Entscheiddatum: 21.02.2011Publikationsdatum: 03.03.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-968/2011
Urteil vom 21. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, Nigeria, vertreten durch Pierre André Rosselet, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2008 Nigeria verliess und über Lagos und die Türkei nach Nordzypern gelangte,
dass er im April 2009 nach Griechenland weiterreiste, wo er ein Asylgesuch einreichte,
dass er im Januar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am 20. Januar 2011 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, nachdem ihm die Ausreise nach Kanada verweigert worden war,
dass ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. Januar 2011 die Einreise vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten für längstens 60 Tage als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 26. Januar 2011 sowie der Anhörung im Flughafen Zürich-Kloten vom 28. Januar zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Nigeria verlassen müssen, weil er sich auf Geheiss seines Vater geweigert habe, einem Orakel zu dienen, und nun spirituellen Angriffen seitens des Orakels ausgesetzt sei,
dass er aus Nigeria ausgereist sei, um in Nordzypern zu studieren, und er anschliessend, nachdem ihm nach dem Tod seines Vaters kein Geld mehr von zu Hause überwiesen worden sei, nach Griechenland gegangen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2011 - eröffnet am 3. Februar 2011 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens wegwies, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2011 (Vorabzustellung per Telefax) über seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass eventualiter von einer Rückschiebung nach Nigeria abzusehen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und sub-subeventualiter der Beschwerdeführer gemäss Dublin-II-Verordnung an Griechenland zu überstellen sei,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, superprovisorisch sei ein Vollstreckungsstopp anzuordnen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei ihm als unentgeltlicher Vertreter beizugeben,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe einen Telefax mit Ausführungen zu seinen Verfolgungsgründen und drei Internetausdrucke zum "Black Axe Cult" und der Polizei in Nigeria zu den Akten gab,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in seiner ablehnenden Verfügung zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer werde weder von staatlichen Agenten noch von Drittpersonen verfolgt und die geltend gemachte spirituelle Verfolgung stelle keine asylrelevante Verfolgung dar,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe neu geltend macht, er werde von Mitgliedern des "Black Axe Cult" verfolgt, die hinter seinem Leben her seien, weil sie ihn des Mordes an einem ihrer Mitglieder verdächtigten,
dass er den Schutz der nigerianischen Polizei nicht in Anspruch nehmen könne, da diese korrupt sei und für ihre Misshandlungen und Folterungen bekannt sei,
dass der Beschwerdeführer damit gänzlich neue Vorbringen macht, die den im Verfahren vor der Vorinstanz gemachten Aussagen zu seinen Fluchtgründen widersprechen,
dass er zur Begründung für das verspätete Vorbringen dieser Gründe anführt, er sei in der Befragung unter grossem Druck gewesen und habe Angst gehabt, nach Nigeria zurückgeschafft zu werden,
dass der Beschwerdeführer nicht direkt aus seinem Heimatland in die Schweiz einreiste, sondern bereits seit drei Jahren ausserhalb seines Heimatlandes lebt, weshalb nicht plausibel ist, dass er bei der Befragung im Flughafen Zürich-Kloten plötzlich extreme Angstzustände bekommen haben soll, die ihn daran hinderten, seine wahren Fluchtgründe anzugeben, zumal er im Abstand von drei Tagen zweimal Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern,
dass damit die neuen Vorbringen des Beschwerdeführer als nachgeschoben bezeichnet werden müssen und unglaubhaft sind,
dass der Hinweis in der Beschwerde auf die Existenz und Gefährlichkeit des "Black Axe Cults" in Nigeria die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beseitigen können,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen zu Recht entschied, dieser sei keinen asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AslyG ausgesetzt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass der Beschwerdeführer zum Sub-subeventualbegehren der Überstellung nach Griechenland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens geltend macht, das BFM habe sich nicht dazu geäussert, weshalb es überhaupt auf das Asylgesuch eingetreten sei,
dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-Verordnung nicht dazu zweckentfremdet werden dürfe, einen Asylbewerber gegen seinen Willen in einen Drittstaat (sic!) auszuschaffen, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz nur "notgedrungen" ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass das BFM in seiner Verfügung implizit das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ausgeübt hat, nachdem das Bundesamt dank einem EURODAC-Treffer vom 20. Januar 2011 über das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Griechenland informiert war,
dass nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch prüfen kann, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist,
dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung keine Voraussetzungen für das Selbsteintrittsrecht nennt sondern bewusst als Ermessensbestimmung ausgestaltet wurde und die Bestimmung zudem nicht vorsieht, dass ein Mitgliedsstaat nur mit Zustimmung des Antragstellers von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen darf (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 und K13 zu Art. 3),
dass somit aus der Dublin-II-Verordnung kein Anspruch auf Nichteintreten und Überstellung in den nach dieser Verordnung zuständigen Staat abgeleitet werden kann,
dass das Begehren des Beschwerdeführers auf Nichteintreten zudem paradox ist, zumal er die Schweiz um Asylerteilung ersuchte und damit explizit die materielle Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit beantragte,
dass er zudem in der summarischen Befragung angab, er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, da er dort nicht überleben könne und weder Bleibe noch Arbeit habe,
dass daran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Asylgesuch in der Schweiz notgedrungen und aus Angst vor einer Rückschaffung nach Nigeria eingereicht, nichts zu ändern vermag,
dass das Begehren des Beschwerdeführers um Überstellung nach Griechenland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens somit abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf schliessen liessen, dem Beschwerdeführer drohe im Heimatstaat menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers bereits oben als nicht glaubhaft qualifiziert wurden, weshalb sie auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu beachten sind,
dass damit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die prozessualen Rechtbegehren um superprovisorischen Vollzugsstopp und Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Urteil hinfällig werden,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) - unabhängig von einer allfälligen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer
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