Entscheiddatum: 16.02.2009Publikationsdatum: 24.02.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-843/2009
{T 0/2}
Urteil vom 16. Februar 2009
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2009 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung,
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 6. November 2008 verliess und am 7. November 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 12. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zu seinen Asylgründen summarisch befragt und am 12. De-zember 2008 durch das BFM angehört wurde,
dass er angab, sein Vater habe in Äthiopien aufgrund der geschäftlich-en Beziehungen Einblick in Firmen des Staates erhalten,
dass sein Vater aufgrund dieser Kenntnisse die Bevölkerung darüber aufgeklärt habe, dass es in Äthiopien keine Demokratie gebe,
dass es deswegen zu Aufständen gekommen sei und sein Vater des-wegen in den Jahren (...) und (...) mehrere Male eingesperrt und später umgebracht worden sei,
dass der Beschwerdeführer und seine Mutter im (...) von der Polizei angehalten, geschlagen und festgenommen worden seien,
dass man ihnen vorgeworfen habe, die politischen Aktivitäten des Va-ters weiterzuführen,
dass seine Mutter im (...) beschlossen habe, mit dem kleinen Bruder des Beschwerdeführers ihr Heimatland zu verlassen und nach Kenia zu gehen,
dass der Beschwerdeführer im (...) von der Polizei erneut aufgesucht und (...) Tage lang festgehalten worden sei,
dass die Polizisten ihn geschlagen hätten und von ihm hätten wissen wollen, wo sich seine Mutter aufhalte,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung zuerst zu seinem Onkel gegangen und dann aus Äthiopien geflüchtet sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2009 - eröffnet am 3. Februar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Weg-weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, es lägen keine ent-schuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass es ihm zuzumuten und auch möglich gewesen wäre, Identitäts-dokumente zu beschaffen,
dass dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung auf-grund seiner ungereimten Aussagen nicht geglaubt werden könne,
dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, wo-nach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat-staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-botene Strafe oder Behandlung drohe,
dass, was Äthiopien anbelange, nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen gesprochen werden könne, welche für den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würden,
dass sich der Wegweisungsvollzug daher als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2009 (Post-stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-schwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-zuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, die Flüchtlingseigen-schaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2009 beim Bundes-verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf den Antrag um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlich-er Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die anlässlich der kantonalen Anhörung anwesende Übersetzerin offenbar nicht immer wörtlich wiedergeben konnte, was der Beschwer-deführer gesagt hat,
dass es insbesondere bei der Frage 53 (In welchem Rahmen hat sich der Vater gegen die Regierung eingesetzt?) Verständigungsprobleme gegeben haben soll,
dass die Beantwortung dieser Frage indessen nicht von entscheidrele-vanter Bedeutung ist,
dass die Hilfswerkvertreterin zwar auf auf dem separaten Unterschrif-tenblatt die Verständigungsschwierigkeiten anmerkte, aber keine zu-sätzliche Anhörung beantragte, Eintreten auf das Gesuch anregte und das Protokoll abvisierte,
dass die Mängel bei der Übersetzung nach Auffassung des Gerichts nicht derart waren, dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz auf-drängen würde,
dass zufolge der Gesamtumstände keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten innert 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs ersichtlich sind,
dass nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerde-verfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vor-bringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offen-sichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bun-desverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Aussagen des Beschwerdeführers vage und unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass er auf Nachfrage insbesondere zu den angeblichen Festnahmen, den Aufenthalten im Gefängnis oder den Problemen, die seine Mutter nach der Freilassung gehabt haben soll, kaum Details angeben konn-te,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft demzufolge of-fensichtlich nicht erfüllt,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermögen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), wes-halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwer-deführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-weisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da es sich, wie aus den Erwägungen hervorgeht, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
das B._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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