Entscheiddatum: 22.12.2010Publikationsdatum: 24.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-8616/2010
Urteil vom 22. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,mit Zustimmung von Richter François Badoud;Gerichtsschreiber Christoph Berger. . Parteien A._______, geboren (...)Türkei,vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, RechtsberatungBeschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Berne, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2010 / N _______..
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. September 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, die Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2010 sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren sowie den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, nicht einzutreten ist, da diese Fragen nicht Gegenstand des Verfahrens bilden,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in den Jahren (...) bis Ende (...) als Asylsuchende in Deutschland weilte,
dass das BFM bei dieser Sachlage aufgrund der gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, der ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) erfolgten Anfrage an Deutschland vom 15. November 2010 und der am 19. November 2010 von Deutschland erfolgten Antwort zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass in der Beschwerde eingeräumt wird, Deutschland sei ein sicherer Drittstaat, halte sich aber bezüglich der Türkei nicht immer an das Non-Refoulement-Gebot,
dass damit eine konkrete Gefahr bestehe, dass im Falle einer Rückschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland sie durch die zuständige deutsche Behörde in die Türkei ausgeschafft werde,
dass die Beschwerdeführerin zudem ihren Verlobten, der in Deutschland wohne und lebe, in der Schweiz heiraten wolle und sobald sie mit ihm getraut sei, werde sie mit ihm nach Deutschland ziehen,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass keine hinreichenden Hinweise darauf bestehen, Deutschland würde sich auch bezüglich der Türkei nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) halten,
dass die in der Beschwerde erhobene allgemeine Befürchtung gegenüber der zuständigen deutschen Behörde nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken vermag, da diese Aussage nicht mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren ist,
dass keine Anhaltspunkte für eine Kettenabschiebung ersichtlich sind,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, den zuständigen deutschen Behörden ihre Asylgründe vorzubringen und plausibel darzulegen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland somit als zulässig darstellt,
dass auch keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind, zumal Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Deutschland seine sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen generell oder in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin nicht einhält,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist,
dass auch der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, gegenstandslos ist und auf den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, nicht einzugehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger
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