Entscheiddatum: 25.04.2024Publikationsdatum: 02.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-960/2024
Urteil vom 25. April 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Simon Bloch, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...)/ N (...).
A.
A.a Der Gesuchsteller suchte am 31. Oktober 1984 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) Juli 1985 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am (...) September 1988 abgewiesen.
Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens wurde der Gesuchsteller am (...) Juni 1997 wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am (...) Februar 2003 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
A.b Da der Gesuchsteller wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten war, widerrief das zuständige kantonale Migrationsamt am (...) August 2012 dessen Aufenthaltsbewilligung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von [Rekursbehörde] mit Entscheid vom (...) Juni 2013 abgewiesen. Mit Urteil vom (...) Juni 2014 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ den vorinstanzlichen Entscheid, wies das zuständige kantonale Migrationsamt jedoch an, beim damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (heute das Staatssekretariat für Migration SEM) ein Verfahren um vorläufige Aufnahme einzuleiten.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 wies das SEM den kantonalen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Gesuchstellers ab und stellte fest, dieser gelte als rechtskräftig weggewiesen und habe die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller weise kein Profil auf, das geeignet sei, ihn künftigen Verfolgungsmassnahmen auszusetzen. Zum Einwand, er sei gefährdet, da er in der Presse fälschlicherweise als Mittäter bei einer Vergewaltigung und Ermordung eines (...) in Sri Lanka genannt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Verdächtigen in Haft befänden und das Alibi des Gesuchstellers (er sei zum Zeitpunkt der Tat nicht in Sri Lanka gewesen) nötigenfalls polizeilich überprüft werden könne.
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren [...]). Gleichentags ersuchte er das SEM um Eröffnung eines Asylverfahrens, da er Schutz vor Verfolgung in seiner Heimat benötige. Das SEM nahm das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers am 26. April 2017 entgegen.
Mit Urteil (...) vom (...) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. Januar 2017 mit der Begründung gut, die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache zur Koordination mit dem zweiten Asylverfahren ans SEM zurückzuweisen.
A.c Mit Verfügung vom 14. August 2019 lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass sich aus der Tatsache, dass der Gesuchsteller vor vielen Jahren in der Schweiz an einem Treffen mit dem damaligen sri-lankischen Präsidenten Mahinda Rajapaksa teilgenommen habe und mit diesem fotografiert worden sei, keine Gefährdung ergebe, da viele solcher Bilder vom Präsidenten und weiteren Personen existierten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er wegen der Zugehörigkeit zur C._______ [{...}] oder der Mitwirkung beim Unterhalt einer Internetzeitung einer unmenschlichen Behandlung durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein werde. Aus seinem Vorbringen, dass er einem Täter gleiche, der in Sri Lanka ein (...) ermordet habe, könne er ebenfalls keine Gefährdung herleiten, da dieser Täter in Haft sei und der Gesuchsteller sich zum Tatzeitpunkt nicht in Sri Lanka befunden habe.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 11. November 2022 reichte der Gesuchsteller ein drittes Asylgesuch ein, welches er im Wesentlichen damit begründete, dass Kontaktpersonen in Sri Lanka ihn darüber informiert hätten, im Norden und Osten des Landes seien Plakate aufgehängt worden, auf denen er erkennbar abgebildet sei. Die Plakate seien mit der Überschrift versehen (übersetzt ins Deutsche): «Wir werden diejenigen vernichten, welche die Rajapaksa-Regierung unterstützt haben. Wir werden nicht nur die Unterdrücker vernichten, sondern auch ihre Komplizen. Stellen wir die Demokratie wieder her». Hintergrund für diese Aktion dürften seiner Auffassung zufolge vermutlich seine exilpolitische Tätigkeit und insbesondere das aktenkundige Treffen mit dem ehemaligen sri-lankischen Präsidenten in der Schweiz sein. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte der Gesuchsteller eine Fotodokumentation «Plakate Sri Lanka» und Auszüge aus dem Internet ein. Im Zuge des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Gesuchsteller weitere Beweismittel ein, seinen Angaben zufolge im Wesentlichen einen Haftbefehl vom 15. August 2023, eine Haftbefehlsübergabe vom 18. August 2023 (beide inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Präsidenten der Partei C._______ vom 29. September 2023 sowie verschiedene Whats-App-Chat Screenshots, und gab dazu an, er werde in Sri Lanka gesucht, da ihm zu Unrecht vorgeworfen werde, ein (...) in Sri Lanka vergewaltigt und ermordet zu haben. Weiter werde er ebenfalls zu Unrecht verdächtigt, am Mord an (...) in D._______ (...) beteiligt gewesen zu sein. Die Umstände würden durch E._______, Parteipräsident der C._______, in dessen Schreiben vom 29. September 2023 treffend beschrieben. In den sozialen Medien und WhatsApp-Chats kursierten schliesslich Fotos von ihm unter dem Vorwurf, er sei an den Straftaten, die ihm im Haftbefehl vorgeworfen würden, beteiligt.
B.b Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 lehnte das SEM das dritte Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Zur Begründung hielt es fest, dass es sich beim angeblichen «Haftbefehl» vom 15. August 2023 formell nicht um einen Haftbefehl, den nur ein Gericht ausstellen könne, sondern um einen «Extract from the Information Book», also einen Auszug aus einem polizeilichen Logbuch, in dem Ereignisse oder Anzeigen eingetragen würden, handle. Im Dokument stehe gemäss der vorliegenden englischen Übersetzung im Wesentlichen, dass die Polizei den Haftbefehl gegen den Gesuchsteller ausstelle, weil er auf den sozialen Medien beschuldigt werde, für den Tod eines (...) und von (...) verantwortlich zu sein, und man weder seine Aufenthaltsadresse noch seine Verwandten habe ausfindig machen können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Polizist einen eigenen Sucheintrag im Polizei-Logbuch eingetragen haben sollte. Unverständlich sei zudem, wie der Gesuchsteller überhaupt in den Besitz eines solchen Dokumentes gekommen sein wolle, wenn die Polizei offensichtlich weder ihn noch Verwandte von ihm habe erreichen können. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei ihn wegen eines Ereignisses (Mord an einem [...]) suchen sollte, wenn die Täter bereits gefunden und inhaftiert seien. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass die Herstellung dieses Dokumentes zum Zwecke des vorliegenden Asylgesuches in Auftrag gegeben worden sei und keinen realen Hintergrund aufweise. Gleiches gelte für das zweite vom Gesuchsteller als «Haftbefehlsübergabe» deklarierte Dokument vom 18. August 2023. Tatsächlich handle es sich dabei um eine «Message Form» der Polizei, also eine Polizeinachricht. Gemäss der vorliegenden englischen Übersetzung habe der zuständige Polizist der Polizeistation F._______ beim «Deputy in-charge, C._______ Office, G._______; H._______» nachgefragt, ob diese Stelle den Haftbefehl erhalten habe. Die Polizei habe verschiedene Male vergeblich versucht, den Gesuchsteller im Büro dieser Stelle zu befragen. Das Formular - so das SEM - diene eigentlich dem Informationsaustausch zwischen Polizeistationen. Vorliegend sei das Formular nicht vollständig ausgefüllt worden (siehe Formular-Kopf). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass solche Beweismittel in Sri Lanka leicht gekauft oder gefälscht werden könnten, kam das SEM zum Schluss, dass ihnen nur ein beschränkter Beweiswert beigemessen werden könne. An dieser Einschätzung ändere das eingereichte Schreiben des Parteipräsidenten E._______ der Partei C._______ vom 29. September 2023 nichts, da dieses als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu werten sei.
Hinsichtlich der geltend gemachten Plakataktion in Sri Lanka im August 2022 sei festzustellen, dass diese in einem auffallend engen zeitlichen Zusammenhang zum ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) stehe. Dies lasse vermuten, dass es sich dabei um ein inszeniertes Ereignis im Hinblick auf ein erneutes Asylgesuch handle, zumal es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Fotos, die vor Jahren aufgenommen worden seien, nunmehr auf einmal auf Plakaten in Sri Lanka verbreitet worden sein sollten. Seit der Plakataktion sei mittlerweile über ein Jahr vergangen, weshalb es wenig wahrscheinlich sei, dass sich für den Gesuchsteller zum heutigen Zeitpunkt noch eine konkrete Gefährdung aus diesem Ereignis ableiten lasse, zumal es sich dabei um eine einmalige Aktion gehandelt habe und die damit verbundenen Drohungen von unbekannten Drittpersonen ausgegangen seien.
B.c Die gegen diese Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) ab und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, welche durch die blossen Behauptungen und nachträglichen unbehilflichen Erklärungsversuche in der Beschwerde nicht in Frage gestellt würden.
C.
C.a Mit einer als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2024 wandte sich der Gesuchsteller ans SEM und beantragte, die Verfügung vom 14. August 2019 sei in Wiedererwägung zu ziehen und dem Gesuchsteller sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei hierzulande vorläufig aufzunehmen. Mit der Eingabe wurden diverse, hauptsächlich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) datierende Dokumente ins Recht gelegt.
C.b Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 (recte: 15. Februar 2024) übermittelte das SEM die Eingabe des Gesuchstellers vom 6. Februar 2024 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG ans Bundesverwaltungsgericht und führte dazu aus, diese ziele auf die Neubeurteilung eines Sachverhaltes ab, der sich bereits vor dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2024 realisiert habe, weshalb es sich bei der Eingabe um ein Revisionsgesuch handle, für welches das Gericht zuständig sei.
C.c Am 20. Februar 2024 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 wurde der Gesuchsteller - unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Unterlassungsfall - aufgefordert, seine Eingabe vom 6. Februar 2024 innert Frist im Sinne der Erwägungen zu verbessern. Ein Gesuch um Erstreckung dieser Frist wurde mit Zwischenverfügung vom 4. März 2024 abgelehnt und dem Gesuchsteller eine Notfrist zur Einreichung der Verbesserung der Eingabe vom 6. Februar 2024 angesetzt.
C.e Mit fristgerechter Eingabe vom 11. März 2024 liess der Gesuchsteller von seinem Rechtsvertreter ein «Revisionsgesuch (bzw. Revisionsverbesserung)» einreichen und beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. zudem Urteil des BVGer E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 11.1-11.3).
3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG).
Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens), eines Revisionsgrundes nach Art. 123 BGG einzureichen.
3.2 Vorliegend reichte der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 6. Februar 2024 beim SEM, auf die er in seiner Revisionsverbesserung vom 11. März 2024 verweist, die nachfolgenden Dokumente ein:
Bestätigungsschreiben verschiedener Personen in Sri Lanka (I.\_\_\_\_\_\_\_, [...] vom 23. Oktober 2023; J.\_\_\_\_\_\_\_, [...] vom 17. November 2023; K.\_\_\_\_\_\_\_, former member of [...], vom 19. November 2023 [mit einer Kopie der Identitätskarte und eines Ausweises mit der Bezeichnung «[...]» des «[...]» des Unterzeichnenden]; L.\_\_\_\_\_\_\_, [...] vom 20. November 2023; M.\_\_\_\_\_\_\_, Former Chairman, N.\_\_\_\_\_\_\_, vom 20. November 2023; O.\_\_\_\_\_\_\_, [...] vom 20. November 2023; [jeweils mit deutscher und / oder englischer Übersetzung; Beilagen 10-24]);
Schreiben des Büros der C.\_\_\_\_\_\_\_ in Sri Lanka vom 20. November 2023 (mit englischer Übersetzung [Beilagen 7 und 8]);
Antwortschreiben der Polizeistation in F.\_\_\_\_\_\_\_ vom 25. November 2023 (mit englischer und deutscher Übersetzung [Beilagen 2-4]);
Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts des Gesuchstellers vom 6. Dezember 2023 (mit deutscher Übersetzung [Beilagen 5 und 6]);
Artikel auf dem online Nachrichtenportal «P.\_\_\_\_\_\_\_» vom (...) mit dem Titel «(...)» (Beilage 9);
Stick mit TV-Interview vom (...) auf dem sri-lankischen TV-Sender «S.\_\_\_\_\_\_\_».
3.3 Soweit sich der Gesuchsteller für die Begründung seines Revisionsgesuchs auf den Artikel auf dem online Nachrichtenprotal «P._______» vom (...) mit dem Titel «(...)» beruft, ist auf sein Revisionsbegehren nicht einzutreten, da es sich um ein nach dem Urteil (...) vom (...) entstandenes Beweismittel handelt, welches der Revision nicht zugänglich ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Auf eine Überweisung an die Vorinstanz wird jedoch verzichtet, zumal weder aus dem entsprechenden Artikel, in dem der Gesuchsteller nicht namentlich erwähnt ist, noch aus seinen Ausführungen dazu hervorgeht, inwiefern dieses Beweismittel von Relevanz ist.
3.4 Soweit sich der Gesuchsteller in seiner Revisionsverbesserung vom 11. März 2024 zur Begründung seines Revisionsgesuchs - unter Bezugnahme auf seine Eingabe beim SEM vom 6. Februar 2023 - auf die übrigen der zuvor genannten Dokumente stützt und diesbezüglich ausführt, es handle sich dabei um neue Beweismittel, die geeignet seien, die bisherigen Entscheidungen sowohl des SEM als auch des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen, beruft er sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, so dass insoweit auf das im Übrigen form- und fristgerechte Revisionsgesuch einzutreten ist (Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).
4.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
4.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dieser Revisionsgrund setzt demnach - neben dem Erfordernis, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben - voraus, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Insbesondere darf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht dazu dienen, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b).
4.4 Der Gesuchsteller bringt im vorliegenden Verfahren vor, er könne mit neuen Beweismitteln belegen, dass er wegen den Morden an einem (...) und an (...) in Sri Lanka zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Er habe in Sri Lanka einen Rechtsanwalt damit beauftragt, Auskunft über die Hintergründe des gegen ihn ausgestellten Haftbefehls vom 15. August 2023 zu erlangen. Nach telefonischer Kontaktaufnahme dieses Rechtsanwalts mit der zuständigen Polizeibehörde habe diese mit Formular vom 25. November 2023 Antwort gegeben. In diesem Antwortschreiben schildere die Polizei, dass sie davon erfahren habe, der Gesuchsteller sei in den sozialen Medien als Hauptverdächtiger für die Morde an einem (...) im (...) und für die Morde an (...) im (...) entlarvt worden, weshalb viele Male erfolglos versucht worden sei, ihn und seine Verwandten in Q._______ zu kontaktieren. Nachdem über die örtliche Polizei habe in Erfahrung gebracht werden können, dass der Gesuchsteller Mitglied der C._______-Organisation sei, sei er auch im Büro der Partei vergeblich gesucht worden, weshalb am 15. August 2023 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Von den beiden Fällen sei einer vor dem erstinstanzlichen und der andere vor dem obersten Gericht hängig und der Gesuchsteller müsse befragt werden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 bestätige der Rechtsanwalt des Gesuchstellers in Sri Lanka, dass tatsächlich entsprechende Vorwürfe erhoben worden seien. Das Büro der C._______ in Sri Lanka bestätige in ihrem Schreiben vom 20. November 2023 ferner, dass die Angaben des Gesuchstellers, wonach der ihn betreffende Haftbefehl vom 15. August 2023 im Büro der C._______ übergeben worden sei, zutreffe.
Ferner könne er mit diversen Zeugenaussagen, unter anderem von Amtspersonen, belegen, dass es tatsächlich zur geltend gemachten Plakataktion gegen ihn im Norden und Nordosten von Sri Lanka gekommen sei und er auch deshalb bei einer Rückkehr gefährdet sei.
Schliesslich erkläre der Minister S._______ in einem TV-Interview vom (...), welches vom sri-lankischen TV-Sender «Q._______» ausgestrahlt worden sei, dass er vor etwa 10-15 Jahren während eines Besuchs in der Schweiz mit einem (...) oder (...), der dem Verdächtigen im Mord am (...) in Sri Lanka gleiche, ein Foto gemacht habe, wobei mit Hilfe dieses Fotos eine Kampagne gestartet worden sei, um das Image des Politikers zu trüben. Dieses Interview sei geeignet, sowohl die Angaben des Gesuchstellers betreffend den Mordverdacht gegen ihn als auch seine Angaben zur Plakataktion gegen ihn zu belegen.
Die Schreiben der Polizeistation vom 25. November 2023, des sri-lankischen Rechtsanwalts des Gesuchstellers vom 6. Dezember 2023, des Büros der C._______ in Sri Lanka vom 20. November 2023 sowie die Bestätigungsschreiben verschiedener Personen in Sri Lanka betreffend die Plakataktion seien dem Gesuchsteller erst im Januar 2024 postalisch zustellt worden, weshalb er sie im Beschwerdeverfahren (...) noch nicht habe geltend machen können.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Gesuchsteller die Schreiben der Polizeistation vom 25. November 2023, seines sri-lankischen Rechtsanwalts vom 6. Dezember 2023, des Büros der C._______ in Sri Lanka vom 20. November 2023 sowie die Bestätigungsschreiben verschiedener Personen in Sri Lanka vom 23. Oktober 2023, 17., 19. respektive 20. November 2023 betreffend die Plakataktion nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt beibringen konnte. Die von ihm dafür angeführte Erklärung, er habe diese Dokumente erst im Januar 2024 auf dem Postweg zugestellt erhalten, vermag nicht zu überzeugen, zumal er auch die behauptete postalische Zustellung nicht belegt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem Gesuchsteller bei zumutbarer Sorgfalt gelungen wäre, die eingereichten Beweismittel - per Post respektive Kurier, in jedem Fall aber vorab per elektronischer Post in Kopie - bereits im Beschwerdeverfahren (...) einzureichen. So ist nicht verständlich, weshalb der vom Gesuchsteller ausdrücklich damit beauftragte Rechtsanwalt ihn nicht sofort nach Erhalt des Schreibens der Polizeistation vom 25. November 2023 über die Existenz dieses Dokuments informiert und ihm dieses sofort per Post, zumindest aber mittels elektronischer Kommunikationsmittel vorab in Kopie, zugestellt hat. Dies gilt umso mehr für die Bestätigungsschreiben betreffend die behauptete Plakataktion gegen den Gesuchsteller aus dem Zeitraum vom 23. Oktober bis 20. November 2023, zumal davon auszugehen ist, dass diese vom Gesuchsteller respektive seinem Rechtsvertreter in Sri Lanka in Auftrag gegeben worden waren. Überdies tauchten die entsprechenden Plakate bereits im (...) in Sri Lanka auf, weshalb nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund sich der Gesuchsteller die Plakataktion erst mehr als ein Jahr später von Personen in Sri Lanka bestätigen liess. Zwar trifft es - wie vom Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 11. März 2024 behauptet - zu, dass er im Beschwerdeverfahren (...) die Einreichung weiterer Unterlagen in Aussicht stellte. Weshalb er dabei nicht angegeben hat, um welche Dokumente es sich konkret handelt, obwohl ihm dies angesichts der Ausstellungsdaten dieser Dokumente möglich gewesen wäre, ist nach dem zuvor Gesagten nicht nachvollziehbar. Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die genannten Beweismittel bereits im früheren Verfahren hätte beibringen können und müssen.
Bezüglich des TV-Interviews kann die Frage der Rechtzeitigkeit offenbleiben, auch wenn auffällt, dass das behauptete Entstehungs- respektive Ausstrahlungsdatum sich aus der Aufzeichnung selbst nicht ergibt. So handelt es sich, wie gleich darzulegen sein wird, weder bei dieser Aufzeichnung noch bei den zuvor erwähnten Schreiben um erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
5.2 Im «Antwortschreiben der Polizeistation in F._______ vom 25. November 2023» - bei dem es sich, gleich wie beim vom Gesuchsteller nach wie vor als «Haftbefehl» betitelten Dokument vom 15. August 2023, um ein «Extract from the Information Book», das heisst um einen Auszug aus einem polizeilichen Logbuch handelt - findet sich massgeblich nochmals derselbe Inhalt wie im Dokument vom 15. August 2023: Gemäss den eingereichten Übersetzungen steht darin - in Form eines an den Rechtsanwalt des Gesuchstellers gerichteten Schreibens - im Wesentlichen, dass die Polizei den Haftbefehl vom 15. August 2023 gegen den Gesuchsteller ausgestellt habe, weil dieser auf den sozialen Medien beschuldigt worden sei, für den Tod eines (...) und (...) verantwortlich zu sein; da weder er noch seine Verwandten an der Aufenthaltsadresse auffindbar gewesen seien, sei der Gesuchsteller im Hauptbüro der C._______ in H._______ gesucht und der Haftbefehl dort ausgehändigt worden; die Fälle seien vor Gericht hängig und der Gesuchsteller müsse befragt werden. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren (...) bereits abschliessend beurteilt wurden. So hielt das SEM in seiner durch das Bundesverwaltungsgericht geschützten Verfügung vom 30. Oktober 2023 fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankische Polizei den Gesuchsteller wegen eines Ereignisses (Mord an einem [...]) suchen sollte, wenn die Täter bereits gefunden und inhaftiert seien (vgl. Bst. B.a und B.b). Ferner wäre zu erwarten gewesen, dass der in Sri Lanka von einem Rechtsanwalt vertretene Gesuchsteller nicht lediglich einen Auszug aus dem Logbuch vorweisen könnte, wenn er tatsächlich - wie im Auszug aus dem Logbuch vom 25. November 2023 festgehalten - in den Gerichtsverfahren betreffend die genannten Morde zur Befragung vorgeladen worden wäre. Im Übrigen ist es unplausibel, dass die Polizei über einen Eintrag in ihrem Logbuch (in dem, wie vom SEM bereits in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2023 dargelegt, Ereignisse oder Anzeigen eingetragen würden) mit dem Rechtsanwalt des Gesuchstellers kommuniziert und eine Anfrage desselben in dieser Form beantwortet. Schliesslich kommt dem genannten Dokument, angesichts der Tatsache, dass solche Beweismittel in Sri Lanka leicht gekauft oder gefälscht werden könnten, kaum Beweiswert zu. Das «Antwortschreiben der Polizeistation in F._______ vom 25. November 2023» ist somit nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils (...) vom (...) zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Daran vermögen auch die Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts des Gesuchstellers vom 6. Dezember 2023 und des Büros der C._______ in Sri Lanka vom 20. November 2023 nichts zu ändern, da sie vor diesem Hintergrund als blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten sind, zumal ihnen auch keine zusätzlichen, noch nicht im Urteil (...) gewürdigten Informationen zu entnehmen sind.
Dasselbe gilt für die Bestätigungsschreiben aus dem Zeitraum vom 23. Oktober bis 20. November 2023 betreffend die behauptete Plakataktion gegen den Gesuchsteller . Auch dieses Vorbringen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren (...) abschliessend beurteilt. So hielt das SEM in seiner durch das Bundesverwaltungsgericht geschützten Verfügung vom 30. Oktober 2023 fest, es sei wenig wahrscheinlich, dass sich für den Gesuchsteller zum heutigen Zeitpunkt noch eine konkrete Gefährdung aus der behaupteten Plakataktion, welche über ein Jahr her sei und bei der es sich um ein einmaliges von Privaten ausgehendes Ereignis gehandelt habe, ergeben sollte. Dies trifft nicht zuletzt deshalb auch heute noch zu, weil aus den eingereichten Bestätigungsschreiben hervorgeht, dass sich die Gefährdung aus der Tatsache ergebe, dass der Gesuchsteller sich mit dem in jener Zeit in Sri Lanka unbeliebten Mahinda Rajapaksa habe fotografieren lassen, Mahinda Rajapaksa zwischenzeitlich aber gar nicht mehr Präsident Sri Lankas ist. Die eingereichten Bestätigungsschreiben, die allesamt von Personen verfasst wurden, die ihren Ausführungen zufolge dem Gesuchsteller teilweise sehr nahestehen und damit nicht als unabhängig gelten können, vermögen an dieser Einschätzung der Gefährdung des Gesuchstellers aufgrund der Plakataktion nichts zu ändern. Dies auch deshalb, weil ihnen keine zusätzlichen, nicht bereits im vorangehenden Verfahren gewürdigten Elemente bezüglich einer dem Gesuchsteller drohenden Verfolgung zu entnehmen sind.
An dieser Einschätzung der Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermag auch das behauptete TV-Interview mit S._______, das angeblich am (...) stattgefunden haben soll, nichts zu ändern. So ist nicht klar, ob dieses Interview, wenn es denn überhaupt je vom behaupteten Sender durchgeführt wurde, jemals öffentlichkeitswirksam ausgestrahlt wurde. Die Verbindung zwischen den Mordvorwürfen, von denen nun auch S._______ betroffen sein soll, und der Plakataktion erscheinen überdies konstruiert. Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich beim angeblichen TV-Interview um einen Gefälligkeitsakt des besagten Politikers handelt, hat der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben neben Verwandten doch auch einen einflussreichen Freundeskreis in Sri Lanka, mit dem er stets Kontakt gepflegt haben will (vgl. Urteil des BVGer [...] vom [...] E. 8.4.5).
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nach den obigen Ausführungen nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzulegen. Das Gesuch um Revision des Urteils (...) (...) ist somit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches als aussichtslos zu bezeichnen ist, sind die Kosten von Fr. 2'000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Februar 2024 verfügte Vollzugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener
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