Entscheiddatum: 20.01.2011Publikationsdatum: 01.02.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-7590/2010
Urteil vom 20. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,Sri Lanka,p.A. Schweizerische Botschaft Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 23. September 2010/N _______.
A. Mit undatierter fremdsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang Botschaft 27. August 2007) suchte der Beschwer-deführer um Asyl in der Schweiz nach. Gemäss der Übersetzung der Botschaft führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs aus, er sei am 11. November 2006 von der srilankischen Armee verhaftet und am 26. Januar 2007 ins B._______ überführt worden. Seit dem 20. März 2007 sei er im C._______ inhaftiert.
B. Mit Schreiben vom 31. August 2007 forderte die Botschaft den Be-schwerdeführer auf, sich zu melden, sobald er das Gefängnis verlassen habe und in der Lage sei, weitere Dokumente abzugeben.
C. Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Dezember 2008 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und führte aus, er sei am 19. November 2008 auf Empfehlung aus der Haft entlassen worden. Seit-her lebe er in ständiger Angst vor einer erneuten Inhaftierung.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie und mit englischer Übersetzung - ein Schreiben des D._______ vom 8. November 2008, ein Schreiben des C._______ vom 20. November 2008, eine Haftbestätigung des International Committee of the Red Cross (ICRC) vom 21. November 2008, einen Zeitungsausschnitt vom 21. November 2008, eine Haftbestätigung vom 3. November 2006, ein Schreiben an die Mutter des Beschwerdeführers vom 4. November 2006, zwei Zeitungsausschnitte vom 5. und 20. November 2008 zu den Akten.
D. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 unterbreitete die Botschaft dem Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - mehrere Fragen und forderte ihn auf, seine Vorbringen detailliert und unter Beilage von Beweismitteln dazulegen.
E. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 30. Januar 2009 seine Antwort ein. Darin führte er aus, am 1. November 2006 sei er zusammen mit vier weiteren Personen von der srilankischen Armee verhaftet worden. Er sei zu Unrecht verdächtigt worden, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. Während der Haft auf der Polizeistation E._______ sei er misshandelt worden. Am 21. November 2006 sei er nach Colombo überführt und am 19. November 2008 vom D._______ bedingungslos freigelassen worden. Da er nach wie vor der Mitgliedschaft bei der LTTE verdächtigt werde, werde er ständig von den Sicherheitskräften belästigt. Er fürchte sich vor einer erneuten Verhaftung.
Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie sowie mit englischer Übersetzung - ein undatiertes Dokument des F._______, einen undatierten Rapport der Polizeistation E._______ sowie eine Bestätigung des Institute of Human Rights vom 23. Dezember 2008 ein.
F. Am 20. April 2009 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerde-führers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid.
G. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 wandte sich der Beschwerde-führer beziehungsweise seine Mutter an die Botschaft. Gemäss dem Schreiben der Mutter wurde der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2009 von der Armee festgenommen und während einer Nacht festge-halten.
Als Beweismittel wurden eine Haftbestätigung vom 23. Dezember 2009 sowie eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 24. Dezember 2009 zu den Akten gegeben.
H. Am 6. Januar 2010 leitete die Botschaft die Eingabe mit den Beweis-mitteln an das BFM weiter.
I. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 und 10. Februar 2010 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und führte aus, er sei nach wie vor in Gefahr. Am 20. Januar 2010 und 16. Februar 2010 leitete die Botschaft die Eingaben an das BFM weiter.
J. Am 15. März 2010 unterbreitete das BFM dem Beschwerdeführer neun individuell-konkrete Fragen zur Beantwortung. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 9. April 2010 seine Stellungnahme zu den Akten. Darin führte er aus, er sei am 23. Dezember 2009 verhaftet und am folgenden Tag wieder entlassen worden.
K. Mit Verfügung vom 23. September 2010 verweigerte das BFM dem Be-schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 leitete die Botschaft die Ver-fügung an den Beschwerdeführer weiter.
L. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 an die Botschaft beantragt der Be-schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-fügung. Die Beschwerde ging am 26. Oktober 2010 beim Gericht ein.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebe-willigung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.1. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerde-führer mache geltend, er sei vom 1. November 2006 bis am 19. No-vember 2008 inhaftiert gewesen. Nach der Freilassung sei er mehrmals kontrolliert und am 23. Dezember 2009 nochmals während kurzer Zeit festgehalten worden. In Anbetracht dieser Inhaftierungen sei die Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen verständlich. Indes sei er nicht akut gefährdet. So sei er am 19. November 2008 bedingungslos freige-lassen worden, mithin seien zu diesem Zeitpunkt keine Verdachts-momente gegen ihn vorgelegen und habe kein weiteres Verfolgungs-interesse gegen ihn bestanden. Zwar sei er wiederholt kontrolliert und auch einmal auf den Posten mitgenommen worden. Bei einem tatsäch-lichen behördlichen Interesse wäre er jedoch erneut inhaftiert worden. Sodann seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Be-schwerdeführer seit Dezember 2009 Schwierigkeiten mit den heimat-lichen Behörden gehabt hätte.
Weiter verweist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die veränderte Situation in Sri Lanka. Dazu führt sie aus, der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der Organisation zu Ende gegangen. Damit be-finde sich das ganze Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungs-kontrolle. Obwohl der Staat vieles daran setze, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen Organisation suche, habe sich die Sicherheits- und Men-schenrechtslage verbessert. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen sei und sich auch politisch nicht engagiert habe, sei nicht davon auszugehen, dass die srilankischen Be-hörden ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Auch gebe es keine Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdeführer seitens der EPDP oder der Karuna-Gruppe asylrelevante Nachteile drohen würden.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, das BFM verkenne die allgemeine Lage in Sri Lanka. Nach wie vor gebe es grundlose Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren und würden Geständnisse unter Misshandlungen erzwungen. Er fürchte sich vor einer erneuten Verhaftung und lebe daher in ständiger Angst um sein Leben.
5.3. Vorweg ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und "Killings". Inso-weit wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangen-heit Schweres erlebt hat. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass er im Jahre 2009 mehrmals kontrolliert und auch einmal kurz festgenommen wurde. Indes wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Zeitraum zwischen seiner Freilassung im November 2008 und heute, mit-hin innerhalb von rund zwei Jahren, nur ein einziges Mal festgehalten. Solchen einmaligen Belästigungen kommt jedoch bereits aufgrund ihrer mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
Weiter ist mit dem BFM festzustellen, dass sich die allgemeine Sicher-heitslage in Sri Lanka entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewegen, wurden wichtige Verbindungs-wege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit der letzten Kurzfestnahme im Dezember 2009, mithin während rund einem Jahr nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG mehr wider-fahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die subjektive Angst vor einer allfällig künftig möglichen Be-drohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor kün-ftiger Verfolgung zu schliessen.
5.4. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein wie-terer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli
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Zustellung erfolgt an:
den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier)
die Schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr. _______), mit der Bitte; dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals oder Zustellung per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und dem Gericht den Rückschein zu übermitteln.
das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)