Entscheiddatum: 11.09.2013Publikationsdatum: 18.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-86/2011
Urteil vom 11. September 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...),Serbien bzw. Kosovo, vertreten durch B._______, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2010 / N (...).
A. Mit Entscheid vom 17. August 1993 anerkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr BFM) den Beschwerdeführer - einen ethnischen Albaner aus dem Kosovo - als Flüchtling an und gewährte ihm Asyl.
B.
B.a Mit Schreiben vom 23. März 2004 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, da den Akten zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer im (...) 2002 nach Kosovo gereist sei, gehe das BFF davon aus, dass er sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe und damit die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwiderruf gegeben seien. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) werde das Asyl nämlich aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) widerrufen. Gemäss Ziff. 1 der erwähnten Bestimmung falle eine Person dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zum erwähnten Sachverhalt Stellung zu nehmen.
B.b Mit Antwortschreiben vom 30. März 2004 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach mehr als acht Jahren erstmals im Kosovo gewesen sei. Da Kosovo unter der Administration der Vereinten Nationen stehe, sei er dort nicht gefährdet. Er sei dort gewesen, um seine Familie und insbesondere seine Mutter, welche sehr alt sei, zu besuchen; er wisse nicht, ob er sie jemals wiedersehen werde. Im Übrigen sei er aufgrund der in Kosovo herrschenden politischen Lage nicht mehr daran interessiert, dorthin zu reisen.
B.c Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 hielt das BFF fest, dass die Rückkehr in den Machtbereich jenes Staates, in welchem der Flüchtling ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, bekunde, dass die Gründe, welche Anlass zur Flucht gegeben hätten, nicht mehr vorhanden seien. Dem Beschwerdeführer wurde wiederum Gelegenheit geboten, zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Asylwiderruf Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer erneuten Stellungnahme unbenutzt verstreichen.
B.d Mit Beschluss vom 23. August 2004 stellte das BFF das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf ein und hielt fest, der Beschwerdeführer bleibe weiterhin als Flüchtling anerkannt.
C.
C.a Mit Schreiben vom 23. August 2010 führte das BFM aus, dass sich die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers in den letzten Jahren derart verändert habe, dass sie nicht mehr jener entspreche, die seinerzeit die Flucht des Beschwerdeführers verursacht beziehungsweise zur Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde das Asyl aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK widerrufen. Gemäss Ziff. 5 der zuletzt erwähnten Bestimmung falle eine Person dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Das BFM sei deshalb laufend daran, bei allen anerkannten Flüchtlingen aus Kosovo die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass sein Reiseausweis für Flüchtlinge bei einem Asylwiderruf eingezogen würde. Um zu vermeiden, dass er im Falle eines Widerrufs des Asyls und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft über keine Reisepapiere mehr verfüge, riet ihm das BFM, sich frühzeitig an die heimatliche Vertretung in der Schweiz zu wenden und einen neuen Reisepass zu beantragen.
Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme unbenutzt verstreichen.
C.b Mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 - eröffnet am 9. Dezember 2010 - aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm am 17. August 1993 gewährte Asyl.
D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2011 (Datum Poststempel: 6. Januar 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, der Asylwiderruf sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft sei ihm nicht abzuerkennen.
E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte, der Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens weiterhin als Flüchtling gelte und asylberechtigt sei und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG verzichtet werde. Ferner führte es aus, dass der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Auswirkung auf die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, für welche die kantonale Migrationsbehörde zuständig sei, haben könne. Im Übrigen forderte es den Beschwerdeführer auf, innert Frist den jüngsten Entscheid betreffend seine IV-Rente einzureichen, andernfalls das Beschwerdeverfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgesetzt werde.
F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht: Mitteilung der [Sozialversicherungsanstalt] vom (...) 2009 betreffend unveränderte IV-Rente des Beschwerdeführers, Verfügung [Sozialversicherungsanstalt] vom (...) 2010 betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente sowie Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen zur IV-Rente vom (...) 2010.
G. Mit Verfügung vom 7. September 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2012, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da sie keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung der vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer sei in der Republik Kosovo nicht gefährdet, was seine Besuche im Heimatland und die Ausstellung eines kosovarischen Reisepasses bestätigen würden. Ausserdem habe der Asylwiderruf keinen Einfluss auf die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.
I. Mit Verfügung vom 12. August 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, vorliegend sei fraglich, ob sich der Beschwerdeführer mit der Ausstellung des kosovarischen Passes und den Reisen in den Kosovo freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe. Das Gericht räumte ihm aus diesem Grunde Gelegenheit ein, sich zu Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK zu äussern, welcher besagt, dass der Umstand, dass sich ein Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Landes stellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehen kann.
J. Mit Eingabe vom 23. August 2013 nahm die neu mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hierzu Stellung.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG , Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG ).
Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK) oder wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK).
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, die politische Situation in Kosovo entspreche nicht mehr derjenigen, welche die Flucht des Beschwerdeführers verursacht und zur Asylgewährung geführt habe. Am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt, wobei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen sei. Mit der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und der EU würden zwei internationale Missionen in Kosovo bestehen. Die am 9. Dezember 2008 unter dem Schirm der Vereinten Nationen offiziell gestartete EULEX-Mission sei statusneutral. Die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren. Angesichts dieser grundlegenden politischen Änderungen habe der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Der Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK, wonach eine Person nicht mehr unter die FK falle, wenn sie nach dem Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, sei vorliegend erfüllt. Durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf unterstehe der Beschwerdeführer nicht mehr der FK, weshalb der gestützt auf dieses Abkommen ausgestellte Reiseausweis zurückzugeben sei beziehungsweise eingezogen bleibe.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen auf Beschwerdeebene entgegen, er sei vor zwei Jahren (mithin 2008/2009) nach Kosovo gereist, um seine kranke Mutter zu besuchen. Bei dieser Gelegenheit habe er noch einen Antrag auf einen kosovarischen Pass gestellt und diesen erhalten. Die Zeit in Kosovo habe er auch für seine Reintegration genutzt, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da alles anders gewesen sei als vorher. Insbesondere störe ihn die herrschende Korruption und Ungerechtigkeit. Zwar habe sich die Situation in Kosovo generell verbessert, aber nicht dermassen, dass er sich dort sicher fühle. Andererseits habe er sich während beinahe 20 Jahren bemüht, sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Im Jahr 2010 sei er nochmals nach Kosovo gegangen, um bei der Beerdigung seiner verstorbenen Mutter anwesend zu sein. Anschliessend sei er wieder in die Schweiz geflogen. Als er am Flughafen in Zürich angekommen sei, habe er den hiesigen Grenzbehörden seinen Schweizer Reisepass abgeben müssen. Seither gehe es ihm sehr schlecht und er finde keine Ruhe mehr. Auch die regelmässigen Therapien würden ihm nicht helfen. Er habe notfallmässig sogar hospitalisiert werden müssen. Sodann sei er seit mehreren Jahren arbeitsunfähig und IV-Rentner (man habe ihm aufgrund eines (...)-Invaliditätsgrades eine Invalidenrente zugesprochen). Die Folterungen in den serbischen Gefängnissen hätten Spuren hinterlassen und als Folge davon sei er krank geworden. Weil die Gesundheitsvorsorge in Kosovo in einem katastrophalen Zustand sei, mache er sich Sorgen um seine angeschlagene Gesundheit. Der Entzug des Asyls würde einen harten Schlag für ihn darstellen und eine Unsicherheit bei ihm auslösen. Er befürchte, dass seine schwere Depression, unter welcher er nach einer Erkrankung stark gelitten habe, wiederkehren würde. Ausserden habe er nicht den Mut, seine Verwandten in Kosovo zu kontaktieren, weil er nicht wisse, wie sie mit Rückkehrern umgehen würden. Im Übrigen habe er zum Schreiben vom 23. August 2010 keine Stellungnahme eingereicht, da er gedacht habe, dies sei lediglich ein Informationsschreiben, welches alle Albaner aus Kosovo erhalten hätten.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2012 hielt das BFM fest, die Besuche des Beschwerdeführers im Heimatland und die Ausstellung eines kosovarischen Reisepasses würden bestätigen, dass er in der Republik Kosovo nicht gefährdet sei. Ausserdem habe der Asylwiderruf keinen Einfluss auf die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.
4.4 Die in der Stellungnahme vom 23. August 2013 aufgeführten Entgegnungen erschöpfen sich überwiegend in Wiederholungen der auf Beschwerdeebene bereits geltend gemachten Vorbringen. Ferner wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der letzten Zeit erfolgten Verschlechterung seines Gesundheitszustands mehrmals notfallmässig ins Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Sodann wurde nochmals betont, dass der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einen harten Schlag für den Beschwerdeführer bedeuten würden, da seine ganze Familie hier in der Schweiz lebe und er sich Sorgen um seine Gesundheit mache, denn die kosovarische Gesundheitsversorgung befinde sich in einem katastrophalen Zustand; er habe grosse Angst und fürchte sich von einer wiederkehrenden schweren Depression.
Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und gelangt nachstehend zum Schluss, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK, sondern gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK hätte aberkennen dürfen.
6.1 Vorliegend gilt es zu prüfen, ob gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abzuerkennen und das ihm am 17. August 1993 gewährte Asyl zu widerrufen ist. Damit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK zur Anwendung gelangt, müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 mit Verweis auf EMARK 2002 Nr. 8 E. 8).
6.2 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine der Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7).
6.3 Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich etwa im 2008/2009 in Kosovo aufgehalten hat sowie im Jahr 2010 nochmals in seinen Heimatstaat gereist ist, um bei der Beerdigung seiner verstorbenen Mutter anwesend zu sein. Bei diesem Besuch liess er sich von den heimatlichen Behörden ausserdem einen kosovarischen Reisepass ausstellen.
Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fallen kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, BVGE 2011/28 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003 [nachfolgend: UNHCR Handbuch], Erläuterungen zu Art. 1 Bst. C FK, Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 123, S. 33). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Mit der Beantragung eines kosovarischen Passes hat sich der Beschwerdeführer erneut und bewusst unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt.
6.4 Weiter bedingt das Kriterium der Freiwilligkeit, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang - weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaate - geschieht. Namentlich fehlt es an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a). Mit dem Kriterium der Absicht der Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt (EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b.bb).
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, sich einen Pass für die Teilnahme an der Beerdigung seiner Mutter beschafft zu haben, sondern er führte aus, im Jahr 2010 an der Bestattung seiner Mutter in Kosovo teilgenommen und im Rahmen dieses Besuches in seinem Heimatland den kosovarischen Pass beantragt zu haben. Sodann wurde der Beschwerdeführer von den schweizerischen Behörden nicht angewiesen, sich einen heimatlichen Pass ausstellen zu lassen. Er hätte vielmehr von den schweizerischen Behörden eine Ausnahmeerlaubnis für eine Reise ins Heimatland bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangen können. Ein beachtlicher Grund für die Beschaffung des kosovarischen Passes liegt jedenfalls nicht vor. Das Kriterium der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung ist somit vorliegend erfüllt.
6.5 Als drittes Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Indem dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von den kosovarischen Behörden tatsächlich ein Reisepass ausgestellt worden ist, ist auch dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b.cc).
6.6 Im Übrigen erweist sich die Verfügung auch als angemessen und verhältnismässig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat keine Auswirkung auf die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, für welche die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist. Das BFM hat denn auch in der angefochtenen Verfügung weder die Wegweisung noch den Vollzug des Wegweisung angeordnet. Der Asylwiderruf bewirkt vielmehr nur, dass der Beschwerdeführer den diplomatischen Schutz seines Heimatlandes Kosovo in Anspruch zu nehmen hat, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in sein Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6f). Ein solcher Kontakt mit den heimatlichen Behörden - sei es auch nur mit der kosovarischen Botschaft in der Schweiz - kann vom Beschwerdeführer trotz seiner geäusserten Bedenken (herrschende Korruption und Ungerechtigkeit) verlangt werden; seinen Angaben gemäss sei ihm von den Behörden Kosovos ein Pass ausgestellt worden. Ausführungen zu allfälligen Reaktionen der Verwandtschaft auf Rückkehrer und zur medizinischen Versorgungslage in Kosovo im Zusammenhang mit der angeschlagenen Gesundheit des Beschwerdeführers erübrigen sich vorliegend, da eine Rückkehr nach Kosovo nicht in Frage steht.
6.7 Gestützt auf die Aktenlage ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt ist und sich dort mit der Annahme eines kosovarischen Reisepasses konkret dem Schutz des kosovarischen Staates unterstellt hat. Somit sind sämtliche in Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Asylwiderruf erfüllt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm gewährte Asyl widerrufen.
6.8 Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem internationalen Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist indessen auf eine Kostenauferlegung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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