Entscheiddatum: 25.11.2013Publikationsdatum: 04.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-802/2013
Urteil vom 25. November 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______,B._______, C._______,D._______,E._______,Kosovo/Mazedonien(...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge gemeinsam die Republik Kosovo am 3. Oktober 2010, reisten am 4. Oktober 2010 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 13. Oktober 2010 fanden die Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 25. Januar 2011 getrennt voneinander zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______, Republik Kosovo, und sei dem Volk der Roma zugehörig. Er habe dort mit seiner Frau und seinen Kindern in einem Haus gelebt. Bis zum Verkauf der Liegenschaft zwecks Mittelbeschaffung für die Ausreise habe er sein ganzes Leben in diesem Haus gewohnt. Ab dem Jahre 2002 bzw. 2003 sei er während seiner Tätigkeit als (...) oftmals von ethnischen Albanern belästigt und bedroht worden. Diese hätten im Namen der UCK Befreiungsarmee (Ushtria Çlirimtare e Kosovës) monatlich 100 bis 150 Euro von ihm verlangt, welche er jedoch nicht habe aufbringen können. Regelmässig sei er auch verprügelt worden. Zudem hätten diese Personen ihn auch oftmals an seinem Wohnort aufgesucht oder auf der Strasse angesprochen und ihm mit der Verstümmelung seiner Gliedmassen oder derjenigen seiner Kinder gedroht, falls er das Geld nicht aufbringen könne. Kurz vor der Ausreise, habe er aufgrund der Bedrohungen mit seiner Familie bei seinem Cousin gewohnt. Dort sei es zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen. Identitätspapiere könne er keine vorlegen, er sei lediglich im Besitz von angeblich in der Republik Kosovo ausgestellten Geburtsurkunden der Vereinten Nationen.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie aufgrund der Bedrohung ihres Ehemannes zusammen mit ihm ausgereist sei. Zudem sei sie von den Männern, welche ihren Ehemann bedroht hätten, auch einmal in den Bauch geschlagen worden und habe daraufhin ihr ungeborenes Kind verloren. Des weiteren sei sie einen Monat vor der Ausreise im Haus der Familie vor den Augen ihrer beiden Kinder von drei ethnischen Albanern vergewaltigt worden, welche nach ihrem Ehemann gefragt hätten.
Am 9. Juli 2011 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind.
B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 (eröffnet am 16. Januar 2013) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2012 (recte: 2013) vollumfänglich aufzuheben, die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert.
E. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2013 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden (und ihre gemeinsamen Kinder) sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, den Beschwerdeführenden sei offensichtlich daran gelegen, ihren langjährigen Aufenthalt in Mazedonien sowie die Tatsache, dass dort mehrere Familienangehörige leben, zu verheimlichen. Die nachgereichten Geburtsurkunden wiesen erhebliche Anzeichen einer Blankofälschung auf. Die vorgebrachten Asylgründe würden sich ausschliesslich auf jene Zeit im Kosovo beziehen, als sich der Beschwerdeführer gemäss Botschaftsabklärung gar nicht mehr dort befunden habe. Die Vorbringen seien ausserdem sehr vage und wenig detailliert. Abgesehen davon wären sie auch nicht asylrelevant, da sowohl Kosovo als auch Mazedonien als schutzfähige Staaten anzusehen seien. Die Vorbringen hielten daher weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG noch jenen von Art. 3 AsylG stand.
4.2 Die Beschwerdeführenden erneuern im Wesentlichen ihre Vorbringen vor der Vorinstanz, ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Damit legen sie nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass die eingereichten Geburtsurkunden erhebliche Fälschungsmerkmale aufweisen und als Beweismittel untauglich sind. Sodann hat die Botschaftsabklärung ergeben, dass die Beschwerdeführerin aus Mazedonien stammt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an diesem Ergebnis zu zweifeln; dies umso weniger, als die Beschwerdeführenden zur Migrationsgeschichte offenbar nicht die Wahrheit sagten. Schliesslich steht fest, dass sie wesentliche Teile des rechtserheblichen Sachverhalts verschwiegen und damit gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen haben (Art. 8 AsylG).
4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Republik Kosovo bzw. nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz bejaht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mazedonien, wo eine hinreichende medizinische Infrastruktur bestehe. Der Beschwerdeführer will durch einen Cousin erfahren haben, dass zwei Kinder aus erster Ehe in der Schweiz weilen (BFM-Akten, A14/13 F13). Da von keiner gelebten Familienbeziehung ausgegangen werden kann und mittels DNA-Tests feststeht, dass er nicht der leibliche Vater zumindest eines der beiden Kinder ist, können die Beschwerdeführenden aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beteuerung, die Beschwerdeführerin stamme nicht aus Mazedonien, ist eine durch nichts belegte Behauptung, die im Widerspruch zur Botschaftsabklärung steht. Die Beschwerdeführenden haben nichts vorgebracht, was ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 wurde ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois
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