Entscheiddatum: 23.02.2015Publikationsdatum: 26.09.2015
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-863/2015
Urteil vom 23. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wengermit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______ alias B._______, geboren (...),Pakistan, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 10. Mai 2014. Er reiste via den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 17. Juni 2014 auf dem Landweg in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 3. Juli 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt. Das BFM erklärte in der Folge das Dublin-Verfahren am 22. Juli 2014 für beendet. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass die im EVZ registrierte Identität falsch sei, denn er heisse B._______. Das BFM hörte ihn am 21. November 2014 zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Punjabi pakistanischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in D._______, erklärte, sich in seinem Leben insgesamt zweimal im Ausland aufgehalten und dort gearbeitet zu haben: 2002 bis 2006 in (...Staat Nr. 1...) und 2007 bis 30. Juli 2013 in (...Staat Nr. 2...). (...Staat Nr. 1...) habe er verlassen, weil er das Visum nicht mehr habe bezahlen können. In (...Staat Nr. 2....) seien seine zwei Asylgesuche (29. August 2009 und 13. Juli 2011) abgelehnt worden. Er sei nach jedem seiner Auslandaufenthalte wieder nach Pakistan zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuchs geltend, sein (...ein Verwandter....) sei politisch tätig, weshalb er ihm bei den Wahlen im Jahr 2002 geholfen habe. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen mit Angehörigen der gegnerischen Partei gekommen, in deren Verlauf er (Beschwerdeführer) bedroht worden sei. Daher sei er nach Griechenland ausgereist. Nachdem er wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei, habe er Probleme mit (...andere Verwandte....) gehabt, da sein Vater ein Grundstück geerbt habe. Sie hätten ihn (Beschwerdeführer) deshalb bedroht. Die Polizei sei nicht vertrauenswürdig und würde nur auf Bestechung hin aktiv, weshalb er sie in dieser Sache nicht bemüht habe. Zudem sei die Lage in Pakistan gefährlich, wo die Taliban aktiv seien und es Bombenanschläge gebe.
Der Beschwerdeführer reichte dem BFM keine Beweismittel ein.
B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Januar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 11. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung erheben und die Gewährung des Asyls, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters.
Mit der Eingabe wurden Kopien der angefochtenen Verfügung sowie fremdsprachiger Schreiben aus dem Heimatland, darunter eines Parteiausweises, eingereicht.
D.
Das Gericht bestätigte am 12. Februar 2015 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (vgl. dazu Art. 70 Abs. 1 BV). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen und wegen der offenkundigen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohne präjudizielle Wirkung vorliegend auf das Einfordern von Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel (s. Beilagen 3 bis 5 der Beschwerde: ein Parteiausweis und zwei Schreiben aus dem Heimatland) verzichtet.
So bestehen aufgrund der Aktenlage und der Rechtsmitteleingabe keine Zweifel und Unsicherheiten am rechtserheblichen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer ist aktuell durch einen in Asylangelegenheiten erfahrenen Rechtsanwalt professionell vertreten, der den drei fremdsprachigen Beweismitteln, die lediglich in Form von Kopien vorliegen, kaum drei Zeilen widmet. Dabei werden - mit Ausnahme einer rudimentären Aussage über das Einreichen eines Parteiausweises und zweier Schreiben sowie nicht datierter Fahndungszeitpunkte der Polizei (vor und nach der Ausreise) - in der Kurzbegründung die eingereichten Beweismittel weder vollständig bezeichnet, noch ihre Kernaussagen aus den eingereichten Beweismitteln in Bezug auf den Beschwerdeführer genannt, und darüber hinaus nicht einmal erwähnt, was er aus den Beweismitteln zu seinen Gunsten ableiten will (vgl. Beschwerde S. 4). Solche Aussagen dürfen aber von einer Partei im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht unaufgefordert erwartet werden (vgl. dazu BVGE 2009/50 Ziff. 10.2.1 ff.). Zudem ist dem Parteiausweis eine Relevanz für das vorliegende Verfahren abzusprechen (vgl. dazu E. 4). Das Gericht hat keine Veranlassung, diese drei Beweismittel einer näheren Prüfung zu unterziehen.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln, da ihre berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. So behauptet er, sein rechtlicher Gehörsanspruch sei verletzt, weil der rechtserhebliche Sachverhalt (zum Wegweisungsvollzug) unvollständig abgeklärt worden sei. Es sei beispielsweise kein Botschaftsbericht angefordert worden. Ausserdem habe sich die Vorinstanz mit seinen klaren Äusserungen zur Verfolgung aus politischen Gründen nicht auseinandergesetzt, weshalb sie die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt habe.
Im vorstehenden Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Protokolle stets nach Rückübersetzungen in eine ihm geläufige Sprache vorbehaltlos unterzeichnet hat, weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist und sich unterlassene Äusserungen und Protokollierungen selber anzurechnen hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Ferner entpuppt sich die auf Beschwerdestufe erhobene Kritik an der vorinstanzlichen Abklärungs- und Begründungspraxis als offensichtlich aufgesetzt. So sind die Hinweise auf politische Auseinandersetzungen und die damit in Zusammenhang stehende Todesdrohung vorliegend ohne eine erkennbare flüchtlingsrechtliche Relevanz, weil die damalige Sachlage seit über dreizehn Jahren abgeschlossen ist (SEM-Akten A15 F40) und somit mangels eines Kausalzusammenhangs nicht zur Ausreise geführt haben kann. Die angegebenen erbrechtlichen Streitigkeiten und die allenfalls damit zusammenhängenden strafrechtlich relevanten Vorgehensweisen der (...andere Verwandte....) gegenüber der Familie des Beschwerdeführers können auf dem Rechtsweg (pakistanische Ämter, Polizei und Justiz) definitiv geklärt und sanktioniert werden (vgl. dazu auch E. 4 m.w.H.). Es besteht aufgrund des festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts somit weder eine Veranlassung zu einer Botschaftsabklärung noch zu einer Einforderung von Übersetzungen der auf Beschwerdestufe eingereichten fremdsprachigen Beweismittel (s. dazu E. 1.2). Die Vorinstanz hat in den Anhörungen seinem Persönlichkeitsprofil ausreichend Rechnung getragen. Die Rügen des ungenügend festgestellten Sachverhaltes und einer Verletzung der Begründungspflicht erweisen sich als nicht stichhaltig.
Zusammenfassend sind im Urteilszeitpunkt keine erheblichen Hinweise auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers, eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine ungenügende Begründung erkennbar. Der Antrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung zwecks Neuaufrollung des Verfahrens ist demzufolge abzuweisen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu berücksichtigen.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Was die Beschwerde dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die geltend gemachten politischen Auseinandersetzungen rund dreizehn Jahre zurückliegen. Da es seit diesem Zeitpunkt keine Auseinandersetzungen mehr gegeben hat, ist der erforderliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise nicht gegeben. Ausserdem sind die damaligen Auseinandersetzungen nicht in einer asylrelevanten Intensität ausgefallen. Weiter sind die Drohungen seitens der (...andere Verwandte....) als Übergriffe von Dritten zu werten, die von den pakistanischen Behörden auf Anzeige hin grundsätzlich geahndet werden. Daran ändert die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, wonach die Polizei nur auf Bestechung hin aktiv werde, da er sich an die nächst höhere Instanz hätte wenden können. Schliesslich sind Nachteile, die auf allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat beruhen, keine asylbeachtlichen Verfolgungen im Sinne von Art. 3 AsylG. Die eingereichten Beweismittel können daran offensichtlich nichts ändern.
Zusammenfassend sind die Asylangaben des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers, der keine verfolgte Person ist, zu Recht und mit einer zutreffenden Begründung abgelehnt.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK [SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinem Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch die geltend gemachten individuellen Gründe lassen den Wegweisungsvollzug des 36-jährigen, ledigen und mehrsprachigen Beschwerdeführers nach Pakistan als unzumutbar erscheinen. Seiner Rückkehr stehen keine individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Daran ändern dessen globale Behauptungen einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts (vgl. Beschwerde S. 5). Er findet im Heimatland immer noch ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz (vgl. Akten SEM B4 S. 4) vor. Er kann daher zu den Verwandten zurückkehren, womit seine Wohnsituation als gesichert gelten kann, und er zumindest am Anfang auf Unterstützung zählen kann. Angesichts seines Alters, seines weitgehend intakten Gesundheitszustandes (vgl. Akten SEM A4 S. 9) und seiner jahrelangen fundierten Erfahrungen in mehreren Berufssparten im Ausland ist davon auszugehen, dass er sich im pakistanischen Arbeitsmarkt problemlos integrieren kann. Mithin findet er in Pakistan eine gesicherte Existenz vor. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG dar.
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt bei dieser Lage ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung, ohne seine Mittellosigkeit zu belegen.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihm wird unter den gleichen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung (i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG) nötigenfalls ein Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Da die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist und die prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist, fehlt es an den Voraussetzungen, weshalb die Begehren abzuweisen sind.
8.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger
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