Entscheiddatum: 22.12.2008Publikationsdatum: 06.01.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7953/2008
{T 0/2}
Urteil vom 22. Dezember 2008
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A_______, geboren _______,
Kamerun,
vertreten durch Simea Merz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),Seite 5
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. November 2008 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Oktober 2007 Kamerun verliess und über Libyen und andere, ihm unbekannte Länder am 13. Oktober 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 14. Oktober 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er am 30. Oktober 2007 im Transitzentrum Altstätten summarisch befragt und am 18. Dezember 2007 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, das Le-ben in Kamerun sei sehr hart,
dass nach dem Tod seiner Mutter deren Angehörige gekommen seien und ihn hätten umbringen wollen, weil sie sich das Land seines ver-storbenen Vaters hätten aneignen wollen,
dass der Beschwerdeführer nach (...) gegangen und dort als (...) tätig gewesen sei,
dass er bei dieser Tätigkeit einen weissen Mann namens (...) ge-troffen habe, der ihn in der Folge in sein Hotel und mit nach Europa genommen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. November 2008 - eröffnet am 18. November 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass die Vorinstanz insbesondere erwägt, die Vorbringen des Be-schwerdeführers seien sehr vage und teilweise auch stark wider-sprüchlich ausgefallen,
dass er mit der Widersprüchlichkeit der Aussagen während der An-hörung durch das Bundesamt konfrontiert worden sei, diese jedoch nicht habe beseitigen können,
dass seine Antworten vielmehr neue Fragen aufwerfen oder so wirken würden, als versuche er mit komplizierten Erklärungen, alles ins Lot zu rücken,
dass die geltend gemachte Minderjährigkeit in Anbetracht der wider-sprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen zu seiner Biografie und seinem Alter nicht glaubhaft sei und er sich demzufolge nicht auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) berufen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat zulässig, zu-mutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Zif-fern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Wegwei-sung seien vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt unzumutbar sei, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege ersucht,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaub-haft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien Be-weiswürdigung gilt,
dass der Beschwerdeführer vorliegend keine Identitätspapiere ein-reichte, welche seine Behauptung, er sei minderjährig, stützen könn-ten,
dass eine Knochenaltersbestimmung von Dr. med. (...), vom (...) ergeben hat, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre alt oder älter ist,
dass aufgrund der zahlreichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers, so insbesondere hinsichtlich der Reiseumstände sowie seiner Schulzeit, davon auszugehen ist, dass er die schweizeri-schen Asylbehörden bezüglich seines Alters zu täuschen versucht,
dass er die Übersetzer eigenen Angaben zufolge jeweils gut verstan-den hat, so dass nicht davon auszugehen ist, Übersetzungsfehler hätten zu Umgereimtheiten in seinen Aussagen geführt,
dass schliesslich auch sein Äusseres - selbst wenn bezüglich einer (zuverlässigen) Schätzung aufgrund des Augenscheins Zurückhaltung geboten ist - auf ein Alter von 18 Jahren oder mehr hindeutet,
dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit so-mit nicht glaubhaft machen konnte, womit vorliegend die KRK keine Anwendung findet,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - es han-delt sich bei ihm gemäss Aktenlage um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-liegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-gewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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