Entscheiddatum: 13.12.2024Publikationsdatum: 07.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7729/2024
Urteil vom 13. Dezember 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Durchreise am 11. November 2024 am Flughafen B._______ wegen Besitzes gefälschter Identitätsdokumente verhaftet wurde,
dass er bei der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2024 um Asyl in der Schweiz nachsuchte und das Gesuch am 13. November 2024 wieder zurückzog,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 13. November 2024 wegen Fälschung von Ausweisen sowie rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt wurde,
dass er am 14. November 2024 am Flughafen B._______ erneut um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 15. November 2024 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und den Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des Flughafens B._______ zuwies,
dass am 21. November 2024 die Befragung zur Person und am 28. November 2024 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe zuletzt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf C._______ gelebt, er sei gelernter (...) und habe mit Landwirtschaftsprodukten gehandelt, wobei es ihm in wirtschaftlicher Hinsicht gut gegangen sei,
dass er sich ab dem Jahre 2012 im Heimatland parteipolitisch - ab dem Jahre 201(...) in führender Rolle - engagiert habe und im Jahre 2022 gegen die Absetzung des damaligen Premierministers Imran Khan sowie gegen Unregelmässigkeiten bei den Wahlen im Jahre 2023 protestiert habe, wodurch er in den Fokus des Militärs und der Polizei geraten sei,
dass er deshalb im (...) für 15 Tage und im (...) sowie (...) für mehr als drei Wochen in Haft gesetzt worden sei, wobei er behördliche Misshandlung erlitten habe und ihm mit dem Tod gedroht worden sei, sollte er seine politischen Aktivitäten fortführen,
dass, nachdem der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2024 zum Entscheidentwurf Stellung genommen hat, die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 dessen Flüchtlingseigenschaft verneinte, das Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ wegwies und festhielt, er müsse diesen am Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werde, ferner den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte sowie die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist, auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 BV, [Deutsch, Französisch, Italienisch]), sondern in Englisch verfasst ist, aber mit klar und verständlicher Begründung, womit praxisgemäss auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Übersetzung verzichtet werden kann,
dass demnach auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 Asyl richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und sie deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln ist,
dass die Schweiz Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen, grundsätzlich Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 AsylG),
dass Asylsuchende die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen müssen (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält, trotz des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Vorbringen frei zu schildern, würde es diesen an Realkennzeichen mangeln, und es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemachten einschneidenden Ereignisse - auch nicht auf jeweilige Nachfrage hin - substantiiert wiederzugeben, weshalb seine Fluchtvorbringen insgesamt konstruiert wirken würden,
dass er ferner festgestellte Wiedersprüche zu zeitlichen Angaben sowie zu Identitätsdokumenten auf Vorhalt nicht habe schlüssig auflösen können,
dass ihm sodann im Sommer 20(...) ein Reisepass ausgestellt worden sei und er das Land daraufhin legal verlassen habe, was wiederum nicht dafür spreche, er habe in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden gestanden,
dass die Fluchtvorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien, wobei den geltend gemachten Schwierigkeiten im mündlichen Ausdruck des Beschwerdeführers bei der Gesamtwürdigung genügend Rechnung getragen worden sei beziehungsweise er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu weiten Teilen mit dem Wiederholen seiner Fluchtgeschichte begnügt und er insbesondere aus den Hinweisen auf eine Nachrichtensendung sowie angebliche Ratschläge seiner Angehörigen nicht in das Heimatland zurückzureisen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt wird, weshalb die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als wenig substantiiert, teilweise widersprüchlich und insgesamt als unglaubhaft erachtet,
dass der Beschwerdeführer dem in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes entgegenhält und er insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz seiner Meinung nach nicht zutreffen würden,
dass der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Unterlagen zu den Akten gegeben hat, welche seine politische Tätigkeit, insbesondere in führender Position, nachweisen könnten,
dass ergänzend darauf hinzuweissen ist, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 13. November 2024 unter anderem wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 des Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verurteilt wurde, womit zu einem gewissen Grad auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist (vgl. Art. 7 AsylG),
dass die Rechtsmitteleingabe ferner keine substantiierten Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen enthält, weshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Ausführungen abzuweisen ist,
dass aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit der Begehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m AsylG), wobei der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafenpolizei B._______.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
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