Entscheiddatum: 23.01.2025Publikationsdatum: 06.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8045/2024
Urteil vom 23. Januar 2025 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Marie Georgiadis, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 12. November 2024 und der Anhörung vom 2. Dezember 2024 brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor:
A.a Sie sei äthiopische Staatsangehörige, ethnische Tigray und stamme aus B._______. Im Alter von zwei Jahren sei sie gemeinsam mit der Familie nach C._______ umgezogen, wo sie aufgewachsen sei. Da ihre Mutter ethnische Amhara und lediglich ihr Vater ethnischer Tigray sei, könne sie kein Tigrinya sprechen. Ungefähr im Jahr 2019 oder 2020 habe sie die achte Schulklasse abgeschlossen. Im Juli 2020 sei sie mit ihrer Familie nach B._______, ins Quartier D._______, zurückgekehrt.
Ihr Vater sei in C._______ Polizeibeamter gewesen. Nach dem Regierungswechsel sei er festgenommen worden, und es habe eine Untersuchung gegeben. In der Folge sei er entlassen worden, den genauen Grund kenne sie nicht. Am 3. November 2020, als der Krieg in der Region Tigray begonnen habe, hätten sie Schüsse gehört. Gemeinsam mit einem Nachbarn sei ihr Vater nach draussen gegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Über seinen Verbleib sei nichts bekannt. Nach etwa einer Woche sei der Nachbar zurückgekommen und habe sich fortan um die Familie gekümmert. Nachdem Regierungstruppen die Stadt erreicht hätten, hätten diese wahllos Männer mitgenommen. Am 24. November 2020 sei ihr Bruder und eine Schwester mitgenommen worden; Letztere, weil sie gegen die Mitnahme des Bruders protestiert habe. Die Schwester sei vergewaltigt und später gehen gelassen worden. Kurz nach ihrer Freilassung sei sie jedoch gestorben. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und einer weiteren Schwester in den Sudan geflohen, wo sie sich etwa zwei Jahre aufgehalten hätten. Da sich die allgemeine Lage im Sudan verschlechtert habe, seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Mit einer Bekannten sei sich nach C._______ gegangen und habe einen Schlepper engagiert. Sie habe ihren Heimatstaat vor etwa 11 Monaten - etwa im Januar 2024 - verlassen und sei mit einem gefälschten Pass mit einem Visum nach E._______ geflogen. Nach einigen Monaten in Italien und Frankreich sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin macht psychische Probleme geltend, die behandlungsbedürftig seien.
Sie reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten.
A.b Anlässlich der Anhörung vom 2. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt, da die Personalien gemäss Informationen des zentralen europäischen Visumssystems (CS-VIS) von den im Asylverfahren angegeben Personalien abweichen. Die Personalien der Beschwerdeführerin wurden am 5. Dezember 2024 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) im Sinne der Visumsangaben abgeändert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen.
B. Am 9. Dezember 2024 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. Die Rechtsvertretung nahm am 10. Dezember 2024 Stellung. Der Stellungnahme waren die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und eine Wohnsitzbestätigung beigelegt.
C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde waren die beiden bereits aktenkundigen äthiopischen Identitätspapiere beigelegt.
E. Am 23. Dezember 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls und - so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung sowie deren Vollzug. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu Recht angeordnet und zu vollziehen ist oder, ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids aus, gemäss Art. 8 AsylG seien Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehöre insbesondere, dass sie ihre Identität offenlegen würden. Personen, welche über ihre Identität täuschten, könnten gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht glaubhaft machen, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfen würden. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem europäischen Visumssystem CS-VIS habe ergeben, dass sie mit einem Reisepass - lautend auf A._______, geboren am (...) in C._______ - ein Visum für Ungarn beantragt habe. Dieses Visum sei ihr am (...) November 2023 erteilt worden. Im Asylverfahren in der Schweiz habe sie sich mit einer anderen Identität registrieren lassen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe sie ausgeführt, es habe sich um einen gefälschten Pass gehandelt, die beim SEM angegebenen Personalien seien die richtigen. Sie habe in Aussicht gestellt, eine Geburtsurkunde und Wohnsitzbestätigung einzureichen, welche die angegebenen Personalien belegen würden. Da diesen Dokumenten nur ein geringer Beweiswert zukomme, vermöge sie damit jedoch nichts an den obenstehenden Ausführungen zu ändern. Überdies erstaune, dass die in Aussicht gestellten Dokumente nicht bereits zuvor existiert hätten und ihre Mutter diese erst kürzlich habe ausstellen lassen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs am 31. Oktober 2024 und anlässlich der Befragung habe die Beschwerdeführerin zudem angegeben, tatsächlich mit einem Visum nach Europa gelangt zu sein, welches jedoch ein Schlepper organisiert habe.
Ihre Angaben enthielten zahlreiche weitere Ungereimtheiten, welche auf eine Identitätstäuschung hinweisen würden. Auf die Frage nach einem Reisepass habe sie zunächst ausgeführt, nie einen besessen zu haben, da sie zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Als sie darauf hingewiesen worden sei, dass sie gemäss dem im Asylverfahren angegebenen Geburtsdatum zum Ausreisezeitpunkt bereits volljährig gewesen sei, habe sie dargetan, damals noch nicht exakt 18 Jahre alt gewesen zu sein; die Ausreisevorbereitungen hätten lange gedauert und es sei unmöglich, selbstständig einen echten Pass zu beantragen. Auf weitere Ungereimtheiten angesprochen - eigenen Angaben zufolge hätten die Schlepper lediglich zwei Monate benötigt, um die Ausreise vorzubereiten - habe sie nur noch gesagt, es habe lange gedauert. Sie habe damit nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sie keinen ihr zustehenden Reisepass habe organisieren können. Es sei nicht glaubhaft, dass sie einen angeblich gefälschten Pass, ein Visum und ihre Ausreise durch Schlepper habe organisieren lassen. Der einzige Grund für die vermeintlich illegale Ausreise scheine in der Verschleierung ihrer Identität zu liegen. Daher sei von einer Identitätstäuschung auszugehen.
Weiter erstaune es, dass die Beschwerdeführerin für die Ausstellung des Reisepasses bei den Schleppern keine Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Das entsprechende Visum habe nur aufgrund der Fingerabdrücke auf sie zurückverfolgt werden können. Die übrigen Ausführungen zur Kontaktaufnahme mit dem Schlepper und weiteren Organisation der Ausreise seien äusserst knapp und vage ausgefallen; sie habe auch auf entsprechende Nachfragen nur ausweichende Antworten gegeben. Erstaunlich sei auch, dass sie lediglich knapp Fr. 1'400.- für den Reisepass und ihre Reise bezahlt habe, obwohl die Kosten für interkontinentale Reisen in der Regel deutlich höher liegen würden. Mit ihren oberflächlichen Angaben sei es ihr nicht gelungen, ihre illegale Ausreise glaubhaft darzulegen. Folglich seien ihre Identitätsangaben vom SEM gemäss der Passangaben im europäischen Visumssystem geändert worden.
Darüberhinausgehend enthielten auch die Angaben zu ihrer Herkunft und ihren Fluchtgründen zahlreiche Ungereimtheiten. In B._______ existiere kein Quartier namens D._______. Die naheliegendste Ortschaft, die diesem Namen entspreche, sei vielmehr eine Stadt und kein Quartier. Auch ihr angeblicher Geburtsort F._______ in B._______ werde anders genannt. Sie habe zwar einige Sehenswürdigkeiten in B._______ und weitere Städte in der Region Tigray angegeben. Dieses Wissen hätte sie sich aber auch sonst aneignen können. Es fehle ihren Angaben an Details, welche auf persönliche Erfahrungen hindeuteten. An der ersten Befragung habe sie erwähnt, D._______ liege in der Nähe eines Quartiers namens G._______. In der zweiten Anhörung habe sie die beiden Namen synonym verwendet. Dies erstaune, zumal sie auf die Frage nach umliegenden Quartieren von D._______ ausgeführt habe, kein einziges zu kennen. Sie habe ausgeführt, mangels Sprachkenntnisse (Tigrinya) sei sie selten nach draussen gegangen, weshalb sie nicht viel über das Quartier berichten könne. Es erstaune, dass sie sich offenbar nie darum bemüht habe, die Sprache ihrer Geburtsregion zu erlernen, zumal sie mit ihrem Vater offensichtlich die Möglichkeit dazu gehabt hätte, und sie sich unsicher gefühlt habe, ohne Sprachkenntnisse aus dem Haus zu gehen. Schliesslich seien ihre Angaben zur Kriegssituation in ihrer Herkunftsregion vage und ohne individuellen Bezug ausgefallen. Auch auf entsprechende Nachfragen habe sie nur pauschale und stereotype Aussagen gemacht. Die Aussagen würden nicht die Qualität aufweisen, welche von einer Person erwartet werden könnte, welche solche Ereignisse tatsächlich erlebt habe.
In einer Gesamtwürdigung sei daher davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Identität und ihre Herkunft aus der Region Tigray glaubhaft darzulegen. In antizipierender Beweiswürdigung sei festzuhalten, dass die in Aussicht gestellten Identitätsdokumente zu keiner Änderung des Standpunkts des SEM führen könnten. Die von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gemachten Ausführungen vermöchten ebenfalls nichts zu ändern. Die nunmehr nachgereichten Dokumente - Geburtsurkunde und Wohnsitzbestätigung - seien nicht fälschungssicher, deren Beweiswert sei gering. Die Beschwerdeführerin vermöge damit die Vermutung, wonach sie mit ihrem echten Reisepass ein ungarisches Visum beschafft habe, nicht umzustossen. Sie habe über ihre Identität getäuscht und eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei nicht glaubhaft dargelegt. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich immer zu prüfen. Die Untersuchungspflicht finde aber nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht. Es sei daher nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen. Den Akten seien keine Hinweise auf flüchtlings- oder menschenrechtliche Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei grundsätzlich zumutbar. Da die Beschwerdeführerin über ihre Identität getäuscht habe, könne nicht beurteilt werden, ob sie vor ihrer Ausreise eine medizinische Behandlung erhalten habe, respektive inwiefern ihr der Zugang zu einer solchen offenstehe. Da die gesundheitlichen Beschwerden jedoch mit der vermeintlich erlebten Kriegssituation in Verbindung stünden, welche, wie bereits erwogen, in Frage gestellt werde, seien auch die Angaben zu ihrem Gesundheitszustand anzuzweifeln. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar und auch möglich.
4.2 In der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, sie befürchte im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien ein ähnliches Schicksal wie ihre Schwester zu erleiden, zumal sie aufgrund ihrer Ethnie bereits Opfer von Diskriminierungen worden sei. In der Verfügung des SEM werde nicht auf die Wegweisungsvollzugshindernisse eingegangen. Dies werde damit begründet, dass aufgrund ihrer mutmasslich falschen Angaben keine Aussage über ihre Lebensverhältnisse gemacht werden könnten. Damit habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. Im Übrigen sei das Verhalten der Vorinstanz hinsichtlich der gefälschten Dokumente willkürlich. Sie habe stets zu Protokoll gegeben, dass es sich bei dem ausgestellten Pass um eine durch einen Schlepper erlangte Fälschung handle, wobei die erfassten Personalien nicht ihren tatsächlichen entsprächen. Obwohl sie weitere Dokumente eingereicht habe, verwerfe das SEM diese direkt aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit. Wann die Vorinstanz von einer Fälschung ausgehe und wann von der Echtheit eines Dokuments sei nicht nachvollziehbar.
Selbst wenn die Vorinstanz ihre Vorbringen als unglaubhaft erachte, entbinde dies nicht von der Verpflichtung konkret abzuklären, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorhanden seien. In ständiger Rechtsprechung gehe das Gericht von ungünstigen sozioökonomischen Lebensbedingungen in Äthiopien für alleinstehende Frauen aus, wobei sich auch eine allfällige Reintegration äusserst schwierig gestalte. Die oftmals prekären Lebensbedingungen von alleinstehenden Frauen würden auch in diversen öffentlichen Berichten bestätigt. Im Rahmen des jüngsten Konflikts sei es auch zu geschlechtsspezifischer Gewalt durch äthiopische Sicherheitskräfte gekommen. Schliesslich sei auch das äthiopische Gesundheitssystem äusserst schwach und Personen mit psychischen Beschwerden würden stigmatisiert und erhielten keinen Zugang zu medizinischer Behandlung. Daher sei der Wegweisungsvollzug nur dann zumutbar, wenn begünstigende Umstände zu bejahen seien. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende, junge Frau und ethnische Tigray. In ihrem Heimatstaat habe sie nur noch ihre Mutter und eine Schwester, zu welchen sie nur unregelmässig in Kontakt stehe. Sie habe nach der achten Klasse keine weiterführende Ausbildung absolvieren oder Arbeitserfahrungen sammeln können, wobei sie sich aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse nicht in B._______ habe integrieren können. Aufgrund der Kriegserlebnisse und des Verlusts von Familienangehörigen sei sie psychisch stark belastet. Ihre Aussagen bei den Anhörungen seien deshalb vage geblieben und sie habe in ihren Angaben wichtige Punkte vergessen. Es sei eine Behandlung ihrer psychischen Erkrankung angezeigt, Behandlungsangebote seien in Äthiopien jedoch nicht vorhanden. Daher sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Beschwerdeführerin hat auch nach Ansicht des Gerichts ihre Herkunft sowie ihre persönliche und familiäre Situation im Verfahren nicht glaubhaft machen können. Eine andere Einschätzung gebietet sich auch unter Berücksichtigung der Beschwerde nicht.
7.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen unter anderem an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Die Identität einer asylsuchenden Person umfasst den Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (Art. 1a AsylV1).
7.3 Die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Beschaffung eines gefälschten Reisepasses sind insgesamt unglaubhaft ausgefallen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hat die Beschwerdeführerin zwar zu Protokoll gegeben, im Rahmen der Passausstellung auch ihre Fingerabdrücke abgegeben zu haben (vgl. SEM-act. 17/15, F41). Ihre Angaben zur angeblichen Kontaktaufnahme mit dem Schlepper und der Passbeschaffung sind aber - auch auf entsprechende Vertiefungsfragen - durchwegs vage und oberflächlich geblieben (vgl. SEM-act. 17/15 F40 f.; 19/17 F41 f.). Es gelingt ihr nicht, glaubhaft darzulegen, dass ein Schlepper ihr diesen angeblich gefälschten Pass beschafft hat, womit sie die divergierenden Angaben betreffend Namen, Ethnie, Geburtsdatum und Geburtsort nicht zu erklären respektive glaubhaft aufzulösen vermag. Es kann auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-act. 24/12 Ziff. II).
7.4 Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass ihre Herkunftsangaben und die Aussagen zu den vorgebrachten Asyl- und Fluchtgründen - auch zu ihren Lebensumständen und ihrem sozialen Beziehungsnetz - substanzarm und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind. Neben den vagen Angaben zu ihrer angeblichen Herkunftsregion und ihren mangelnden Sprachkenntnissen Tigrinya vermag sie auch zum Verbleib ihrer Familienangehörigen nur oberflächliche Angaben zu machen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausführlich begründet, warum die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um tatsächlich Erlebtes. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist auch in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-act. 24/12, Ziff. II). In der Beschwerde wird diesen Ausführungen nichts Substanzielles entgegengehalten (vgl. Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2024 S. 9 f.). Die zu den Akten gereichte Geburtsurkunde und die Wohnsitzbestätigung sind auch nach Einschätzung des Gerichts von geringem Beweiswert und im Sinne einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten nicht geeignet, an den obenstehenden Ausführungen etwas zu ändern. Eine willkürliche Beurteilung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz ist sodann entgegen den Beschwerdeausführungen nicht ersichtlich und auch nicht substanziiert dargetan. Die erheblichen Zweifel an der von ihr geltend gemachten Herkunft aus Tigray und ihren Lebensumständen vermochte die Beschwerdeführerin somit auch auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen.
7.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Vielmehr hat sie in Bezug auf ihre persönliche Situation geltend gemacht, im Heimatstaat selbst keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. SEM-act. 15/17 F108-110). Sodann hat das SEM die Vorbringen zu ihren Erlebnissen in der geltend gemachten Bürgerkriegssituation als unglaubhaft eingeschätzt (vgl. SEM-act. 24/12, Ziff. II S. 6 f.). Diese Ansicht teilt das Gericht, zumal den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wird, was eine andere Einschätzung gebieten könnte. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nicht als massgeblich im Sinne von Art. 3 EMRK einzuschätzen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.6 Zur Frage der Zumutbarkeit hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Wegweisungsvollzughindernisse zwar von Amtes wegen zu prüfen sind, aber die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder auch Herkunftsregionen zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse im Heimatstaat insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Dementsprechend greifen die in der Beschwerde gemachten generellen Ausführungen zu den Lebensbedingungen von alleinstehenden Frauen in Äthiopien ins Leere, da die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
7.7 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und seiner Begründungspflicht - soweit für den Entscheid erforderlich - nachgekommen ist. Die in der Beschwerde formulierte Rüge, wonach das SEM gehalten gewesen wäre, das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen detailliert zu prüfen respektive zu begründen, warum es diesen als zulässig, zumutbar und möglich erachte, gehen im Licht der oben zitierten Rechtsprechung fehl. Die formelle Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz erweist sich als unbegründet. Das eventualiter gestellte Begehren, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist daher abzuweisen.
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Bedürftigkeit der Beschwerde-führerin ergibt sich aus den vorliegenden Akten. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten erscheinen die Rechtsbegehren sodann nicht als zum vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
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