Entscheiddatum: 04.02.2011Publikationsdatum: 15.02.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-8832/2010
Urteil vom 4. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...),Kolumbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit spanischsprachiger undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Bogotá (Eingang Botschaft: 21. Juni 2010) um Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass er zudem Beweismittel in spanischer Sprache in Kopieform einreichte,
dass mit Überweisungsformular vom 29. Juli 2010 die Schweizerische Botschaft in Kolumbien dem BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zustellte und das Bundesamt darüber in Kenntnis setzte, dass eine Befragung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei,
dass mit Schreiben vom 30. August 2010 das BFM dem Beschwerdeführer mitteilte, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches sowie der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft somit als nicht notwendig erweise,
dass es sodann unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Umstände und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes erwäge, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern,
dass es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben erachte,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gesetzt wurde,
dass diese mit in spanischer Sprache verfasster Eingabe vom 22. September 2010 (Eingang Botschaft: 23. September 2010) sowie mit Beibringung verschiedener spanischsprachiger Beweismittel erfolgte und von der Schweizerischen Botschaft dem Bundesamt am 6. Oktober 2010 übermittelt wurde,
dass mit Verfügung vom 11. November 2010 (eröffnet am 18. oder 19. November 2010) das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte und das Asylgesuch ablehnte,
dass es in seiner Verfügung darlegte, der kolumbianische Staat verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem, und seine Schutzwilligkeit könne als gegeben erachtet werden, da er die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handle, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass seine Verfolger in der Lage seien, ihn an jedem beliebigen Ort ausfindig zu machen,
dass er aufgrund des Aufenthalts bei einer Verwandten in Bogotá für die Guerillagruppierung FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colom-bia) leicht auffindbar sei,
dass für ihn allerdings die Möglichkeit bestehe, einen Wohnsitz zu wählen, wo er nicht so leicht ausfindig gemacht werden könne, weshalb davon auszugehen sei, dass er über eine innerstaatliche Wohnsitzalternative verfüge,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen geltend mache, er habe sein Studium aufgrund der Drohungen der Guerilla nicht fortsetzen können und in Bogotá keine Arbeitsstelle gefunden,
dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellen würden,
dass demzufolge der Beschwerdeführer keiner unmittelbaren asylrelevanten Gefahr ausgesetzt sei und somit auch nicht des Schutzes der Schweizer Behörden bedürfe,
dass das BFM weiter ausführte, das Asylgesuch könne auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden,
dass gemäss dieser Bestimmung ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers unter bestimmten Kriterien abgelehnt werde, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
dass der Beschwerdeführer keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz geltend mache und es ihm unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien,
dass die meisten Staaten Südamerikas das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert hätten und sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen halten würden,
dass beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (Venezuela seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das Protokoll) seien, diese Länder über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen würden und sich gemäss den Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK hielten, auch wenn das BFM als Einschränkung feststellen müsse, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei,
dass ausserdem für die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowohl die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegenden Länder Kolumbiens als auch der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl ersuchten und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt würden, sprechen würden,
dass diese Staaten überdies aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend erscheinen würden,
dass hinzukomme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort sei und während der ersten Monate wirtschaftliche Unterstützung an Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre und die Länder Chile, Uruguay, aber vor allem auch Argentinien und Brasilien, über staatliche Programme für Berufsbildung und wirtschaftliches Auskommen verfügten, die auch von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden könnten,
dass das Gesundheitssystem in diesen Staaten kostenlos und die Schulbildung obligatorisch und unentgeltlich sei,
dass es dem Beschwerdeführer somit zumutbar sei, sich in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen und auch die eingereichten Dokumente an den vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern vermöchten,
dass mit bei der Schweizerischen Botschaft aufgegebener deutschsprachiger Eingabe vom 17. Dezember 2010 (Eingang Schweizerische Botschaft) der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte,
dass er im Wesentlichen ausführte, er habe seine Gemeinde aufgrund der ihm dort widerfahrenen Gewalt verlassen, werde an seinem jetzigen Wohnort nach wie vor bedroht und fühle sich in keinem Teil des Landes sicher,
dass seine Versuche, in anderen Ländern Lateinamerikas Zuflucht zu suchen, gescheitert seien,
dass er sich mit der Schweiz und ihren Gepflogenheiten auseinandergesetzt habe, anpassungsfähig sei, hier studieren wolle und dem Land von Nutzen sein könne,
dass die Beschwerde - zusammen mit dem Überweisungsschreiben der Schweizerischen Botschaft vom 4. Januar 2011 - am 14. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht einging,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Asylbereich entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass die schweizerische Vertretung dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht überweist, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Personen keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die schweizerischen Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass im Auslandverfahren gemäss Praxis die asylsuchenden Personen in der Regel somit zu befragen sind und davon nur abgewichen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist,
dass, falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich darzulegen, und auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist,
dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren ist und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5),
dass im vorliegenden Fall keine Befragung des Beschwerdeführers durch die Botschaft stattfand, jedoch mit Schreiben vom 30. August 2010 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten negativen Entscheid gewährt wurde,
dass die Vorakten - bis auf die Überweisungsschreiben der Schweizer Botschaft, das Schreiben des BFM vom 30. August 2010 und die angefochtene Verfügung - ausschliesslich in spanischer Sprache vorliegen und das BFM die entscheidrelevanten Akten nicht in eine Amtssprache übersetzen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten ausserdem weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgelistet wurden,
dass vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Botschaft möglich gewesen respektive eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt gewesen ist, da in der angefochtenen Verfügung (wie auch im vorgängig gewährten rechtlichen Gehör) lediglich darauf hingewiesen wurde, der Sachverhalt sei gestützt auf die vorhandene Aktenlage abschliessend beurteilbar, weshalb sich sinngemäss eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen erübrige,
dass das Bundesamt jedoch gehalten ist, das Absehen von einer Befragung in seinem Entscheid substanziiert zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2007/30 E. 5),
dass sich nicht nachvollziehen lässt, wie und aufgrund welcher Überlegungen das BFM sich in diesem fast ausschliesslich spanischsprachigen Dossier seine Meinung hat bilden können und sich aus den Eingaben in den Vorakten, die nicht in eine Amtssprache übersetzt vorliegen, für eine des Spanischen nicht mächtige Person die entscheidrelevanten Informationen nicht entnehmen lassen,
dass aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien das BFM von Asylsuchenden verlangen kann, für die Übersetzung ihrer fremdsprachigen Dokumente besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM bei Verzicht hierauf im Rahmen einer gehörigen Dossierführung jedenfalls jene Schriftstücke - zumindest in summarischer Weise - von Amtes wegen zu übersetzen hat, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage von Bedeutung sind,
dass demnach der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt zu gelten hat, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, sich vorab um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu kümmern,
dass die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen indessen nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bereits deshalb zu bewilligen wäre,
dass angesichts der Aktenlage - auch mangels Kenntnis des Inhalts der eingereichten Beweismittel - nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dem Beschwerdeführer wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. November 2010 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, die Eingaben des Beschwerdeführers sowie die sachverhaltsrelevanten Dokumente zu übersetzen oder übersetzen zu lassen und in der Sache neu zu entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind,
dass sich der Beschwerdeführer für das Verfahren nicht hat vertreten lassen, ihm folglich keine Kosten erwachsen sind und aus den Akten auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervorgehen,
dass ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 11. November 2010 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, im Sinne der Erwägungen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Bogotá.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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