Entscheiddatum: 19.12.2024Publikationsdatum: 08.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7862/2024
Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er unter anderem die Originale seines griechischen Reiseausweises für Flüchtlinge sowie seine griechische Aufenthaltsbewilligung einreichte.
B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am (...) 2024 internationaler Schutz gewährt worden war.
C. Am 15. November 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 24. November 2024 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei am (...) 2024 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine vom (...) 2024 bis zum (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung.
D. Anlässlich des persönlichen Gesprächs und der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) vom 20. November 2024 bestätigte der Beschwerdeführer, am (...) 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht und am (...) 2024 den Flüchtlingsstatus erhalten zu haben. Darüber hinaus machte er im Wesentlichen geltend, zunächst in B._______ (für maximal (...) Monate im Camp) und später für circa (...) Wochen (mit Unterbruch) in C._______ (in einem Hotel, welches er selbst bezahlt habe) gewohnt zu haben. In Griechenland habe er illegal in der (...) bei (...) gearbeitet. Diese hätten ihn allerdings betrogen (er habe nicht den ganzen «Betrag» erhalten) und mit dem Tod bedroht. Legal habe er nicht arbeiten können; zwar habe er sich an «Büros» gewandt, als Bedingung habe man aber immer die griechische Sprache verlangt, welche er nicht spreche. Für Sprachkurse habe er kein Geld gehabt; die Familie im Sudan brauche das Geld. Den Anspruch auf griechisch-Sprachkurse habe er nicht wahrgenommen; er habe niemanden gekannt. Darüber hinaus habe sich die Polizei in Griechenland ihm gegenüber schlecht verhalten. Den Polizisten, welchen er um Informationen zum Familiennachzug gefragt habe, habe zu ihm gesagt, er (der Beschwerdeführer) solle doch zu seiner Familie und dort leben. Darüber hinaus fehle ihm für den Familiennachzug das Geld, weshalb er die Familie nicht habe nach Griechenland bringen können. Im Übrigen sei er medizinisch nicht behandelt worden, sein Termin für die Zahnbehandlung sei mehrere Male verschoben worden.
Weiter führte er zum medizinischen Sachverhalt an, einen Zahnarzttermin zu haben und an Depressionen und Unruhe zu leiden.
E. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM.
F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 - eröffnet am 9. Dezember 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
G. Mit zwei Eingaben - einmal undatiert (Poststempel 13. Dezember 2024) als Laienbeschwerde (nachfolgend: Laienbeschwerde) sowie einmal vom 16. Dezember 2024 durch die rubrizierte Rechtsvertretung - erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs während der Dauer des Verfahrens.
H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive sei der Wegweisungsvollzug für die Dauer des Verfahrens auszusetzen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt, verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 24. November 2024 ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-17/2). Der Beschwerdeführer bestätigte seinen Flüchtlingsstatus anlässlich des persönlichen Gesprächs (vgl. Bst. D supra) und bringt anlässlich der Beschwerde denn auch nichts Gegenteiliges vor.
5.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
5.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 In den Beschwerdeeingaben werden im Wesentlichen die Vorbringen vor der Vorinstanz wiederholt und es wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe von den griechischen Behörden weder Essen, Arbeit, Unterkunft noch Zugang zu Bildung erhalten, weshalb sich der körperliche sowie psychische Zustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert habe. Überfüllte Flüchtlingslager, das Leben auf der Strasse und das Ausbleiben einer hinreichenden medizinischen Unterstützung (eine Behandlung der Zahnschmerzen aufgrund Karies sei immer wieder verschoben worden) hätten ihm keine Wahl gelassen, Griechenland zu verlassen. In der Schweiz bekomme er die nötige Unterstützung für seine medizinische Behandlung. Zudem habe er noch weitere Zahnarzttermine in der Schweiz, um die Behandlung abzuschliessen. In Griechenland habe er in Bezug auf den alltäglichen Lebensunterhalt keine Unterstützung seitens der Behörden und kein Zugang zu Integrationsprogrammen oder Sprachkursen gehabt. Die Polizei habe ihm ebenfalls nicht geholfen, als er die Probleme mit den Pakistanern gemeldet habe (vgl. Laienbeschwerde S. 4). In der Beschwerde des rubrizierten Rechtsvertreters wird darüber hinaus auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen (vgl. Beschwerde S. 4), worin der niederländische Staatsrat die ungenügende Versorgung in Bezug auf Flüchtlinge in Griechenland bestätige. Der Bericht äussere sich zudem zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses verkenne den Umstand, dass in Griechenland kein wirksamer Rechtsbehelf für Personen mit internationalem Schutz bestehe, welche durch die Verweigerung von sozioökonomischen Rechten und extremer materieller Entbehrung eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK erfahren hätten. Eine Rückführung nach Griechenland sei mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren und daher unzulässig.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.1) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).
8.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat sich nach Anerkennung als Flüchtling lediglich 6 Monate in Griechenland aufgehalten (vgl. SEM-Akte [...]-16/6 S. 1). Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf seine pauschalen Angaben, er habe keine (echte) Unterstützung erhalten (vgl. Laienbeschwerde S. 4; Beschwerde S. 3), ist nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer im Übrigen aus der zitierten niederländischen Rechtsprechung (vgl. Beschwerde S. 4) ableiten, zumal die Schweiz nicht an die Rechtsprechung eines Drittstaates gebunden ist.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. An dieser Einschätzung vermögen weder die von der Rechtsvertretung eingereichten (Eingang SEM: 06.12.2024) Medizinalakten (wonach beim Beschwerdeführer am (...) 2024 eine (...)behandlung durchgeführt worden sei und eine weitere nötig sei sowie er an (...)- und (...)störung sowie (...) leide, welche medikamentös behandelt würden; vgl. SEM-Akte [...]-21/11) noch die pauschalen Ausführungen auf Beschwerdeebene etwas zu ändern.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
8.6 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht hat und sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei ihm handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war, eine - wenn auch illegale - Arbeit zu finden und seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. So hat der Beschwerdeführer während seiner Zeit in C._______ in einem Hotel gelebt, welches er selbst bezahlt habe (vgl. SEM-Akte [...]-16/6 S. 2) und war somit offenbar - entgegen dem Vorbringen anlässlich der Beschwerde (S. 3) nicht obdachlos. Auch habe er die Kosten für die Aufenthaltsbewilligung übernommen und war in der Lage, der Familie im Sudan Geld zu schicken und seine Reise in die Schweiz zu finanzieren (vgl. SEM-Akte [...]-16/6 S. 2-4). Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv um Unterstützung bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihm diese verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen dem Beschwerdeführer in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit den pauschalen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland und dem Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vermag der Beschwerdeführer die angeführte Legalvermutung nicht umzustossen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung. Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus zuzumuten, in Zukunft benötigte (zahn-)medizinische und psychologische Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen ist auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte [...]-22/12 S. 5-7).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 24. November 2024 der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess
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