Entscheiddatum: 04.02.2011Publikationsdatum: 14.02.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-835/2011
Urteil vom 4. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;Gerichtsschreiber Peter Jaggi, Parteien A._______, geboren (...), Nigeria,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 18. Januar 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen im Jahre (...) Nigeria verliess, anschliessend (...) in (...) war, sodann nach Malta reiste, wo er sich fast zwei Jahre aufgehalten hat, daraufhin in (...) war, von wo er "vermutlich im (...) nach Malta deportiert" wurde, worauf ihm jemand geholfen habe, nach Italien zu gehen (vgl. Akten BFM A. 1/10 S. 2), und schliesslich am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am 30. Oktober 2010 im B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Malta vorbrachte, er wisse, dass dieses Land für das vorliegende Verfahren zuständig sei, möchte aber dorthin nicht zu-rück, weil er in Malta keine Arbeit und keine Unterkunft habe (vgl. A1/10 S. 7),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Ak-ten verwiesen wird (vgl. A1/10),
dass das BFM, gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom (...), am 23. Dezember 2010 die maltesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 18. Januar 2011 - eröffnet am 26. Januar 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-such vom 30. Oktober 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Malta verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ anwies, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editions-pflichtigen Akten aushändigte,
dass das BFM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägi-gen internationalen Abkommen (insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68] und das Überein-kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-genossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Be-sitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. De-zember 2004, SR 0.362.32]) sei Malta für die Durchführung des vorlie-genden Asylverfahrens zuständig, und aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme liege eine stillschweigende Zustimmung dieses Staates zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vor,
dass die Überstellung nach Malta - vorbehältlich einer allfälligen Un-terbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger ei-nes Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu am 9. November 2010 im EVZ gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen vermocht habe, die einer Rückkehr nach Malta entgegenstünden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Malta zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Februar 2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuwei-sen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorlie-gende Verfahren zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien anzu-weisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über die Be-schwerde abzusehen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusse sei abzuse-hen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt und die Verhält-nisse in Malta kritisiert, ohne sich mit den Erwägungen des angefoch-tenen Entscheides auch nur im geringsten auseinanderzusetzen,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwe-rde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfol-gend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs in-dessen materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - na-mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentschei-des stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchfüh-rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän-dig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zu-treffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der ange-fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die maltesischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet haben und das Bundesamt zu Recht feststellte, somit ge-he gemäss DAA und in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzu-führen, an Malta über,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Malta) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerde - schlechte Behandlung, feh-lende Arbeit und Unterkunft sowie kein Geld für Nahrung in Malta - offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führen können,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Malta werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen,
dass aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen ist, Malta werde den Beschwerdeführer in Verletzung des Rückschiebungsver-bots nach Nigeria zurückschaffen,
dass in Malta ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und ein dort hängiges oder bereits durchlaufenes Asylverfahren keinen Grund darstellt, ein Asylgesuch in der Schweiz materiell zu behandeln,
dass das Gericht zwar nicht verkennt, dass die Lage für Asylsuchende in Malta - sowohl was das Verfahren als solches als auch was die Un-terbringung während des Verfahrens anbelangt - teilweise prekär ist,
dass aber kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen - jedenfalls solche, welche wie der Beschwerdeführer (alleinstehend und offenbar gesund) nicht besonders verletzlich sind - , die sich dort im Rahmen eines Asylverfahrens aufhalten, würden aufgrund der Auf-enthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat,
dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift in entscheidwesentlicher Hinsicht zu keinem anderen Entscheid führen können,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Malta der Systematik des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt - ent-spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - wie oben erwähnt - regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Re-gelfolge) des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-zuweisen ist,
dass damit die Anträge um Anweisung an die Vorinstanz, von Vollzugs-handlungen einstweilen abzusehen, und um Erteilung der aufschie-benden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses hinfällig werden und bei diesem Ausgang des Verfahrens der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den Migra-tionsdienst des Kantons Bern.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi
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