Entscheiddatum: 09.02.2009Publikationsdatum: 20.02.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-85/2009
{T 0/2}
Urteil vom 9. Februar 2009
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführerin beziehungsweise Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung und Revision); Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2008 /
E - 3727/2008 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, am 25. Januar 2007 unter einer falschen Identität in der Schweiz um Asyl nachsuchte und hierbei im Wesentlichen vorbrachte, im Heimatland entführt und zwangsverheiratet sowie anschliessend jahrelang vergewaltigt und misshandelt worden zu sein, was eine gynäkologische Operation zur Folge gehabt habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2008 abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Sachvortrag als insgesamt nicht glaubhaft erachtete, weil die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit den zwischenzeitlich eingegangenen Abklärungsergebnissen betreffend neue Identität und Visumsunterlagen der Beschwerdeführerin vereinbar seien,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 2008 im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre neue Rechtsvertreterin beim BFM am 25. November 2008 eine als "Wiedererwägungsgesuch in Sachen Asyl und Wegweisung" bezeichnete Eingabe einreichen liess, in welcher sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 in Wiedererwägung zu ziehen sowie die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen,
dass dieser Eingabe ein ärztlicher Bericht des (medizinische Einrichtung) vom 27. Oktober 2008 beilag, in welchem der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung nach über Jahren wiederholten Misshandlungen und Vergewaltigungen (ICD-10, F43.1), eine dissoziative Störung (ICD-10, F44.8), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F33.1), sonstige somatoforme Störungen (ICD-10, F45.9) und eine akute Belastungsreaktion aufgrund aktueller Lebensumstände (ICD-10, F43.01) diagnostiziert werden,
dass sie das Gesuch neben dem bereits bekannten Sachverhalt damit begründete, dass sie erst nach der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuches die Gelegenheit zu einer psychologisch-psychiatrischen Abklärung erhalten habe und mittels des beiliegenden Zeugnisses eine posttraumatische Belastungsstörung ausgewiesen werde,
dass das ärztliche Gutachten die asylrelevante, über Jahre wiederholt erfolgte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin bescheinige und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland mit grosser Sicherheit ohne staatlichen Schutz der Rache ihres Ehemannes ausgesetzt wäre,
dass der Wegweisungsvollzug überdies aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin unzulässig und unzumutbar sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 - eröffnet am 8. Dezember 2008 - das "Wiedererwägungsgegesuch" abwies und die Verfügung vom 7. Mai 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,
dass es zur Begründung ausführte, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Entführung, Zwangsheirat und sexueller Gewalt seien bereits rechtskräftig als unglaubhaft und tatsachenwidrig beurteilt worden und der Beschwerdeführerin sei es unbenommen, diesbezüglich ein entsprechendes Revisionsgesuch beim Bundeverwaltungsgericht einzureichen,
dass es sich bei der Eingabe um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch handle, in welchem mit der Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin eine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht werde,
dass die Beschwerdeführerin dem Arztzeugnis gemäss an psychischen Problemen leide, wobei die vorgebrachten Ursachen sich jedoch als unglaubhaft erwiesen hätten,
dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Heimatland gewährleistet sei, sie nicht aus medizinischen Gründen bei einer Rückkehr ins Heimatland gefährdet sei und auch die geltend gemachte Suizidgefahr bei Wegweisungsvollzug diesem nicht entgegenstünde,
dass das BFM die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin auferlegte,
dass das BFM in seiner Verfügung feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass sie ferner beantragen liess, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ersuchen lässt,
dass in der Beschwerde neben der Wiederholung der Ausführungen des Gesuchs die Kritik vorgebracht wird, die behandelnde Ärztin habe als medizinische Fachperson im Rahmen des Anamnesegespräches die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zuverlässig beurteilen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax-Verfügung vom 8. Januar 2009 den Wegweisungsvollzug vorsorglich aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht,
dass gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend - hinsichtlich des Wiedererwägungsverfahrens - auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass die vom BFM als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe entgegen der Einschätzung des BFM sowohl wiedererwägungs- als auch revisionsrechtliche Elemente enthält,
dass eine eingehende Rechtsschrift als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen ist, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 50 und 198),
dass der Begriff der Wiedererwägung in zweifachem Sinne verwendet wird; zum einen bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission/ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), zum anderen den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG; vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.),
dass hingegen ein Revisionsgesuch vorliegt, welches von der Beschwerdeinstanz zu behandeln ist, wenn der erstinstanzliche Entscheid angefochten und ein materieller Beschwerdeentscheid erlassen wurde, dessen ursprüngliche Fehlerhaftigkeit geltend gemacht wird,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise Gesuchstellerin mittels des beigelegten Arztzeugnisses als neues Beweismittel nämlich die bereits im ordentlichen Verfahren vorgebrachte Entführung, Zwangsheirat und sexuellen Übergriffe zu beweisen sucht und somit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheides vom 26. Juni 2008 geltend macht,
dass sie sich damit sinngemäss auf das Vorliegen von Revisionsgründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft,
dass die Vorinstanz die Eingabe demnach dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer Revision hätte überweisen müssen,
dass allerdings aufgrund dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht sowohl Beschwerde- als auch Revisionsinstanz ist und der Beschwerdeführerin durch die Beurteilung der Vorinstanz somit kein Rechtsnachteil erwachsen ist, die entsprechenden Vorbringen nachfolgend unter revisionsrechtlichen Aspekten geprüft werden können, ohne formell ein Revisionsverfahren zu eröffnen,
dass das ärztliche Zeugnis vom 27. Oktober 2008 klarerweise nicht als neues, erhebliches Beweismittel zu qualifizieren ist, da es nicht geeignet ist, die im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachteten vorgebrachten Tatsachen (Entführung und Zwangsheirat der Beschwerdeführerin mit anschliessender jahrelanger Vergewaltigung und Misshandlung) glaubhaft zu machen,
dass die Erheblichkeit offenkundig fehlt, weshalb Fragen der Neuheit beziehungsweise der früheren Beibringbarkeit offenbleiben können,
dass es sich entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin bei der im ärztlichen Bericht vom 27. Oktober 2008 festgehaltenen Einschätzung der Ärzte von jahrelang erfolgter Misshandlung und Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nicht um eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit durch den Arzt handelt, sondern lediglich um eine Anamnese, mithin um eine im Gespräch des Arztes mit dem Patienten ermittelte Krankengeschichte, welche die Zweifel des Gerichts an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht auszuräumen vermag, zumal das Zeugnis lediglich auf einer einzigen Konsultation beruht,
dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Be-schwerdeführers ohnehin eine Rechtsfrage darstellt, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb S. 144, EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 31 f. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.),
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die im Gesuch bezüglich der Glaubhaftigkeitsprüfung vorgebrachte Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und der dadurch geschützten Verfügung des BFM nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist, da die Revision nie dazu dient, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 123 N. 7),
dass das sinngemässe Revisionsgesuch somit abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist,
dass demzufolge das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu prüfen hat, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass mit der Geltendmachung der Verschlechterung der psychischen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin eine im heutigen Zeitpunkt notwendige Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorgebracht wird,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass nach dem Gesagten, ohne die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin zu verkennen, klarzustellen ist, dass im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren zu beurteilen ist, ob sich in diesem Zusammenhang Sachverhaltsveränderungen von einer Tragweite ergeben haben, die eine andere Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigt,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hinzuweisen ist, wonach im Heimatland der Beschwerdeführerin eine entsprechende Infrastruktur zur Behandlung der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin gegeben ist,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Suizidgefahr festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin bislang keine suizidalen Handlungen vorgenommen hat, nicht stationär in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde und auch nicht wegen eines Suizidversuchs psychiatrisch betreut werden musste,
dass sich die ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin bislang auf ein im Oktober 2008 durchgeführtes Abklärungsgespräch beim (medizinische Einrichtung) beschränkte und trotz der im Bericht ausgesprochenen Empfehlung einer Trauma-Psychotherapie der Beschwerdeführerin bis dato keine derartige ärztliche Behandlung begonnen wurde,
dass demnach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht auf eine engmaschige und anhaltende fachärztlich und/oder medikamentöse Behandlung angewiesen ist,
dass eine ernstliche Suizidgefahr aus den Akten nicht ersichtlich wird,
dass somit die angegebenen Gründe im Wiedererwägungsgesuch und in der Rechtsmitteleingabe beziehungsweise das ärztliche Zeugnis keine in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht erheblichen Gründe darstellen, weshalb trotz gesundheitlicher Probleme keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung entscheidrelevant veränderte Sachlage hinsichtlich Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG) und überdies auch keine Revisionsgründe im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen, weshalb die Beschwerde und das Revisionsgesuch abzuweisen sind,
dass mit der Ausfällung des Urteils die am 8. Januar 2009 angeordnete einstweilige Massnahme (vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) aufgehoben ist,
dass die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin beziehungsweise Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Soweit sich die Vorbringen als Revisionsgesuch darstellen, wird dieses abgewiesen.
Die Beschwerde wird - soweit die Vorbringen von der Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch behandelt wurden - abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin beziehungsweise Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beziehungsweise Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
_______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
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