Dublin non-entry on asylum claim and removal to Italy upheld

e-8273-2010Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung06.12.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed an appeal against a BFM decision that had refused to enter into a second asylum application and ordered removal to Italy under the Dublin system. It held that Italy was responsible because the applicant had previously stayed there and Switzerland’s Dublin request went unanswered, amounting to tacit acceptance. The court found no grounds for Swiss self-entry and no indication that Italy would breach its international obligations. The requests for suspensive effect and waiver of the cost advance became moot, free legal aid was denied as hopeless, and CHF 600 in costs were imposed on the appellant.

Regest

Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG; Dublin II-VO (Art. 9, Art. 18 Abs. 7, Art. 3 Abs. 2, Art. 15); non-entry on an asylum application and removal to the responsible Dublin state. Where a third state is responsible under the Dublin system and can be reached by the asylum seeker, non-entry is in principle mandatory. Silence of the requested Dublin state counts as tacit acceptance and transfers responsibility. Swiss self-entry is exceptional and requires cognizable grounds justifying departure from the Dublin allocation; mere reference to general treaty obligations or removal concerns is insufficient absent concrete indications of ill-treatment or refoulement risk. In manifestly unfounded appeals, summary reasoning is sufficient and ancillary procedural requests fall away upon the merits decision.

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-8273/2010

Entscheiddatum: 06.12.2010Publikationsdatum: 15.12.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-8273/2010/ame

{T 0/2}

Urteil vom 6. Dezember 2010

Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi,

mit Zustimmung von Richterin Nina Spaelti Giannakitsas;

Gerichtsschreiber Nicholas Swain

Parteien

X._______, geboren (...),

Nigeria,

(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

(Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 16. November 2010 / N (...)

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2010 - eröffnet am 24. November 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. September 2010 nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien verfügte,

dass das Bundesamt ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton A._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 29. November 2010 (Poststempel: 30. November 2010) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Verfahren für zuständig zu erklären,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe,

dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 vorsorglich aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Dezember 2010 beim Gericht eingingen,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahre 1998 in Italien aufhielt und illegal in die Schweiz eingereist ist,

dass das BFM bei dieser Sachlage aufgrund der gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) erfolgten Anfrage an Italien vom 13. Oktober 2010 und der ausgebliebenen Antwort, welche praxisgemäss als stillschweigende Zustimmung gilt, zu Recht feststellte, gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung sei die Zuständigkeit auf Italien übergegangen,

dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylgesuches staatsvertraglich zuständig ist,

dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,

dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,

dass keine Hinweise dafür bestehen, dass Italien sich nicht an die sich aus diesen Abkommen ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,

dass für das Bundesverwaltungsgericht zudem keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,

dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,

dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung), oder gegebenenfalls bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden sind,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

Versand:

Schlagwörter

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