Entscheiddatum: 20.03.2015Publikationsdatum: 26.09.2015
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-885/2014
Berichtigung vom 20. März 2015bezüglich Urteil vom 23. Januar 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______,Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung mit Bezug auf die zu überweisendenVerfahrenskosten (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Januar 2014 erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- auferlegte, welche diese am 14. März 2014 fristgerecht einbezahlte,
dass mit Urteil vom 23. Januar 2015 die Beschwerde abgewiesen und die Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin auferlegt wurde, wobei das Gericht in seiner Begründung festhielt, dass der am 14. März 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden sei,
dass indessen in Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils vom 23. Januar 2015 die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und sie - entgegen der vorherigen Erwägungen - zur Bezahlung derselben innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse aufgefordert wurde,
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 BGG sinngemäss anwendbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils berichtigt, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Elisabeth Escher, in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 5 zu Art. 129 BGG; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich 2006, N 5 zu Art. 129 BGG, mit weiteren Hinweisen),
dass vorliegend die Ziffer 2 des Dispositivs im Widerspruch zur vorherigen Begründung steht,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2015 dementsprechend insoweit zu berichtigen ist, als im Dispositiv die Verfahrenskosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin weiterhin aufzuerlegen sind, indessen der am 14. März 2014 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Ziffer 2 des Urteilsdispositivs vom 23. Januar 2015 wird insoweit berichtigt, als der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung verwendet wird.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das SEM sowie an die zuständige kantonale Behörde.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
das SEM, Abt. Asyl I / II, zu den Akten N (...) (in Kopie)
das (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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