Entscheiddatum: 07.01.2011Publikationsdatum: 17.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-8856/2010
Urteil vom 7. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______,Vereinigte Staaten von Amerika (USA) und Kolumbien,vertreten durch Luis Baeni, Baeni & Co. Consulting,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. November 2010 um Asyl respektive um Verbleib bei seiner seit dem (...) als anerkannter Flüchtling mit Asylstatus in der Schweiz lebenden Mutter (...) nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 1. Dezember 2010 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 13. Dezember 2010 im B._______ zur Begründung seines Gesuchs anführte, er sei kolumbianischer und seit (...) auch amerikanischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz bei seinem Vater in C._______ (USA), wo er (...) zur Schule gegangen sei,
dass er nicht mehr bei seinem Vater leben wolle, weil er von seiner Stief-mutter seit ungefähr (...) schlecht behandelt werde,
dass er bei der Anhörung zu seinen Asylgründen auf die Frage, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, antwortete, er wolle bei seiner Mutter und (...) in der Schweiz wohnen, er habe nicht um Asyl, sondern um Familiennachzug ersucht (Akten BFM C13/15 S. 4),
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass die Mutter des Beschwerdeführers mit am 3. Dezember 2010 beim BFM eingelangter Eingabe unter Verweis auf die gleichzeitig eingereich-ten Dokumente unter anderem gestützt auf Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) um Einbezug ihres Sohnes in die ihr zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 - eröffnet am 24. Dezember 2010 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz in die USA anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig unter der An-drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an ihn anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Rechtsmit-teleingabe vom 29. Dezember 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und in prozes-sualer Hinsicht nach Gewährung der Akteneinsicht die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2010 den Eingang der Rechtsmitteleingabe bestätigte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Januar 2011 beim Bundesverwal-tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Prinzip von Treu und Glauben, das gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als allgemeiner Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns gilt und dem darüber hinaus nach Art. 9 BV Grundrechtscharakter zu-kommt, ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet (BVGE 2007/19 E. 3.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 622; René Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel u.a. 2003, N 1788 ff. u. 2397 ff.),
dass in Konkretisierung dieses allgemeinen Verhaltensgebots Eingaben von Privaten an die Behörden so auszulegen sind, wie sie nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (BGE 126 II 97 E. 4b S. 104 f., mit weiteren Hinweisen; Rhinow, a.a.O., N 2399; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 435 f.),
dass vorliegend festzustellen ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit am 3. Dezember 2010 beim BFM eingelangter Eingabe unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente unter anderem gestützt auf Art. 51 AsylG sinngemäss um Einbezug ihres Sohnes in die ihr am 27. August 2004 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und in das ihr ge-währte Asyl ersuchte,
dass zudem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 13. Dezember 2010 in Übereinstimmung mit dem Ge-such seiner Mutter auf die Frage, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, antwortete, er wolle bei seiner Mutter und (...) in der Schweiz wohnen, er habe nicht um Asyl, sondern um Familiennachzug nachgesucht (C13/15 S. 4),
dass sich des Weiteren aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür er-geben, das BFM habe das Gesuch der Mutter um Einbezug des Beschwerdeführers in die ihr zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und in das ihr gewährte Asyl überhaupt an die Hand genommen,
dass angesichts dieser Sachlage das Bundesamt das Gesuch des Be-schwerdeführers vom 22. November 2010 offensichtlich zu Unrecht als Asylgesuch qualifiziert hat, weshalb die angefochtene Verfügung Bundes-recht verletzt (Art. 106 AsylG),
dass sich der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens heilen lässt, weshalb die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. De-zember 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung als Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter des Beschwerde-führers und in das ihr gewährte Asyl (Art. 51 Abs. 1 AsylG) an das BFM zurückzuweisen ist,
dass der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht und auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen wird, weil dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Eröffnung der angefoch-tenen Verfügung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt worden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-erlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhält-nismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass zwar keine Kostennote eingereicht worden ist, aber der zeitliche Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren sich aufgrund der Ak-ten zuverlässig abschätzen lässt,
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine insgesamt auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu ent-richtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Verfügung vom 23. Dezember 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung als Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter des Beschwerdeführers und in das ihr gewährte Asyl an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi
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