Entscheiddatum: 07.01.2011Publikationsdatum: 20.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-8786/2010
Urteil vom 7. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______,B._______,C._______,D._______,Syrien,alle vertreten durch (...),Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am (...) 2010 von Istanbul her kommend auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangten und am 2. Dezember 2010 am Flughafen Asylgesuche stellten,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer des Asylverfahrens, beziehungsweise maximal 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen vom 4. und vom 7. Dezember 2010 sowie der Anhörungen vom 16. Dezember 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machten,
dass sie syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie seien, aus der Provinz (...) stammten und seit der Heirat im Jahre 2006 in E._______ wohnhaft gewesen seien, wo sie Landwirtschaft betrieben und in guten Verhältnissen gelebt hätten,
dass der Beschwerdeführer seit 2004 Mitglied der Kurdenpartei "PYD" beziehungsweise "DKP" und in seinem Dorf hauptsächlich für die Weiterleitung von monatlich erzeugten Flugblättern zuständig gewesen sei,
dass er am (...) an einer Demonstration für den Kurdenführer Öcalan teilgenommen habe, beim gewaltsamen Eingreifen der Sicherheitskräfte am Bein verletzt und für vier Tage in Polizeihaft genommen und verhört worden sei, wobei die Freilassung mangels Beweisen und gegen seinen schriftlichen Verzicht auf künftige politische Betätigung erfolgt sei,
dass er sich in der Folge in Spitalpflege habe begeben müssen, ihm aber aus dem Vorfall keine weiteren negativen Folgen erwachsen seien,
dass im (...) in seiner Abwesenheit - jedoch in Anwesenheit der Beschwerdeführerin - eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, anlässlich welcher die Angehörigen der Sicherheitskräfte acht Flugblätter entdeckt und beschlagnahmt hätten,
dass er von seinem Vater beziehungsweise Bruder über den Vorfall telefonisch informiert worden sei und aus Furcht vor einer langjährigen Inhaftierung nach Damaskus gezogen sei, wohin ihm einige Tage später seine Familie nachgefolgt sei,
dass sie sich während des eineinhalbjährigen Aufenthalts in Damaskus beziehungsweise einem Vorort dieser Stadt nicht hätten registrieren lassen und sich die Behörden verschiedentlich bei den Eltern des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthalt erkundigt hätten,
dass sie ihre insgeheime Hoffnung auf Erlass einer Amnestie aufgegeben hätten, (...) Oktober 2010 auf dem Landweg kontrolliert und legal beziehungsweise durch Bestechung der Grenzbeamten in die Türkei gelangt und von Istanbul aus weiter auf dem Luftweg in das Zielland Schweiz gereist seien, wobei für die Reise ihre eigenen und echten Reisepässe sowie - mangels gültiger Visa für die Schweiz - Flugtickets mit Zürich als Transitdestination benützt hätten,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte, sondern auf jene ihres Ehemannes verwies und auf ihre im Einreisezeitpunkt dreimonatige Schwangerschaft aufmerksam machte,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auf die allgemeine Diskriminierung der Kurden in Syrien hinwiesen,
dass sie aufforderungsgemäss ihre originalen Reisepässe abgaben, welche sie auf dem ordentlichen Beschaffungsweg erhältlich gemacht hätten,
dass die abgegebenen Reisepässe vom Urkundenlabor Zürich einer Dokumentenprüfung unterzogen und als echt befunden wurden,
dass das BFM via die schweizerische Vertretung in Damaskus weitere Abklärungen und Verifizierungen vornahm,
dass die Beschwerdeführenden gemäss Botschaftsbericht vom 19. Dezember 2010 syrische Staatsangehörige und ihre Reisepässe echt seien, sie ferner Syrien am (...) Oktober 2010 auf dem Landweg kontrolliert verlassen hätten und von den syrischen Behörden nicht gesucht würden,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen am 21. Dezember 2010 gewährten rechtlichen Gehörs an ihren Vorbringen und insbesondere an der geschilderten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers festhielten und erklärten, die syrischen Behörden würden niemals einräumen, dass eine Person gesucht werde,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 - eröffnet am selben Tag - ablehnte und deren Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten, sie daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten und sich eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Vorbringen erübrige,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Parteizugehörigkeit und den diesbezüglichen Aktivitäten widersprüchlich (Parteiname) sowie unsubstanziiert, detailarm und stereotyp (Parteiwissen, Beitrittsmotivation und -ablauf, Parteitätigkeit und -funktion) ausgefallen seien und die Beschwerdeführerin zu diesen Themen inhaltlich überhaupt nichts beizutragen imstande gewesen sei,
dass die diesbezüglichen Erklärungen (insbesondere Nervosität des Beschwerdeführers an der Erstbefragung, Desinteresse sowie Vermeidung der Beschwerdeführerin, sich in die Angelegenheiten ihres Mannes einzumischen) unbehelflich und als Schutzbehauptungen zu werten seien,
dass die Beschwerdeführenden gleichsam die Ereignisse vom November 2007 (Demonstration, Festnahme, Inhaftierung und Umstände der Freilassung des Beschwerdeführers) unsubstanziiert, stereotyp und unplausibel geschildert hätten,
dass ebenso die Schilderungen betreffend die Hausdurchsuchung vom April 2009 (Durchsuchungsgrund, -umstände und -ablauf) an Detailreichtum, Informationsgehalt und Substanz mangeln würden, wiederum stereotyp und zudem widersprüchlich (Ablageort der Flugblätter) seien und nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb die Beschwerdeführenden kein grösseres Interesse an Informationen über die betreffenden Umstände manifestieren würde,
dass es schliesslich angesichts der behaupteten Verfolgungslage wenig plausibel, unnachvollziehbar und erfahrungswidrig erscheine, dass sie zunächst über ein Jahr in Damaskus verblieben seien und für die Ausreise den Landweg über einen kontrollierten Grenzübergang gewählt hätten,
dass im Übrigen auch der Botschaftsbericht die fehlende Verfolgungslage bestätige und die Beschwerdeführenden diesem nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermocht hätten,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, da in Syrien keine Kriegslage oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, die Beschwerdeführerenden jung und gesund seien, sie in ihrer Heimat über ein breites Beziehungsnetz verfügen würden und sich auch aus der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin keine Unzumutbarkeitsindizien ergäben,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 gegen diese Verfügung vom 21. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und darin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen,
dass sie in der Begründung zunächst den festgestellten Widerspruch betreffend die Nennung des Parteinamens (DKP beziehungsweise PYD) zwar einräumen, diesen aber auf die Nervosität des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung zurückführen und die Bedeutsamkeit insofern in den Hintergrund stellen, als das Protokoll der Erstbefragung praxisgemäss nur zurückhaltend und bedingt heranziehbar sei und die parteibezogenen Aussagen in der Anhörung durchaus konkret, detailliert und differenziert erscheinen würden,
dass der durch Gewalteinwirkung verursachte Beinbruch vom (...) nunmehr mittels einer Bestätigung des betreffenden Spitals (in Kopie) bewiesen werden könne und dadurch die Demonstrationsteilnahme und Verhaftung untermauert würden,
dass sodann die Aussagekraft von Botschaftsabklärungen in Syrien in der Regel beschränkt sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren bereits festgestellt habe,
dass mithin die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts vorliegend erfüllt seien,
dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung ferner begründet erscheine und politisch motiviert sei, weshalb ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung des Asyls bestehe, andernfalls den Beschwerdeführenden zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die behauptete Parteizugehörigkeit und politische Tätigkeit des Beschwerdeführers, die angeblich gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen vom November 2007 und vom April 2009 sowie die darauf gestützte Furcht vor künftiger Verfolgung den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden, umfassend auf die Akten abgestützten Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und die zusammenfassende Darstellung oben verwiesen werden kann,
dass eine Überprüfung von Amtes wegen keine Unzulänglichkeiten in der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das BFM erkennen lässt,
dass auch die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichende Betrachtungsweise enthält,
dass sie sich über weite Teile auf eine Bekräftigung der protokollierten Vorbringen und das Aufstellen blosser Gegenbehauptungen beschränkt und die Argumente des BFM nur teilweise anspricht,
dass die Beschwerdeführenden zwar zu Recht darauf hinweisen, dass die Protokolle der summarischen Erstbefragung bei der Beurteilung von Aussagewidersprüchen nur beschränkt berücksichtigt werden können, der vorliegend festgestellte Widerspruch im Parteinamen aber eine diametrale und ein zentrales Sachverhaltselement betreffende Abweichung darstellt, die nach Lehre und Praxis zu berücksichtigen ist (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3),
dass die eingereichte Spitalbestätigung betreffend die durch Gewalteinwirkung verursachte Beinverletzung vom (...) in ihrem Beweiswert eingeschränkt ist, weil das Beweismittel nur in (zudem qualitativ schlechter) Kopieform vorliegt,
dass das Dokument zudem eine medizinische Aussage beinhaltet, ohne verlässliche Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Ursache der Beinverletzung zuzulassen, weshalb auch die Beweistauglichkeit erheblich reduziert ist,
dass der Hinweis auf die beschränkte Aussagekraft von Botschaftsabklärungen in Syrien in der vorliegenden, bloss allgemein und pauschal gehaltenen Form unbehelflich ist und auch insoweit erstaunt, als der Botschaftsbericht überwiegend eigene Aussagen der Beschwerdeführenden bestätigt (Identitätsangaben, Echtheit der Reisepässe, Ausreisezeitpunkt und -umstände),
dass zudem mit der unbestrittenerweise legalen und kontrollierten Ausreise aus Syrien - nebst den weiteren erkannten Unglaubhaftigkeitselementen - ein starkes Indiz für eine fehlende behördliche Suche vorliegt,
dass die vorinstanzlichen Akten darüber hinaus eine Fülle weiterer Ungereimtheiten enthalten, welche die bisherigen Erkenntnisse zusätzlich stützen, jedoch angesichts des bisher Erwogenen nicht näher zu erörtern sind,
dass aufgrund dieser Erwägungen eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewillligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass hier - auch bezüglich der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin - vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2) verwiesen werden kann,
dass in diesem Zusammenhang auch auf die zahlreichen begünstigenden Zumutbarkeitselemente hinzuweisen ist, insbesondere das umfassende verwandtschaftliche Beziehungsnetz im Heimatland und die offenbar guten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG schon aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das prozessuale Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Direktentscheides in der Hauptsache hinfällig geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Urs David
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