Entscheiddatum: 03.12.2013Publikationsdatum: 11.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-787/2012
Urteil vom 3. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 19. Juli 2008 auf dem Luftweg verliess und am 30. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 3. April 2009 und der eingehenden Anhörung vom 21. Juni 2011 im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater sei Präsident des D._______ gewesen und habe im Jahr 2005 oder 2006, nachdem 17 (...)-Vertreter getötet worden seien, Schwierigkeiten bekommen,
dass er während mehrerer Jahre in E._______ gelebt habe, von dort aber Ende 2006 nach F._______ gegangen sei, da er Angst gehabt habe, zwangsrekrutiert zu werden,
dass er in F._______ bei einem (...) an dessen (...) gearbeitet habe, bis dieser ebenfalls Probleme bekommen habe, und er danach bei einer (...) gearbeitet habe,
dass er im Jahr 2008 mehrmals telefonisch dazu aufgefordert worden sei, sich für eine Befragung ins Büro der Eelam's People Democratic Party (EPDP) an der (...) in F._______ zu begeben,
dass er Ende Juni 2008 von Polizisten kontrolliert worden sei und am gleichen Abend Personen in zivil in einem Van zu seinem Haus gekommen seien,
dass er sofort geflohen sei, aber noch in der gleichen Nacht auf der Strasse festgenommen, in ein Camp gebracht, befragt und geschlagen worden sei,
dass er aus diesem Camp mit Hilfe seiner Mitgefangenen habe fliehen können und daraufhin ein Schlepper seine Ausreise organisiert habe,
dass er sich aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes in ärztlicher Behandlung befinde und Medikamente erhalte,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befragungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1, A67 und A68) zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug nach Griechenland anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 29. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, das BFM am 22. Februar 2011 die Verfügung vom 7. September 2009 jedoch selber aufhob und das nationale Asylverfahren einleitete, woraufhin das Beschwerdeverfahren am 25. Februar 2011 abgeschrieben wurde,
dass er zum Beleg seiner Asylgründe zwei Sozialarbeiter-Ausweise seines Vaters des (...), eine temporäre Identitätskarte sowie den Mitgliederausweis einer medizinischen Organisation der Mutter, ein Schreiben der Mutter vom 3. Dezember 2009, seine eigene Identitätskarte sowie ein ärztliches Zeugnis vom 5. Juli 2011 zu den Akten reichte,
dass für durch die Vorinstanz getätigte Abklärungen sowie weitere Einzelheiten des Verfahrens auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Januar 2012 gestützt auf Art. 7 AsylG abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2012 Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM beantragte,
dass er mit der Beschwerde einen ärztlichen Bericht vom 26. Januar 2012 sowie ein Schreiben seines sich in der Schweiz aufhaltenden (...) vom 6. Februar 2012 zu den Akten reichte,
dass er mit Eingaben vom 6. März 2012, vom 17. April 2012 sowie vom 20. November 2012 verschiedene Dokumente zu den Akten reichte, darunter ein Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom (...) 2012, in welchem eine (...) diagnostiziert wurde,
dass er seine Beschwerde am 3. Mai 2013 aufgrund der aktuellen Lageentwicklung in Sri Lanka ergänzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111aAbs. 2 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass sich somit in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen und des Verfahrensausgangs eine Überprüfung der Angemessenheit der vor-instanzlichen Verfügung - insbesondere in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers - erübrigen und auf diesbezügliche Ausführungen zu verzichten ist,
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren - praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall - in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Januar 2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung zur Wahrung des Instanzenzuges an die für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei gilt, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist,
dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit ihrer letzten Eingabe vom 3. Mai 2013 eine Kostennote zu den Akten reichte, gemäss welcher sich die bis dahin angefallenen Bemühungen auf Fr. 1'973.- beliefen,
dass diese Kostennote gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) als angemessen erscheint und dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'973.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2012 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'973.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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