Entscheiddatum: 25.10.2013Publikationsdatum: 03.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-947/2013
Urteil vom 25. Oktober 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Yanick Felley und Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...),dessen Kinder B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...),alle Äthiopien, wohnhaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt im Sudan, im Namen seiner Familie mit englischsprachigem Schreiben vom 26. Februar 2011 (Eingang 14. März 2011) bei der Schweizer Botschaft in Khartum sinngemäss um Asylgewährung und Einreise in die Schweiz ersuchte,
dass der Eingabe Kopien der Anerkennung der Ehefrau des Beschwerdeführers als UNHCR-Flüchtling vom 15. April 2004, eines Schreibens der [Partei] vom 2. Juli 2007 betreffend Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, einer Heiratsurkunde vom (...) (attestierend die Heirat im Jahre [...]) und zweier Ausweise beilagen,
dass er in seinem Schreiben geltend machte, er sei mit einer eritreischen Frau verheiratet und habe mit dieser vier Kinder, wobei sie noch das Kind der Schwägerin in Obhut hätten, nachdem diese vergewaltigt worden sei,
dass er als Dreizehnjähriger von seinem älteren Bruder in den Sudan gebracht worden sei, nachdem am [Tag] (...) andere Brüder durch das frühere Militärregime zu Tode gekommen seien,
dass er seit seiner Jugend bis ins Jahr 1998 für die [Partei] tätig gewesen sei,
dass das Büro der [Partei] heute geschlossen sei,
dass er bisher dreimal verhaftet worden sei, dies in den Jahren 1992, 2002 und 2005, und dass er in Khartum weiterhin unter der Kontrolle der Sicherheitskräfte leide,
dass er all dies dem UNHCR erzählt habe, von diesem aber, wie schon bei der Vergewaltigung seiner Schwägerin, keine ausreichende Unterstützung erhalte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der Schweizer Botschaft vom 4. Juli 2011 über die unzureichenden Kapazitäten der Botschaft im Zusammenhang mit der Asylgesuchstellung informiert und aufgefordert wurde, diverse konkrete Fragen zu den Verhältnissen (Wohnort, Einkommen im Sudan, im Asylgesuch eingeschlossene Personen, Verwandte in der Schweiz, Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Sudan) und dem Asylersuchen (genaue Schilderung der Ausreisegründe und der Flucht) schriftlich zu beantworten, und die teils unverständliche Eingabe vom 28. Februar 2011 innert Frist zu präzisieren,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Botschaft am 25. Juli 2011) unter Beilage diverser Unterlagen in Kopie (darunter die oben bereits erwähnten Schreiben, zwei in Arabisch verfasste Schreiben, ein Schreiben der [Kirche] vom (...) betreffend Eheschliessung und Geburt zweier Kinder, eine Bestätigung über den Besuch einer Abendschule (Englischunterricht) in [Stadt] vom 2000-2002 (den Beschwerdeführer betreffend), einen Ausweis seine Ehefrau betreffend, zwei in Arabisch verfasste Geburtsurkunden, diverse Zivilstandskopien, zwei Refugee Cards No. (...) und No. (...) (den Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau betreffend, ausgesellt am [...] und [...]), zu einigen der Fragen der Botschaft Stellung nahm,
dass er zu seiner Flucht aus Äthiopien insbesondere ausführte, er sei damals zusammen mit einem seiner Brüder zu Fuss durch Wald und Busch in den Sudan geflohen, nachdem zwei andere Brüder, beide [Partei]-Mitglieder, im Kampf gefallen seien,
dass er in der Folge ab 1992 in [Ort] im [Partei]-Büro tätig gewesen sei, während sein mit ihm geflüchteter Bruder wieder in den Kampf zurückgekehrt sei,
dass er dort lesen und schreiben gelernt habe und fortan zwischen [Ort], [Ort] und [Ort] Flugblätter verteilt habe,
dass er das erste Mal im Jahre 1992 für sieben Tage und das zweite Mal im Jahre 2002 für 28 Tage inhaftiert worden sei, wobei er das zweite Mal gefoltert worden sei,
dass er im Jahr 2004 mit seiner Ehefrau, die er im Jahre (...) in [Ort] geheiratet habe, und seinen Kindern nach Khartum gezogen sei, wo er sich beim UNHCR gemeldet habe,
dass das Leben für ihn als Tagelöhner und für seine illegal als [Erwerbstätigkeit] tätige Frau hart und problemreich sei und sie sich sowohl vor den eritreischen als auch vor den äthiopischen Behörden fürchten müssten,
dass er deshalb darum ersuche, in die freie und demokratische Schweiz einreisen zu dürfen,
dass der Beschwerdeführer mit E-mail vom 22. März 2012 um Gewährung eines Interviewtermins und beförderliche Behandlung seines Gesuches ersuchte und nochmals auf seine schwierige Situation hinwies,
dass er mit Schreiben vom 11. Juli 2012 sodann über die Stationierung von äthiopischen Spionen in Eritrea und der sich für ihn daraus ergebenden Gefährdung informierte und darum ersuchte, er sei von den sogenannten "Ethiopian Embassy Delegate Spy" zu befreien,
dass er geltend machte, er sei am 29. April 2011 und am 1. Mai 2011 zweimal von diesen bedroht worden und danach von seiner "Residence Area" weggezogen,
dass er sich in dieser Sache vergebens an das UNHCR gewendet habe,
dass er die Frage nach dem vom Asylgesuch umfassten Personenkreis sinngemäss unter Angabe der Personalien der Familienmitglieder damit beantwortete, dieses umfasse die gesamte Familie,
dass das BFM das für die gesamte Familie entgegengenommene Asyl- und Einreisegesuch mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 abwies und die Einreise der Familie verweigerte,
dass diese Verfügung den Beschwerdeführenden am 21. Januar 2013 durch die Schweizer Botschaft in Khartum eröffnet wurde,
dass das BFM im Ergebnis ausführte, es liege keine Situation vor, welche die Einreise nach alt Art. 20 Abs. 2 AsylG rechtfertigen würde und die Beschwerdeführenden bräuchten den subsidiären Schutz der Schweiz nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht, so dass es ihnen zuzumuten sei, weiterhin im Sudan zu verbleiben,
dass auf die detaillierte Begründung in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit an das BFM adressiertem, in Englisch verfasstem Schreiben vom 8. Februar 2013, eingegangen bei der Botschaft am 11. Februar 2013, Beschwerde erhoben,
dass die Beschwerdeeingabe in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde,
dass in der Beschwerde vorab moniert wurde, es sei zu erklären, was mit der Aussage, den Beschwerdeführenden drohe keine unmittelbare Gefahr, gemeint sei,
dass das BFM offenbar verkannt habe, dass dem Beschwerdeführer als [Partei]-Mitglied und damit als Gegner der äthiopischen Regierung jederzeit die Verhaftung drohe,
dass nicht wirklich von ihm erwartet werden könne, dass er abwarte, bis etwas passiere, zumal er in diesem späten Zeitpunkt nicht mehr um Asyl nachsuchen könne,
dass man nämlich bekanntermassen nicht bis morgen warten solle, wenn man etwas bereits heute erledigen könne,
dass der Beschwerdeführer alle wichtigen Fakten dargelegt und geschildert habe, weshalb er nicht mehr nach Äthiopien zurückkehren könne, so dass er nicht nachvollziehen könne, welche weiteren Fakten die Behörden denn noch benötigten,
dass der Beschwerde ergänzend ein Dokument beigelegt werde, welches die Namen der seit 1993 verschwunden [Partei]-Mitglieder enthalte,
dass er bereits wiederholt geschildert habe, wie er immer wieder verhaftet worden sei, und davon ausgegangen werden dürfe, dass ihm und seiner Familie doch noch etwas zustossen werde,
dass daher der Entscheid des BFM nochmals zu überprüfen und ihnen in unserem Land Schutz zu gewähren sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass an dieser Stelle im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation festzustellen ist, dass ausschliesslich der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
dass die Eingaben zum Asylgesuch nämlich nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet sind, soweit sie überhaupt eine Unterschrift aufweisen (vgl. A1, A5 und A7),
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Erscheinung getreten ist, nichts zu ihren Asylgründen und ihrer Flucht aus Eritrea geltend gemacht wurde und unklar ist, ob sie überhaupt ein Asylgesuch hat stellen wollen,
dass das Einreichen von Ausweisen der Ehefrau des Beschwerdeführers (UNHCR-Ausweis und Anerkennung, Refugee Card) und das Unterzeichnen einer Empfangsbestätigung keine ausreichenden Schlüsse für den Willen, ein Asylgesuch zu stellen, zulassen,
dass weiter festzustellen ist, dass auch die Beschwerdeschrift nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist und wiederum nur dessen Situation zum Inhalt hat,
dass die Einreichung eines Asylgesuches gemäss langjähriger Praxis als relativ höchst persönliches Recht gilt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5),
dass die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland primär einen persönlichen Antrag eines Gesuchstellers voraussetzt oder aber - bei vertretungsweise eingereichtem Gesuch - im Sinne einer Heilung eine nachträgliche mündliche Anhörung oder eine persönlich unterzeichnete Stellungnahme zu einem allfälligen Fragenkatalog des BFM erfolgen muss (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/39 E. 4.3.2),
dass somit zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Erscheinung getreten und nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten ist,
dass daher nicht feststeht, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers überhaupt je beabsichtigte, ein Asylgesuch einzureichen,
dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Ehefrau somit gar nicht hätte ergehen dürfen, da auch keine Heilung im oben erwähnten Sinne erfolgt ist,
dass die vorinstanzliche Verfügung (und ebenso das Beschwerdeverfahren) daher nur den Beschwerdeführer und seine minderjährigen Kinder betrifft,
dass die angefochtene BFM-Verfügung, soweit sie auch die Ehefrau des Beschwerdeführers umfasst, aufzuheben und festzustellen ist, dass die Ehefrau kein Asyl- und Einreisegesuch gestellt und in der Schweiz kein Asylverfahren durchlaufen hat,
dass demgegenüber der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und sich diese Legitimation auch auf seine Kinder erstreckt, deren gesetzlicher Vertreter er ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auch die übrigen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im Auslandverfahren praxisgemäss auch in Englisch verfasste Eingaben entgegengenommen werden, zumal wenn daraus klar formulierte Begehren erkennbar sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass zwar das Auslandverfahren mit Dringlichem Bundesbeschluss vom 28. September 2012 abgeschafft worden ist, aber gemäss den Übergangsbestimmungen für die vor dem Stichtag vom 29. September 2012 beim BFM oder beim Gericht hängigen Asylgesuche das bisherige Recht, das heisst die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 alt AsylG (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012) anzuwenden ist,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermag oder wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG Schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
dass die Frage einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland vorliegend offen gelassen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer nämlich seit 1992 im Sudan aufhält (bezüglich seiner Ehefrau ist das Datum der Einreise nicht bekannt, jedoch dasjenige der Trauung im Jahre [...] im Sudan),
dass sich daher bloss die Frage stellt, ob den Beschwerdeführenden die bisher gewährte Aufnahme in diesem Drittstaat (weiter) zugemutet werden kann (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM diese Frage zu Recht bejaht hat,
dass das BFM auf die grosse Anzahl von eritreischen und äthiopischen Asylsuchenden und Flüchtlingen im Sudan hingewiesen und ausgeführt hat, die nicht einfachen Lebensbedingungen für die Leute vor Ort würden nicht verkannt,
dass es aber gleichzeitig angemerkt hat, dass diejenigen Flüchtlinge, die wie die Beschwerdeführenden vom UNHCR als solche anerkannt worden seien, den Schutz eines Flüchtlingslagers beanspruchen könnten, wo sie in jeder Hinsicht versorgt würden,
dass sie als Flüchtlinge zwar nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land verfügten, es ihnen aber zumutbar sei, in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager zu leben und sich weiterhin an das UNHCR zu wenden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung teilt,
dass das BFM weiter zutreffend erwogen hat, dass es zwar - wie auch vom Beschwerdeführer geschildert - wiederholt zu Schikanen und Benachteiligungen durch die sudanesischen Behörden gegenüber Flüchtlingen gekommen sei,
dass der letzte Übergriff seitens des sudanesischen Staates jedoch laut Angaben des Beschwerdeführers vor sieben Jahren stattgefunden habe und daher nicht erkennbar sei, dass dem Beschwerdeführer seitens dieses Drittstaates nun plötzlich eine unmittelbare und akute Gefahr drohe,
dass aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht ersichtlich sei, dass den Beschwerdeführenden seitens der äthiopischen Behörden eine akute und reelle Gefahr drohe, seien ihnen ja nach den Kontakten im Jahre 2011 offenbar keine weiteren Nachteile mehr erwachsen,
dass die Befürchtung, nach Äthiopien deportiert zu werden, klar unbegründet sei, wobei sich die Schweizer Behörden hier auf die Aussagen der Schweizer Botschaft in Khartum stützen, welche das Deportations- und Verschleppungsrisiko von vom UNHCR oder vom COR anerkannten Flüchtlingen als gering einschätze,
dass das Gericht auch diese Einschätzung teilt und darüber hinaus festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seit 2011 keine weiteren, von äthiopischen Spionen ausgehenden Gefährdungsmomente vorgebracht hat,
dass die Beschwerdeführenden daher aus dem eingereichten Schreiben bezüglich Verschwindenlassens von im Sudan lebenden [Partei]-Führern nichts abzuleiten vermögen, zumal der Beschwerdeführer als Flugblattvertreiber keine führende Rolle innegehabt hat,
dass das Gericht schliesslich auch die abschliessend genannte Auffassung teilt, wonach angesichts des zwanzigjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sudan trotz des nicht einfachen Lebens in Khartum davon ausgegangen werden könne, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in casu nicht unüberwindbar gewesen seien,
dass das BFM in diesem Zusammenhang zu Recht auf die äthiopische Diaspora verwies, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete,
dass sodann auch eine Prüfung der Beziehungsnähe zur Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag,
dass den Akten nämlich nicht zu entnehmen ist, dass in der Schweiz nahe Verwandte oder Bezugspersonen leben würden, und auch sonst keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich sind, so dass eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen ist,
dass zusammenfassend somit festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden keinen zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG benötigen, da der weitere Verbleib im Sudan als zumutbar zu erachten ist,
dass das BFM nach dem Gesagten das Asyl- und Einreisegesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass die angefochtene Verfügung somit - soweit den Beschwerdeführer und seine Kinder betreffend - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Verfügung demgegenüber, soweit die Ehefrau des Beschwerdeführers, F._______, betreffend, nach dem oben Gesagten aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Die Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 betreffend F._______, Eritrea, geboren (...), wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers kein Asylverfahren in der Schweiz angehoben und durchlaufen hat.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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