Entscheiddatum: 08.11.2010Publikationsdatum: 18.11.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7653/2010
{T 0/2}
Urteil vom 8. November 2010
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2010 / N (...)
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, zu dem er am 20. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt wurde,
dass er dabei geltend machte, im (...) aus dem Militär desertiert zu sein und über B._______ - wo er zwei Monate geblieben sei - und C._______ nach D._______ gereist zu sein, wo er sich ein Jahr und drei Monate lang aufgehalten habe,
dass er von D._______ (...) nach Italien und nach etwa sieben Tagen Aufenthalt am (...) in die Schweiz gelangt sei,
dass er weiter ausführte, er sei in Italien von der Polizei erkennungsdienstlich erfasst worden, habe aber dort kein Asylgesuch gestellt,
dass der zuständige Sachbearbeiter des BFM dem Beschwerdeführer bei der Befragung das rechtliche Gehör dazu gewährte, dass gestützt auf einen positiven Vergleich in der daktyloskopischen Datenbank EURODAC mutmasslich Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch vom 19. Juli 2010 nicht eingetreten werden könnte,
dass der Beschwerdeführer dem entgegenhielt, er habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht, zudem lebe sein Bruder in der Schweiz, bei dem er leben möchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 - eröffnet am 22. Oktober 2010 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass das BFM weiter ausführte, gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die übereinstimmende Registrierung in der EURODAC-Datenbank habe es am 26. Juli 2010 an Italien ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 10 Dublin-II-VO gestellt,
dass aufgrund der Tatsache, dass Italien innert der vorgesehenen Frist nicht geantwortet habe, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei und eine Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens 6. April 2010 (recte: 2011) zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur voraussichtlichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asylgesuchs lediglich erklärt habe, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, da er zu seinem Bruder in der Schweiz habe gehen wollen,
dass sowohl der Bruder als auch der Beschwerdeführer volljährige Personen seien und allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schweiz als Zielland gewählt habe, nicht ausreiche, um die Zuständigkeit Italiens aufzuheben,
dass der Vollzug nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass mit der Beschwerde ein Bericht vom November 2009 über die Situation im Asylstaat Italien und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2010 den Vollzug der in der angefochtenen Verfügung verfügten Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorherige Aufenthalt in Italien vom Beschwerdeführer nicht bestritten, in der Beschwerde jedoch eingewendet wird, namentlich aufgrund (...) bezüglich der gemeinsamen Bekämpfung der illegalen Migration drohe ihm in Italien die Abschiebung und zudem lebe der Bruder des Beschwerdeführers seit mehreren Jahren in der Schweiz, sei gut integriert und könne dem Beschwerdeführer Halt und Beistand geben, während dem er in Italien auf sich allein gestellt wäre,
dass gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) grundsätzlich auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen diesen Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1),
dass im Weiteren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine über die eigentliche Kernfamilie hinausgehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraussetzt, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14), wobei sich die Asylbehörden dieser Rechtsprechung angeschlossen haben (vgl. etwa EMARK 1995 Nr. 24 und 2000 Nr. 4),
dass diese Kriterien vorliegend als nicht erfüllt zu beurteilen sind, nachdem der verheiratete, aus einer Familie mit (...) Geschwistern stammende Beschwerdeführer - auch in der Beschwerde - nicht geltend macht, dass zwischen ihm und seinem seit (...) in der Schweiz lebenden Bruder eine nahe, echte, tatsächlich gelebte Beziehung oder ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde,
dass auch den Akten keine Hinweise auf eine derartige familiäre Beziehung zu entnehmen sind,
dass im Weiteren vorliegend entgegen der Auffassung in der Beschwerde Art. 15 Dublin-II-VO (so genannte Humanitäre Klausel) nicht in Betracht fällt, da diese Bestimmung in der Regel nur zum Zug kommt, wenn sich die betroffene Person (der Beschwerdeführer) nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen (und auf Anfrage eines Mitgliedstaates), beispielsweise aus familiären Gründen für zuständig erachten könnte,
dass sich abgesehen davon vorliegend auch aus den Grundsätzen von Art. 15 Dublin-II-VO keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit, aus humanitären Gründen die Familieneinheit herzustellen ergeben würden, ist es doch Sinn und Zweck dieser Bestimmung, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenzuführen, und liegen doch - wie vorstehend erläutert - keine Hinweise auf ein solches familiäres Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder in der Schweiz vor,
dass somit die Vorinstanz ihr diesbezügliches Ermessen im Ergebnis zutreffend ausgeübt hat,
dass sodann das in der Beschwerde erwähnte (...) Asylsuchende betrifft, die auf hoher See aufgegriffen und wieder nach Libyen zurückgeführt werden, währenddem keine Ausschaffungen nach (...) von Personen, die bereits (illegal) die Grenze nach Italien überquert haben und erst im Landesinnern registriert worden sind, bekannt sind, mithin vor diesem Hintergrund gemäss den Erkenntnissen des Gerichts dem Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr droht, (...) abgeschoben zu werden,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass andererseits auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden kann, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass an dieser Feststellung weder der mit der Beschwerde eingereichte Bericht noch der Hinweis auf den Entscheid eines erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts (VG Minden, eines der sieben Verwaltungsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen) über die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels einer Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5) etwas zu ändern vermag,
dass insgesamt keine relevanten Gründe vorliegen, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen und Italien gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Dubliner-Vertragswerks daher für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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