Nichteintreten auf Asylgesuch und Ausschaffungshaft aufgehoben

e-7898-2010Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung16.11.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court upheld the appeal against a BFM decision that refused to enter into an asylum claim, ordered removal to Germany, and imposed removal detention. The court found that the applicant had consistently stated at the reception center that he did not seek asylum in Switzerland, but wanted a travel document as a stateless person. Because the asylum basis was missing, the non-entry decision and the detention order were unlawful. The court annulled the BFM decision, ordered immediate release, instructed the BFM to examine the statelessness request, and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 and Art. 80 Abs. 1 AuG; when the file and hearing record show that the foreign national did not seek asylum but pursued another status-related request, a non-entry decision on asylum lacks a legal basis. A removal detention order tied to a non-entry decision presupposes the statutory asylum-removal constellation and is unlawful if that premise is absent. Where the complaint is manifestly well founded, the court may decide summarily without exchange of submissions; no costs are imposed if the appeal succeeds (consid. on standing, merits, and detention).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-7898/2010

Entscheiddatum: 16.11.2010Publikationsdatum: 09.12.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-7898/2010

E-7975/2010

{T 0/2}

Urteil vom 16. November 2010

Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi,

mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren _______,

angeblich staatenlos/russischer Herkunft,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,

sowie

Haftüberprüfung;

Verfügung des BFM vom 3. November 2010 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2010 - eröffnet am 4. November 2010 - erkannte, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2010 nicht einzutreten,

dass das BFM die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland sowie deren Vollzug anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,

dass das BFM weiter verfügte, der Beschwerdeführer werde zur Sicherstellung des Vollzuges während höchstens 20 Tagen in Ausschaffungshaft genommen,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, die Ziffern 1 bis 6 des Entscheides des BFM vom 3. November 2010 seien aufzuheben, das BFM sei zu verpflichten, den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. September 2010 zu bearbeiten, die Ziffern 7 und 8 des Entscheides des BFM vom 3. November 2010 seien aufzuheben und das BFM habe die Gerichtskosten zu tragen,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, er habe im Empfangszentrum keinen Asylantrag, sondern am 30. September 2010 einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose gestellt,

dass er mit der Rechtsmitteleingabe "Verletzungen gegen das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954 und gegen die Freizügigkeit" rügt,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 11. November 2010 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) per sofort aussetzte,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich begründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e AsylG; Art. 111a AsylG),

dass sich aus der Anhörung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 6. Oktober 2010 ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigte, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen und dies wiederholt unmissverständlich zum Ausdruck brachte,

dass vor diesem Hintergrund der angefochtenen Verfügung des BFM vom 3. November 2010 die sachliche und rechtliche Grundlage fehlt,

dass gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 80 Abs. 1 zweiter Satz AuG das BFM eine asylsuchende Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid im Zusammenhang mit einem Nichteintretensentscheid nach den Art. 32 - 35a AsylG (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) in einer Empfangsstelle eröffnet wurde und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist,

dass es, wie soeben festgestellt, unter dem vom BFM herangezogenen Titel an den Voraussetzungen der angeordneten Haft fehlt und die Anordnung der Ausschaffungshaft bundesrechtswidrig ist,

dass der Antrag auf Aufhebung der Ziffern 7 und 8 der angefochtenen Verfügung daher gutzuheissen ist,

dass der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist,

dass die Verfügung des BFM vom 3. November 2010 in allen Dispositivpunkten aufzuheben ist,

dass demnach die Beschwerde gutzuheissen ist,

dass das BFM anzuweisen ist, vielmehr das Gesuch des Beschwerdeführers zur Anerkennung als Staatenloser im Rahmen der rechtlichen Grundlagen zu prüfen,

dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die angefochtene Verfügung des BFM wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Das BFM wird angewiesen, das Gesuch des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Staatenlosigkeit zu prüfen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

Versand:

Schlagwörter

asylumnon-entry decisionstatelessnessremoval detentionlegal standingsummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BFM could validly issue a non-entry decision on an asylum application

Extrahierter Entscheid

The decision lacked a factual and legal basis because the applicant had not intended to seek asylum.

Extrahierte Begründung

The hearing record showed he repeatedly and clearly stated that he did not want to apply for asylum in Switzerland, but to seek recognition as stateless.

Kernrechtsfrage

Whether the ordered removal detention was lawful

Extrahierter Entscheid

The detention was unlawful because the statutory prerequisites were missing.

Extrahierte Begründung

Detention under the cited provisions presupposed an asylum-related first-instance removal decision after a non-entry decision; since the underlying asylum basis was absent, the detention could not stand.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant’s request had to be examined as a statelessness recognition request

Extrahierter Entscheid

BFM was instructed to examine the request within the applicable legal framework.

Extrahierte Begründung

Given the applicant’s consistent position, the authority had to assess the statelessness claim rather than treating it as an asylum request.

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