Asylum appeal allowed due to incomplete fact-finding

e-861-2012Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung26.11.2013Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Sri Lankan Tamil asylum seeker appealed the BFM’s refusal of asylum and removal order. The Federal Administrative Court found that the situation of Sri Lankan Tamil returnees had to be reassessed and that the facts underlying the administrative decision were not fully established. Rather than deciding the asylum merits itself, the court annulled the BFM decision and remanded the case for further investigation and a new decision. The appeal succeeded; no costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 61 VwVG; remittal for incomplete fact-finding is justified where the necessary clarification requires an extensive evidentiary inquiry and the decision is not ripe for judgment. If the lower authority itself proceeds on the basis that the decisive factual situation has changed or is insufficiently clarified, the appellate court may annul the contested decision and return the matter, thereby preserving the instance chain. Costs and party compensation follow the ordinary rules where the appellant prevails; a legal-aid request becomes moot if no costs are imposed.

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-861/2012

Entscheiddatum: 26.11.2013Publikationsdatum: 07.01.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-861/2012

Urteil vom 26. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. eIN Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 17. Juli 2008 auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 25. Juli 2008 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Vallorbe um Asyl nach. In der Folge fand ein Transfer nach Chiasso statt, wo er am 18. August 2008 summarisch befragt wurde. Am 7. August 2009 erhielt er einlässlich Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylgründe des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.

B. Am 18. August 2008 reichte der Beschwerdeführer diverse fremdsprachige Medienberichte sowie - laut seinen Angaben - ein Originalschreiben der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ein.

C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012, eröffnet am 18. Januar 2012, lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be­grün­dung führ­te es aus, die Vorbrin­gen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie nur die politischen Tätigkeiten untermauerten, welche vorliegend nicht in Frage gestellt worden seien. Das BFM verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz. Den Wegweisungsvollzug erklärte es sodann als zulässig, zumutbar und möglich.

D. Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids und die Gutheissung des Asylgesuches; es sei ihm Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2012 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Sodann verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuches betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Originalseiten der eingereichten Zeitungsartikel zu den Akten zu reichen und den wesentlichen Inhalt in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, in Aussicht gestellte Dokumente den (...) betreffend im Original samt Zustellcouvert einzureichen.

F. Am 23. März 2012 reichte der Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel (teilweise in Kopie, teilweise im Original) sowie eine Übersetzung ins Englische des die Entführung seines (...) betreffenden Artikels ein.

G. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be­schwerdeführer am 2. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

  1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 17. Januar 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.

3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch­zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit­telein­gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeit­punkt nicht näher einzugehen.

3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gegenstandslos geworden. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren anwaltlich nicht vertreten war und daher nicht davon auszugehen ist, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurückgewiesen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler

Schlagwörter

asylumremandfact-findingSri LankaTamil returneesremovalcostslegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BFM decision had to be set aside because the relevant facts were incompletely established.

Extrahierter Entscheid

Yes. The authority itself indicated that the situation for Sri Lankan Tamil returnees required renewed assessment, so the factual basis of the refusal and removal order was incomplete.

Extrahierte Begründung

A new assessment of the situation in Sri Lanka could affect both refugee/asylum findings and removal execution. Because substantial further evidence was needed, the court did not decide the merits itself and remanded the case.

Kernrechtsfrage

Whether the asylum appeal should succeed.

Extrahierter Entscheid

Yes, the appeal was upheld and the challenged decision annulled.

Extrahierte Begründung

The incomplete fact-finding justified cassation and remand rather than a final merits decision.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation should be awarded.

Extrahierter Entscheid

No court costs and no party compensation were awarded.

Extrahierte Begründung

The appellant prevailed, but was unrepresented and had not incurred necessary high costs; the legal-aid request became moot.

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