Entscheiddatum: 04.01.2011Publikationsdatum: 20.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-7709/2006
Urteil vom 4. Januar 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______,Afghanistan, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (Adresse),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des BFM vom 24. November 2006 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2003 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland (wo er sich ungefähr ein Jahr lang aufhielt), Italien und Frankreich am 24. Oktober 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. November 2005 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Dort wurde er am 7. März 2006 von den zuständigen kanntonalen Behörden zu seinen Fluchtgründen angehört.
Er brachte im Wesentlichen vor, er sei ein Hazara und stamme aus B._______ in der Provinz Ghazni. Vor einigen Jahren habe er sein Heimatland verlassen, um im Iran zur Schule zu gehen. Dies sei dort aber nicht möglich gewesen, so dass er eine Arbeit angenommen und ein paar Jahre später nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Nach dem Tod seines Vaters sei es wegen der Ländereien der Familie zum Streit mit seinem Onkel gekommen. Er habe sein Heimatland erneut verlassen und sei über Pakistan in den Iran gegangen, wo er sich mehrere Monate lang aufgehalten habe, bevor er die Reise in die Schweiz angetreten habe.
B. Mit Verfügung vom 24. November 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft.
Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte, die Verfügung des BFM sei, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Mit der Beschwerde wurde die Faxkopie der Wohnsitzbestätigung von Qarah Bagh, Provinz Ghazni, mit einer sinngemässen deutschen Übersetzung zu den Akten gereicht.
D. Mit Eingabe vom 3. Januar 2007 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung im Original und mit Eingabe vom 11. Januar 2007 das Original der bereits in Faxkopie eingereichten Wohnsitzbestätigung sowie den Briefumschlag zu den Akten.
E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2007 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er verschob die Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel zur Behandlung übernommen. Das Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet darüber endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) und richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 1-3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Taktar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen wurde wegen einer allgemeinen Gewaltsituation der Wegweisungsvollzug nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK - unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz - als existenzbedrohend und damit als generell unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in Bezug auf diese oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl. beispielsweise Urteil E 6008/2006 vom 8. Oktober 2010 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei welchen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müssen, kann vorliegend offen bleiben.
4.3. Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und sein Herkunftsort in der Provinz Ghazni liegt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in einer Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifizieren ist.
4.4. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers - oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz - in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind.
4.5. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 24. November 2006 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich somit als gegenstandslos.
6.2. Dem Beschwerdeführer steht damit eine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten gereicht, die als den Verfahrensumständen angemessen erscheint. Angesichts des geringen aktenkundigen Vertretungsaufwands nach Einreichung der Kostennote wird die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive aller Auslagen) festgelegt (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner
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