, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Die Erfahrung habe gezeigt, dass viele Menschen aus Uganda ins Ausland zu gelangen versuchten, um sich unter günstigen Lebensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Dabei gelte vor allem West- und Mitteleuropa, und somit auch die Schweiz, als Wunschdestination. Der Trend zur Auswanderung zeige sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland bestehe. In der Schweiz führe dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.3.2 Uganda befindet sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation in einer schwierigen Lage. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Uganda lediglich Platz 166 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < Data Center Country Insights Uganda; GTAI GERMANY TRADE & INVEST, Wirtschaftsdaten kompakt, Uganda, Dezember 2023, °GTAI-Wirtschaftsdaten_Dezember2023_Uganda.pdf°>; je abgerufen am 06.03.2024). Zudem besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Anschlägen (vgl. EDA > Reisehinweise > Reisehinweise für Uganda, < >, abgerufen am 06.03.2024). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das SEM grundsätzlich von einem hohen Zuwanderungsdruck ausgeht, zumal als Grund für die Einladung eine familiäre Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und dem in der Schweiz lebenden Gastgeber geltend gemacht wird. Damit würde ein Anknüpfungspunkt für eine allfällige Auswanderung vorliegen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
5.4.1 Die mittlerweile (...)-jährige Gesuchstellerin gab im Rahmen des Visumsverfahrens an, ihre ganze Familie lebe in Uganda, auch ihre Geschwister, die Geschäfte führten und in der Landwirtschaft tätig seien. Sie selbst arbeite nebst in ihrem kleinen Laden auch in der Landwirtschaft mit. Ihre Kinder würden ihr helfen, wenn sie Hilfe brauche. Sie habe kein Bankkonto und bewahre ihre Ersparnisse im Haus auf. Zur Beziehung zum Beschwerdeführer gab sie an, sie kenne ihn aus Nigeria seit seiner Geburt. Er sei Teil ihrer Familie. Er lebe seit drei Jahren in der Schweiz. Seither habe sie ihn nicht mehr getroffen, sie würden aber wöchentlich telefonieren. Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist die Gesuchstellerin seine Cousine, die Tochter (...). Er kenne sie seit seiner Kindheit. Sie führe in der Hauptstadt Kampala einen kleinen Laden. Wegen ihrer Kinder und Grosskinder, zu welchen sie eine enge Bindung habe, sowie ihrem recht einträglichen Ladengeschäft könne sie nicht lange fort und müsse auf alle Fälle nach Uganda zurückreisen. Es sei in ihrem Alter von fast (...) Jahren nicht praktikabel, dass sie ihre Familie verlassen würde, um ein neues Leben in Europa zu beginnen, wo die Arbeit das Mittel zum Überleben sei.
5.4.2 Wie die Schweizer Vertretung in Nairobi in ihrem Visumsentscheid zu Recht anmerkte, bleibt die geltend gemachte familiäre Beziehung der Gesuchstellerin mit dem Gastgeber unklar. So ist sie ugandische Staatsangehörige und ihre ganze Familie lebt in Uganda. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer irischer Staatsbürger. Weder liegen Hinweise dazu vor, dass auch er über ugandische Wurzeln verfügt, noch wird seine von der Gesuchstellerin erwähnte Beziehung zu Nigeria erläutert. Es fehlen Nachweise, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin oder ihre Familie in Uganda je besucht hätte, obwohl sie eine enge Beziehung geltend macht, wonach sie wöchentlich telefonieren würden. Die geltend gemachte verwandtschaftliche Beziehung ist damit nicht in hinreichender Weise belegt. Damit wurde bereits der Zweck des Besuchs, namentlich der Besuch eines Familienangehörigen, nicht rechtsgenüglich belegt.
5.4.3 Weiter machte die Gesuchstellerin in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse respektive ihre Einkünfte in Uganda keinerlei sachdienliche Angaben. Eine Illustration dazu fehlt gänzlich, beispielsweise mittels Fotos oder Buchhaltungsbelegen zum Laden oder Angaben zum erwähnten eigenen Haus. Eine sichere wirtschaftliche Existenz in Uganda ist jedenfalls nicht belegt. Darüber hinaus wurden keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen aufgezeigt, welche eine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Das Risiko, dass sie - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und versuchen könnte, diesen auf eine neue Basis zu stellen, ist als hoch einzuschätzen. Die gegenteiligen Zusicherungen des Gastgebers ändern daran nichts, denn Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt einstehen, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9).
5.5 Die Befürchtungen der Vorinstanz, dass die Gesuchstellerin ihren Aufenthalt in der Schweiz (bzw. im Schengen-Raum) über die Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus verlängern könnte, um hier bessere Lebensbedingungen als in ihrem Heimatland zu finden, sind nicht von der Hand zu weisen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Beweislage durfte die Vorinstanz zulässigerweise davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1, 6.3.1).
5.6 An dieser Einschätzung vermag weder die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verpflichtungserklärung noch die in Aussicht gestellte Garantieleistung auf ein Sperrkonto etwas zu ändern. Gründe humanitärer oder anderer Art (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK), welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Somit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums verweigert hat.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 17. März 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 17. März 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Susanne Flückiger
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