Asylum appeal remanded for complete fact-finding

e-985-2013Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung14.11.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court considered an asylum appeal by a Sri Lankan national whose application had been rejected by the BFM together with a removal order. In view of the authority’s own acknowledgment that the factual situation in Sri Lanka required renewed clarification, the court held that it could not itself conduct the necessary basic fact-finding as a first instance. It therefore annulled the BFM decision and remitted the case for complete factual determination and a new decision. No court costs were imposed, the CHF 600 advance was refunded, and the BFM was ordered to pay CHF 1,600 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 1 AsylG; remittal for incomplete fact-finding in asylum appeal proceedings. Where the administrative file is not sufficiently clarified and the authority itself proceeds on the basis that the relevant situation has materially changed, the appellate court must not assume the role of a first-instance fact-finder. In such circumstances it annuls the challenged decision and remits the matter for complete factual investigation and a new decision. The appellate court may decide the case on the basis of the facts established at the time of judgment only if the essential facts can be supplemented without usurping the function of the authority below (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-985/2013

Entscheiddatum: 14.11.2013Publikationsdatum: 25.11.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-985/2013

Urteil vom 14. November 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka im Dezember 2008, reiste am 21. Juli 2009 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 31. Juli 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte ihn am 6. August 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ (Ostprovinz). Ab 1998 habe er in Colombo gelebt. Im Jahre 2000 sei er zu seiner Grossmutter nach Indien gereist. Alle drei Monate habe er nach Sri Lanka zurückkehren müssen, um sein Visum für Indien verlängern zu lassen. Ab 2004 sei er für ein C._______ in Colombo tätig gewesen und habe D._______ von Indien nach Sri Lanka gebracht. Er sei mit einem echten, auf eine andere Identität lautenden Pass gereist. Während seiner Aufenthalte in Colombo habe er bei seinem Arbeitgeber gelebt. Am 19. April 2008 sei dieser verhaftet worden, nachdem eine Bombe detoniert und am Tatort ein Handy mit der Nummer seines Arbeitgebers gefunden worden sei. Ein Arbeitskollege habe ihn in Indien angerufen und über die Inhaftierung ihres Vorgesetzten orientiert. Zudem habe er ihn vor einer Rückkehr gewarnt, da er von der Polizei gesucht werde. Im Juli und Dezember 2008 sei er zur Erneuerung des Visums und für die Teilnahme an der Hochzeit seines Bruders nach Sri Lanka zurückgekehrt. Dabei sei er nicht behelligt worden. Am 12. Januar 2009 sei sein Arbeitgeber aus der Haft entlassen worden und nach Indien gereist. Anlässlich eines Treffens habe ihm der Arbeitgeber geraten, nicht mehr nach Sri Lanka zurückzukehren, da er gesucht werde. Mit Hilfe seines Vorgesetzten habe er die Ausreise organisiert.

B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

C. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 11 aufgeführten Beweismittel (1 bis 10), Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er Flüchtling sei und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung sei er vorläufig aufzunehmen.

D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2013 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Der einverlangte Betrag ging am 2. März 2013 fristgerecht beim Gericht ein.

E. Mit Eingabe vom 11. März 2013 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismittel zu den Akten.

F. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 26. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 3. April 2013 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 24. Januar 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).

3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gilt der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheissung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, sondern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwerdeführers (nach Art. 7-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art. 15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien richtet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rückweisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lassen sich die Sachlage und damit die prozessualen Erfolgsaussichten der Beschwerde auch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Umstände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung von Fr. 1'600.- angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

Schlagwörter

asylumremandfact-findingremovalprovisional admissionparty compensationcourt costsappeal admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the asylum rejection and removal order should be annulled and the case remanded for complete factual clarification.

Extrahierter Entscheid

The file was not sufficiently clarified for final appellate adjudication; the decision had to be annulled and remitted to the BFM for complete fact-finding and a new decision.

Extrahierte Begründung

Because the authority itself relied on an incompletely established situation in Sri Lanka, the appellate court could not replace the first instance by conducting basic fact-finding as if it were a court of first instance. A remand was required.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and the advance on costs should be borne by the appellant.

Extrahierter Entscheid

No procedural costs were charged and the CHF 600 advance had to be refunded.

Extrahierte Begründung

The appellant succeeded with the request to annul and remit the decision; therefore no costs were imposed.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to party compensation for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The BFM had to pay party compensation of CHF 1,600 including expenses and VAT.

Extrahierte Begründung

The appellant was treated as prevailing on the remand outcome, but the award was moderated because the case became moot due to changed and unclear circumstances rather than persuasive submissions.

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