Entscheiddatum: 20.01.2025Publikationsdatum: 28.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8052/2024
Urteil vom 20. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. November 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden stellten ihren eigenen Angaben zufolge am 22. Mai 2024 beim Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes (vgl. SEM-act. A16). Die schriftlichen Kurzbefragungen datieren vom 20. Juni 2024. Die Beschwerdeführenden erklärten, sie seien einerseits wegen der Kriegssituation in ihrem Heimatstaat ausgereist und andererseits, um in der Nähe ihres Sohnes und der Enkelkinder leben zu können. Sie wiesen zudem auf spezielle medizinische Bedürfnisse aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme hin. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2019 einen hämorrhagischen Schlaganfall (Blutung im Gehirn) erlitten, weshalb er zweimal jährlich eine medizinische Kontrolle benötige. Der Beschwerdeführerin sei die Gallenblase entfernt worden, weshalb sie seither an Eisenmangelanämie sowie Osteoporose leide; sie müsse regelmässig Medikamente einnehmen und ihre Blutwerte kontrollieren.
Die Beschwerdeführenden legten unter anderem ihre ukrainischen Reisepässe sowie Dokumente der polnischen Behörden vom (...) Juni 2024 ins Recht.
B. Im Rahmen des sogenannten Triagegesprächs vom 20. Juni 2024 gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien im August 2022 nach Polen gereist, wo sie nach Ablauf ihres Arbeitsvisums PESEL-Nummern erhalten hätten. Diese hätten sie aufgrund ihrer bevorstehenden Ausreise in die Schweiz im Jahr 2024 annullieren lassen.
C.
C.a Am 21. Juni 2024 erfolgte die Anfrage des SEM bei den polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499). Dem Ersuchen waren unter anderem die PESEL-Bescheinigungen der polnischen Behörden vom (...) Juni 2024 beigelegt.
C.b Die polnischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 25. Juni 2024 zu.
D. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 3. Juli 2024 (am 5. Juli 2024 an den Rechtsschutz des BAZ C._______ eröffnet [vgl. SEM-act. A14]) das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz sowie zum Vollzug der Wegweisung nach Polen. Sie würden dort über einen Schutzstatus verfügen, weshalb sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Die polnischen Behörden hätten ausserdem dem Ersuchen um Rückübernahme explizit zugestimmt.
E.
E.a Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte mit Schreiben vom 25. Juli 2024 darüber, dass die Beschwerdeführenden eine eigenhändige Stellungnahme zum rechtlichen Gehör einreichen würden.
E.b In ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2024 (Poststempel) erklärten die Beschwerdeführenden, sie hätten sich im Sommer 2022 zur Ausreise nach Polen entschlossen, weil die Lage in der Ukraine zu gefährlich geworden sei und ihr Sohn mit seiner Familie damals noch bei einer Gastfamilie gelebt habe. Sie hätten sogleich als Reinigungskräfte (...) arbeiten können, obwohl sie beide bereits im Rentenalter gewesen seien. Im April 2024 hätten sie die Arbeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme aufgeben müssen und seien schliesslich in die Schweiz weitergereist, nachdem ihr Sohn, der sich mit seiner Familie hier aufhalte, sie zu diesem Schritt gedrängt habe. Zuvor hätten sie in Polen den Antrag gestellt, ihre PESEL-Nummern zu annullieren. In der Schweiz könnten sie unter anderem gesundheitliche Unterstützung von ihrem Sohn erhalten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie Dokumente aus der Ukraine in Bezug auf die dort erhaltenen medizinischen Behandlungen ein.
F. Mit Verfügung vom 27. November 2024 - eröffnet am 29. November 2024 - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
G. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Dezember 2024 (Poststempel) Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
Als Beweismittel reichten sie unter anderem einen Antrag auf Familien-zusammenführung und Begründung der moralischen Verantwortung ihres Sohnes, ein Unterstützungsschreiben von D._______ sowie eine Kopie ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2024 ins Recht.
H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden am 23. Dezember 2024 den Eingang ihrer Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten anlässlich ihrer Kurz-befragung vom 20. Juni 2024 geltend gemacht, sie hätten in Polen über ein offenes Arbeitsvisum verfügt. Nachdem aus ihren Angaben auch nicht hervorgehe, dass sie Polen unfreiwillig verlassen hätten, sei davon auszugehen, die Beschwerdeführenden seien gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz nicht angewiesen. Selbst wenn das in Polen erhaltene Visum gemäss ihren eigenen Angaben inzwischen abgelaufen sei, sei es ihnen aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich, nach Polen zurückzukehren und diesen Aufenthaltstitel zu reaktivieren oder dort erneut Schutz erhältlich zu machen. Es würden weiter auch keine Gründe vorliegen, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Polen verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, mit welcher die erforderliche medizinische Versorgung - zumindest die Notversorgung sowie unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen - gewährleistet sei. Hinweise auf eine Verweigerung der medizinischen Behandlung durch die polnischen Behörden würden jedenfalls keine vorliegen. Sie hätten sodann auch keine persönliche, religiöse, politische oder andere direkte Verfolgung geltend gemacht. Eine Familienzusammenführung könne nur bei minderjährigen Kindern oder Ehepartnern erwogen werden. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in Polen in eine soziale, wirtschaftliche oder gesundheitliche Notlage geraten.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden namentlich geltend, die angefochtene Verfügung weise mehrere chronologische Fehler auf, die auf eine oberflächliche Prüfung ihrer Gesuche hin-weisen würden, was sich wiederum auf die Beurteilung ihrer Umstände ausgewirkt haben könnte. Nachdem sie die schriftliche Bestätigung der Aufhebung ihres Schutzstatus in Polen vom 14. Juni 2024 erst am 18. Oktober 2024 erhalten hätten, sei nicht auszuschliessen, dass die Antwort der polnischen Behörden vom 25. Juni 2024 auf die Rückübernahmeanfrage des SEM vom 21. Juni 2024 ohne die aktuellen Informationen über ihren Status erfolgt sei. Es würden folglich keine Garantien vorliegen, dass sie dort Schutz erhalten würden. Das SEM sei zudem in Bezug auf den Einreisegrund nach Polen von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. So sei das offene Arbeitsvisum für Polen im Zeitpunkt ihrer Einreise bereits abgelaufen gewesen, was ihr Vorbringen bestätige, sie hätten den Heimatstaat aufgrund der eskalierenden Unsicherheit verlassen. Die Vorinstanz habe ausserdem Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nur teilweise berücksichtigt, indem der Umstand ignoriert worden sei, dass sie aufgrund ihres Rentenalters auf die moralische und physische Unterstützung ihres in der Schweiz anwesenden Sohnes angewiesen seien.
4.2.2 In diesem Zusammenhang werde insbesondere ein Gesuch des Sohnes um "Familienzusammenführung und Begründung der moralischen Verantwortung" eingereicht, das sorgfältig zu prüfen sei. Sie würden sich derzeit in schwierigen Lebensumständen befinden, die einen weiteren Verbleib in Polen für sie unmöglich mache. Dies betreffe einerseits ihr Rentenalter, die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sowie ihre moralische Verfassung und andererseits die sprachlichen sowie kulturellen Barrieren wie auch das fehlende familiäre Umfeld in Polen. Ihr Sohn könnte sie in der Schweiz in verschiedener Hinsicht unterstützen. Insgesamt erweise sich die Trennung der Familie als unverhältnismässig und stelle eine Verletzung ihres Rechts auf Familienleben dar.
4.2.3 Abschliessend sei auf Art. 31 AIG (SR 142.20) hinzuweisen, wonach die Schweiz im Falle einer Überlastung des Erstantragslandes Ausnahmen vorsehen könne. Es würden Hinweise auf eine Überlastung Polens bestehen, was sich massgeblich auf die Gewährung eines umfassenden Schutzes auswirke. So hätten sie dort keinen Zugang zu Informationen über Sozialleistungen gehabt (wie Begleitung durch eine dolmetschende Person oder Integrationskurse) und die Bescheinigung der Aufhebung ihres "UKR"-Status hätten sie erst mit einer Verzögerung von mehreren Monaten erhalten.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten schliesst sich das Bundes-verwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden letztlich nichts Entscheidendes ent-gegenzuhalten vermögen.
6.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden ukrainische Staatsangehörige sind, ihnen am (...) Juni 2021 ein polnisches Arbeitsvisum (gültig bis zum [...] Juni 2022) ausgestellt wurde und sie sich von August 2022 bis Juni 2024 in Polen aufgehalten haben. Der Grund für die Einreise nach Polen respektive, ob das polnische Arbeitsvisum bereits abgelaufen ist, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Die polnischen Behörden ha-ben der Rückübernahmeanfrage des SEM zugestimmt.
6.3 Nach dem Gesagten ging das SEM zutreffend davon aus, die Beschwerdeführenden seien gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz nicht angewiesen (vgl. BVGE 2022 VI I E. 6.2 f.), würden die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 nicht erfüllen und könnten nach Polen zurückkehren.
6.4 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht gemäss Akten ebenfalls keine Veranlassung:
6.4.1 Einerseits kann entgegen der durch die Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtung ausgeschlossen werden, die polnischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen zugestimmt, ohne vorgängige Abklärungen vorzunehmen. Zudem legte das SEM dem Rückübernahmeersuchen vom 21. Juni 2024 die Dokumente der polnischen Behörden vom (...) Juni 2024 bei (vgl. SEM-act. A8).
6.4.2 Andererseits war Polen als ein an die Ukraine angrenzendes Land insbesondere in den Monaten nach Kriegsbeginn sehr belastet durch die zahlreichen schutzsuchenden Personen aus der Ukraine. Nachdem sich die Beschwerdeführenden jedoch ab Sommer 2022 bereits knapp zwei Jahre in Polen aufgehalten haben, besteht kein Grund zur Annahme, sie würden aufgrund allfälliger administrativer Schwierigkeiten infolge einer möglichen Überlastung Polens nicht den notwendigen Schutz erhalten.
6.5 Das SEM hat folglich das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. An dieser Feststellung vermögen auch die beiden mit der Beschwerde eingereichten Unterstützungsschreiben (Sohn und D._______) und Beweismittel nichts zu ändern.
Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthalts-bewilligung erteilt wurde und zudem - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sie haben entgegen ihrer Ausführungen gestützt auf die Rückübernahmezusage Polens die Möglichkeit, in diesen Drittstaat zurückzukehren. Daran vermag die Aufhebung des Status "UKR" nichts zu ändern. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich in Polen um eine Reaktivierung ihres Schutzstatus oder um erneute Schutzgewährung zu bemühen.
8.2.3 Die Beschwerdeführenden machen einen Anspruch auf Familien-leben im Sinn von Art. 8 EMRK geltend, nachdem ihr Sohn, der ebenfalls ukrainische Staatsbürger sei, in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten habe. Es handelt sich beim Verhältnis zu ihrem volljährigen Sohn jedoch nicht um eine von Art. 8 EMRK geschützte Beziehung. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass auch nicht von einem Abhängigkeits-verhältnis zu ihrem Sohn auszugehen ist, das über die übliche familiäre Bindung hinausgeht (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kumari gegen die Niederlande 10. Dezember 2024 44051/20, §§ 134 ff. m.w.H.). So konnten sich die Beschwerdeführenden von August 2022 bis Juni 2024 in Polen aufhalten und waren in dieser Zeit offensichtlich nicht auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen.
8.2.4 Die Beschwerdeführenden können folglich für das vorliegende Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten.
8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung gegebenenfalls zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
8.3.2 Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, diese gesetzliche Vermutung mit den Vorbringen in der Beschwerde zu widerlegen. Sie vermochten keine ernsthaften Anhaltspunkte vorzubringen, wonach die polnischen Behörden ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. Aufgrund ihres knapp zweijährigen Aufenthalts in Polen dürften sie dort hinreichend vernetzt sein, um weiterhin ein Auskommen zu finden. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (schwerwiegende Verdauungsstörung, Probleme mit dem Magen-Darm-Trakt und Eisenmangelanämie sowie Gicht in den Beinen bei der Beschwerdeführerin und Bluthochdruck sowie Gehörverlust des Beschwerdeführers) stehen einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, sie würden aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesund-heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten. Aus den Verfahrens-akten geht auch nicht hervor, dass sie keine Unterstützung durch die polnischen Behörden erhalten hätten. Soziale und wirtschaftliche Schwierig-keiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
8.3.3 Auch der Hinweis auf die Verschlechterung ihres Gesundheits-zustands sowie die fehlende familiäre Unterstützung lassen den Vollzug der Wegweisung nach Polen nicht unzumutbar erscheinen. So war es ihnen immerhin möglich, sich knapp zwei Jahre ohne ihren Sohn in Polen aufzuhalten.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und die Beschwerdeführenden über gültige Reisepapiere verfügen.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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