Entscheiddatum: 08.01.2009Publikationsdatum: 16.01.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8360/2008
{T 0/2}
Urteil vom 8. Januar 2009
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 / N (...)
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus B._______ (C._______) und dem Stamme der D._______ zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 22. Oktober 2008 verliess, per Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort gelangte und von dort mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er am 23. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 4. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 5. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in der Heimat als selbständiger E._______ gearbeitet und so den Auftrag erhalten, (...),
dass mit dem Kunden vereinbart gewesen sei, dass dieser zu Beginn und bei Erledigung des Auftrages jeweils die Hälfte des Entgelts bezahlen würde, der Beschwerdeführer jedoch die zweite Hälfte des Geldes auch auf Nachfrage niemals erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer, da er gegen den einflussreichen Schuldner nichts habe unternehmen können, die ausstehende Schuld bei der "Economic and Financial Crimes Commission" (EFCC) gemeldet habe,
dass ihn die Polizei zwei Tage später unter der unwahren Beschuldigung, gemeinsam mit einem nicht näher benannten Freund einen Raubüberfall begangen und dabei jemanden erschossen zu haben, verhaftet habe, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Freund gestanden habe,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung ohne gerichtliches Verfahren und ohne dass er die Identität seines angeblichen Partners erfahren hätte, ins Gefängnis verbracht worden sei,
dass er aus dem Gefängnis geflohen sei und sich zunächst bei seinem Freund F._______ in G._______ versteckt habe,
dass er hiernach per PW zu einem Flughafen in der Nähe von G._______ gelangt und von dort an einen ihm unbekannten Ort geflogen sei, wo er einige Tage in einem Haus verbracht habe und dann an einen weiteren unbekannten Ort geflogen und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 27. August 2008 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 26. September 2008 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 - am folgenden Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2008 angegeben habe, er habe nichts unternommen, um Papiere zu beschaffen,
dass er im Weiteren angegeben habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, ihm jedoch nicht geglaubt werden könne, dass er die Reise von Nigeria bis in die Schweiz mit falschen Ausweispapieren und ohne jemals kontrolliert worden zu sein unternommen habe,
dass vielmehr seine diesbezüglichen Antworten den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge,
dass nämlich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, mit einigen anderen Personen aus dem Gefängnis geflohen zu sein, während er bei der direkten Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe gemeinsam mit einer weiteren Person fliehen können,
dass zudem der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn sie erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien,
dass der Beschwerdeführer erst bei der direkten Anhörung vorgebracht habe, dass nebst seinem Haus auch seine Geschäftsstelle geplündert und er im Gefängnis wiederholt in eine andere Zelle verbracht und geschlagen worden sei,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 (Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die Akten am 31. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass demzufolge auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben und auch sonst über keinerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. A1 S. 3), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Flughafen- und Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von G._______ an einen unbekannten Ort und von dort nach Europa geflogen und schliesslich per Zug in die Schweiz gelangt zu sein (A1 S. 6),
dass zudem die Schilderung des Reisewegs äusserst unsubstanziiert ausgefallen ist und der Beschwerdeführer keine einzige der Zwischenstationen der Reise anzugeben vermochte, obschon er sich etwa am ersten "unbekannten Ort" über fünf Tage aufgehalten haben will (A1 S. 6),
dass insbesondere auch die Darstellung des Beschwerdeführers, zweimal ein Flugzeug bestiegen zu haben, ohne zu wissen, wohin dieses fliegt, nicht plausibel erscheint, zumal der Beschwerdeführer lesen kann (A10 S. 4) und die Reiseziele den Anzeigetafeln an den Flughäfen oder auch den Flugtickets zu entnehmen sind,
dass überdies offensichtlich realitätsfremd erscheint, dass sein Freund F._______ die Reise organisiert und bezahlt haben soll, der Beschwerdeführer aber ausserstande war, dessen vollständigen Namen oder dessen Adresse oder Telefonnummer zu benennen (A10 S. 5 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 4. November 2008 und der direkten Anhörung vom 5. Dezember 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass zwar die Entscheidbegründung des BFM, welche sich vornehmlich auf die Feststellung stützt, der Beschwerdeführer habe wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, indem er die angebliche Plünderung seiner Geschäftsstelle und die behaupteten Misshandlungen in Haft erst anlässlich der direkten Anhörung erwähnt habe, nicht restlos zu überzeugen vermag,
dass nämlich die genannten Vorbringen durchaus als Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse verstanden werden können und zudem dem Befragungsprotokoll vom 4. November 2008 die Erklärung zu entnehmen ist, aus Kapazitätsgründen werde auf eine vertiefte Abklärung der Gesuchsgründe verzichtet,
dass die Vorinstanz hingegen zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung vorgebracht, mit mehreren anderen Personen aus dem Gefängnis geflohen zu sein (A1 S. 5), wohingegen er anlässlich der direkten Anhörung aussagte, er sei gemeinsam mit einer anderen Person ausgebrochen (A10 S. 9 und 12),
dass der diesbezügliche Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Befrager respektive der Dolmetscher allfällige Unstimmigkeiten verursacht habe, nicht zu überzeugen vermag und als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer die Authentizität der Protokolle unterschriftlich bestätigt hat,
dass auch die Darstellung der Flucht, wonach der Beschwerdeführer und ein Mitgefangener in der Nacht jeweils einen Eimer mit Fäkalien hätten nach draussen bringen müssen, wobei der Wachmann sich von ihnen abgewandt, telefoniert und überhaupt nicht auf sie geachtet habe (A10 S. 11 f.), so dass sie ihn mit dem Eimer hätten schlagen und "durch den Busch" hätten fliehen können, offensichtlich realitätsfremd erscheint,
dass schliesslich die Darlegung der nachfolgenden Ereignisse auch in deren Kernpunkten äusserst substanzarm und karg erfolgte, sodass der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt hat,
dass etwa der Beschwerdeführer ausführte, er sei nach seinem Gefängnisausbruch zum Haus seines Freundes F._______ geflüchtet (A10 S. 9), die entsprechende Adresse jedoch nicht zu nennen vermag (A 10 S. 6), ebensowenig seine nachfolgenden Aufenthaltsorte bis zur Ankunft in Basel (A1 S. 6),
dass damit das BFM im Ergebnis zu Recht ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass sich hieraus die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer die Gefährdungslage in Nigeria glaubhaft geschildert habe, an dieser Erkenntnis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit Geburt bis zur Ausreise in C._______ (...) gelebt hat und er demgemäss nebst seinen Eltern und seinen (...) Geschwistern auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter - bei bereits er-folgter Datenweitergabe - entsprechende Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung) gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
das (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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