Entscheiddatum: 10.01.2017Publikationsdatum: 17.01.2017
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7905/2016
Urteil vom 10. Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer stellte am 21. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Aufgrund seiner unbestrittenen Minderjährigkeit und Unbegleitetheit wurde ihm in der Folge eine Vertrauensperson zugewiesen. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 29. September 2015 und der Anhörung vom 7. Juli 2016 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf B._______ (Bezirk C._______, Ghazni), wo er stets mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt, acht Jahre die Schule besucht und in der familieneigenen Landwirtschaft geholfen habe. Ende Juni 2015 sei er auf der Rückreise von einem (...) von Taliban angehalten und kontrolliert worden. Vermutlich wegen bei ihm gefundener englischsprachiger Bücher und Unterlagen und seiner (...)bekleidung hätten die Taliban ihn der Kollaboration mit den Amerikanern und anderen Ausländern verdächtigt, weshalb er mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort geführt, geschlagen und in ein Häuschen gesperrt worden sei. Kurze Zeit später habe er draussen Schüsse und laute Stimmen wahrgenommen und einen Angriff von Regierungstruppen oder der Polizei vermutet. Er habe sich nicht mehr bewacht gefühlt und alsbald getraut, sich selber zu befreien. In der Folge sei er, noch im Schockzustand, zur nahegelegenen Hauptstrasse gelangt, wo er sich zu einem Checkpoint der Polizei begeben habe. Diese hätte ihn nach Ghazni geschickt beziehungsweise begleitet. Dort habe er das Ereignis telefonisch seiner Familie geschildert, die ihm die Weiterreise nach Kabul und - nach Erhalt eines an ihn adressierten Drohbriefes der Taliban - die Ausreise angeraten und organisiert habe, zumal die Taliban nun seine Identität gekannt und er weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt hätte. Mit Hilfe von Schleppern sei er nach Pakistan und von dort auf dem Landweg via Iran und verschiedene europäische Länder am 20. September 2015 illegal in die Schweiz gelangt. In der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer die zwischenzeitliche Einreise seines (...) Bruders D._______ in die Schweiz (N [...]). Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel seine Tazkara, zwei Drohbriefe und eine Bestätigung zu den Akten. Einen Reisepass habe er nie besessen.
B. Mit Verfügung vom 18. November 2016 - eröffnet am 21. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositivziffern 1 und 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7).
C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Art. 110a AsylG (SR 142.31).
D. Am 22. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der (...)-jährige und damit unmündige, aber urteils- und prozessfähige Beschwerdeführer (vgl. hierzu BVGE 2011/39 E. 4.3.2) hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So seien die Schilderungen seiner angeblichen Anhaltung und Kontrolle durch die Taliban - das Kernasylvorbringen - trotz konkreter Nachfragen überwiegend oberflächlich, allgemein, stereotyp, ausweichend, einsilbig, undifferenziert, undetailliert, wenig erlebnisecht und weitgehend substanzarm ausgefallen. Diese Glaubhaftigkeitsmängel seien trotz des geltend gemachten Schockzustandes nicht nachvollziehbar. Im Weiteren seien die Schilderungen dazu, wie er vom Polizeiposten nach Ghazni gelangt sei, welche Interaktion zwischen ihm und der Polizei stattgefunden und welche Rolle letztere dabei gespielt haben soll, offensichtlich widersprüchlich ausgefallen. Gemäss BzP sei er nämlich von der Polizei nach Ghazni geschickt worden, wogegen er gemäss Anhörung auf sein eigenes Begehren von der Polizei dorthin gefahren worden sei. Den abgegebenen angeblichen Drohbriefen komme praxisgemäss kein Beweiswert zu, da deren Echtheit nicht überprüft werden könne und solche Dokumente leicht fälschbar und erfahrungsgemäss in Afghanistan leicht käuflich erwerbbar seien; die Beweismittel seien daher untauglich. Die Asylvorbringen erwiesen sich damit insgesamt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft. Es erübrige sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente, insbesondere betreffend die angebliche Interaktion mit den Taliban, vertieft einzugehen und eine Prüfung der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin vorzunehmen.
5.2 Auf Beschwerdestufe macht der Beschwerdeführer geltend, er könne sich aufgrund seines damaligen Schockzustandes und der posttraumatischen Nachwirkung, der ihm angelegten Augenbinde und der ihm nicht verständlichen paschtunischen Sprache seiner Widersacher nicht mehr an alle Einzelheiten seiner Entführung durch die Taliban erinnern. Dennoch habe er dieses Ereignis entgegen der vorinstanzlichen Ansicht durchaus detailliert und erlebnisgeprägt zu schildern vermocht. Zu beachten seien zudem die in der Anhörung wiederholt aufgetretenen übersetzungsbedingten Missverständnisse. Die Hilfswerksvertretung habe sowohl seinen Schockzustand, die Indikation einer psychiatrischen Traumaabklärung und die übersetzungsbedingten Missverständnisse schriftlich deponiert. Die Hinweise seien vom SEM nicht beachtet worden und die Gesamtwürdigung seiner Vorbringen habe es mithin nicht pflichtgemäss vorgenommen. Sodann sei festzustellen, dass die Vorinstanz zwar von mehreren Widersprüchen spreche, konkret aber nur einen nenne (nach Ghazni geschickt bzw. gebracht worden), der zudem angesichts der betreffenden Protokollpassagen vermeintlicher Art sei. Ferner dürfe den von ihm eingereichten Beweisdokumenten nicht mit dem simplen Hinweis auf die leichte Erwerbbarkeit und Fälschbarkeit der Beweiswert abgesprochen werden. Seine Asylvorbringen seien mithin zumindest glaubhaft und im Übrigen flüchtlingsrechtlich beachtlich, da er aufgrund seiner konkreten, von den Taliban ausgehenden Bedrohungslage begründete Furcht vor ernsthaften, ethnisch und politisch motivierten Benachteiligungen habe, der Staat ihn vor dieser Verfolgung nicht zu schützen vermöge und er auch keine zumutbare inländische Aufenthaltsalternativen habe.
6.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
Das Bundesverwaltungsgerichts erachtet die genannten Grundsätze im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen vorliegend als teilweise verletzt, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
6.2 Vorab ist unter Bezugnahme auf die geltend gemachten Übersetzungsprobleme festzuhalten, dass solche in der Anhörung tatsächlich mehrfach aufgetreten sind. Sie reduzieren sich aber praktisch ausschliesslich auf die in der Aussprache des Beschwerdeführers gründende phonetische Ähnlichkeit der Begriffe ich/wir und mich/uns. Diese Schwierigkeit wurde sowohl vom Befrager als auch von der Dolmetscherin erkannt (vgl. vorin-stanzliche Akten z.B. A20 F136 f.). Das Augenmerk wurde in der Folge akribisch auf sämtliche diesbezüglichen Ausdrücke gelenkt und diese wurden mittels Nachfragen jeweils verifiziert, auch in der Rückübersetzung. Der über eine solide Schulbildung verfügende Beschwerdeführer hat die Protokolle nach Vornahme entsprechender Korrekturen als korrekt und vollständig befunden und zudem noch in der Anhörung bestätigt, dass die Dolmetscherin die gleiche Sprache spreche und er sie natürlich verstehe (vgl. A20 F197). Die Hilfswerksvertretung hat denn auch im Beiblatt ausdrücklich erwähnt, dass dem genannten Übersetzungsproblem Rechnung getragen worden sei. Es ist somit festzustellen, dass das Anhörungsprotokoll als solches verwertbar ist und der Hinweis auf Übersetzungsprobleme, soweit er pauschal und ohne Konkretisierung bleibt, nicht zur Erklärung oder Entkräftung von Ungereimtheiten verwendbar ist.
6.3 Die vom SEM erkannte und mit verschiedenen Adjektiven umschriebene Substanzarmut und fehlende Erlebnisechtheit in der Schilderung der Anhaltung und Kontrolle durch die Taliban ist bei Betrachtung der diesbezüglichen Passagen im Anhörungsprotokoll nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer führt diesen Eindruck schwergewichtig auf seinen damaligen Schockzustand und die posttraumatische Nachwirkung zurück, welche auch von der Hilfswerksvertretung schriftlich festgehalten worden seien, unter "evt." Anregung einer psychiatrischen Traumaabklärung. Diese Hinweise seien vom SEM nicht beachtet worden und die Gesamtwürdigung seiner Vorbringen habe es mithin nicht pflichtgemäss vorgenommen.
Das Gericht erkennt keine Veranlassung für die Durchführung einer psychiatrischen Posttraumaabklärung. Der Beschwerdeführer hat in keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens Hinweise geliefert oder erkennen lassen, wonach er posttraumatisch beeinträchtigt wäre. Fragen nach seinem Gesundheitszustand hat er vielmehr wiederholt dergestalt beantwortet, dass es ihm gut gehe und er gesundheitlich nicht beeinträchtigt sei (vgl. A1 am Ende, A5 Ziff. 8.02, A20 F6). Weder er selber noch seine Vertrauensperson haben sich bislang zur Vornahme irgendwelcher Abklärungen betreffend einer posttraumatischen Gesundheitsstörung veranlasst gesehen. Tatsache ist hingegen, dass der Beschwerdeführer einen auf das angebliche Verfolgungsereignis (Anhaltung, Kontrollierung, Entführung und Einsperrung durch Taliban) und den Zeitraum unmittelbar nach seiner Selbstbefreiung bezogenen Angst- und Schockzustand mehrmals aus eigener Initiative geltend gemacht hat (vgl. A20 F91, F93, F115, F121 und F135). Sachverhaltlich hat das SEM diesen geltend gemachten Schockzustand in der angefochtenen Verfügung erfasst und dahingehend gewürdigt, dass das in den Kernasylvorbringen festgestellte Substanzdefizit "trotz des (...) geltend gemachten Schockzustandes (...) nicht nachvollziehbar" sei (angefochtene Verfügung E. II/2.2). Damit nimmt das SEM aber gar keine Würdigung vor, sondern es stellt eine Unglaubhaftigkeitserkenntnis einem behaupteten Erklärungsargument derart gegenüber, dass letzteres nicht beachtlich sei. Eine Abwägung und Gewichtung oder gar eine Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend des angeblichen Schockzustandes wird aber pflichtwidrigerweise nicht vorgenommen. Das SEM wäre gehalten gewesen, das Vorbringen des Schockzustandes nicht nur tatsächlich zu hören, sondern sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung mittels sachgerecht anfechtbarer Entscheidbegründung zu berücksichtigen, zumal ein Schockzustand potenziell geeignet sein kann, aufgetretene Substanz- und andere Glaubhaftigkeitsdefizite entscheidwesentlich anders zu beleuchten.
6.4 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren zutreffend darauf aufmerksam, dass die Vorinstanz zwar von mehreren Widersprüchen spreche, konkret aber nur einen nenne (nach Ghazni geschickt bzw. gebracht worden). Unbesehen der Frage, ob es sich bei diesem Widerspruch unter Berücksichtigung der betreffenden Protokollpassagen tatsächlich um einen solchen handle oder er vermeintlicher Art sei, erscheint die Gewichtung dieses einzigen vom SEM angeführten Widerspruchs reichlich überdimensioniert. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass sich die erste Aussageversion (vgl. A5 Ziff. 7.01: "Die Polizei schickte mich nach Ghazni") auf das Protokoll einer Befragung abstützt, die infolge hoher Belegung des EVZ augenfällig und erklärtermassen sehr verkürzt (insbesondere ohne Vertiefungsfragen) durchgeführt wurde (vgl. auch die Anmerkungen in den vom SEM als interne Akten bezeichneten Aktenstücken A6 und A7 sowie A20 F191). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der Anhörung mehrfach und übereinstimmend erklärt, von der Polizei nach Ghazni gebracht worden zu sein. Der in der angefochtenen Verfügung erkannte Widerspruch ist daher mit der vom SEM verwendeten Argumentation nicht gegen den Beschwerdeführer verwendbar.
6.5 Eine gravierende Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist sodann in der Abnahme und Würdigung der vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Beweismittel zu erkennen: Zwar hat das SEM die verfolgungsbedeutsamen Beweismittel (zwei Drohbriefe und eine Bestätigung) zu den Akten genommen, im Beweismittelcouvert (A21) abgelegt und auf dem dortigen Verzeichnis erfasst. In der Verfügung ist jedoch nur von den beiden Drohbriefen, nicht aber auch von der Bestätigung die Rede. Darüber hinaus liegt die ernsthafte Vermutung nahe, dass das SEM vom Inhalt der drei Beweismittel keine Kenntnis hat. Im Gegensatz zur ebenfalls abgegebenen Tazkara hat es nämlich keine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel angefertigt, und abgesehen von der äusserst rudimentär erfragten Inhaltsbeschreibung in der Anhörung (vgl. A20 F15 f. und F146) liegen überhaupt keine Inhaltsangaben vor. Es ist nicht einmal erkennbar, ob es sich (insb. bei der angeblichen "Bestätigung") um behördliche oder privat verfasste Dokumente handelt. Es liegt jedoch am SEM, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss Beweis zu führen. Die Beweisführung der Vorinstanz lässt vorliegend aber erkennen, dass sie nicht gewillt ist, alle entscheidwesentlichen und rechtsrelevanten Beweismittel und Sachumstände zu berücksichtigen und zu prüfen. Unbesehen dessen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach Beweisdokumenten nicht bereits mit dem simplen Hinweis auf die leichte Erwerbbarkeit und Fälschbarkeit der Beweiswert abgesprochen werden dürfe, berechtigt: Die Beantwortung der Frage betreffend die leichte Erwerbbarkeit und Fälschbarkeit eines Dokumentes hängt zum einen nicht unwesentlich davon ab, ob es sich um eine behördliches Dokument handelt oder nicht. Zum andern kann eine notorisch leichte Erwerbbarkeit und Fälschbarkeit eines Dokumentes zwar durchaus zu einer (mehr oder weniger grossen) Verminderung ihres Beweiswertes führen. Die Beweiswertlosigkeit kann eine solche Erkenntnis aber nicht herbeiführen und eine gegenteilige Schlussfolgerung geht denn auch nicht aus der in der angefochtenen Verfügung zitierten, behauptungsgemässen Gerichtspraxis hervor. Die gänzliche Beweiswertlosigkeit liesse sich erst aus der Feststellung ableiten, dass ein Dokument tatsächlich widerrechtlich käuflich erworben wurde, gefälscht ist oder erstelltermassen eine Gefälligkeit darstellt. Selbstredend macht auch die erklärte Unmöglichkeit einer Echtheitsprüfung ein Dokument noch nicht beweiswertlos. Im Übrigen nimmt das SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. II/2.4 f.) eine nicht sachgerechte Vermischung der Begriffe Beweiswert und Beweistauglichkeit vor.
6.6 Soweit sich der weitere Beschwerdeinhalt mit der Frage der Asylrelevanz der erlittenen beziehungsweise befürchteten Nachteile befasst, ist angesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht weiter darauf einzugehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung mehrere, zum Teil schwerwiegende und nicht heilbare Sachverhaltsfeststellungsfehler und Bundesrechtsverletzungen aufweist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), die zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist dabei gehalten, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu wahren, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und zu erfassen und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Es ist, auch angesichts der nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkten Kognition, vorliegend nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die aufgetretenen Mängel und Versäumnisse selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen, unter Umständen negativen Entscheid zu treffen, da der Instanzenverlust abermals eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bewirken würde (zur Frage der Heilbarkeit vgl. BVGE 2015/10 E. 7).
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird somit hinfällig.
8.2 Mit dem Direktentscheid in der Hauptsache wird ebenso das Gesuch um amtliche Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG hinfällig.
8.3 Der Beschwerdeführer hat angesichts seines Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten. Er ist jedoch auf Beschwerdestufe bislang nicht rechtsvertreten und es sind auch keine anderen verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich, die ihm durch die Beschwerdeführung entstanden sein könnten. Somit besteht kein Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung.
(Dispositiv nächste Seite)
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde insoweit gutgeheissen.
Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (vgl. insb. E. 6) an die Vorinstanz zurück.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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