Entscheiddatum: 16.07.2013Publikationsdatum: 24.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-75/2011
Urteil vom 16. Juli 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2010 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein aus Jaffna, Nordprovinz, stammender Tamile - reichte mit Eingabe vom 20. März 2010 (Eingang Botschaft: 26. März 2010) bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein und machte dabei geltend, aufgrund seines langjährigen Einsatzes (1998 bis 2009) in verschiedenen internationalen Hilfsorganisationen im nord-srilankischen Kriegsgebiet von Vanni werde er bis heute durch die sri-lankische Regierung verfolgt. Im Oktober 2008, als die sri-lankischen Streitkräfte Kilinochchi eingenommen hätten und gleichzeitig immer mehr Helfer das Kriegsgebiet hätten verlassen müssen, habe er die Verantwortung für den Abzug der Hilfsorganisation sowie die Betreuung der lokalen Zivilbevölkerung bis zur Beendigung des Kriegs übernommen. Im April 2009 habe er sich mit seiner Familie in die vermeintlich als sicher bezeichnete Umgebung von [Ortschaft] begeben, wo sich im Mai 2009 indessen weitere schwere Gefechte ereignet hätten und mehrere Tausend Zivilpersonen ums Leben gekommen seien. Infolgedessen habe er mit seiner Familie das Bürgerkriegsgebiet verlassen, wobei er in jenem Zeitpunkt von der Presse gefilmt resp. fotografiert worden sei. Im armeekontrollierten Gebiet seien sie durch Regierungstruppen verhört und einem IDP-Camp ([Name]) zugewiesen worden, welches sie am 29. Oktober 2009 dank des öffentlichen Druckes seitens Menschenrechtsorganisationen wieder hätten verlassen können. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte würden ihm vorwerfen, er habe während seiner Tätigkeit als Kriegshelfer die LTTE direkt bzw. indirekt unterstützt, und die jeweiligen verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) hätten mit allen Mitteln und mit Hilfe aus dem Ausland den Krieg der LTTE gegen die Regierung gefördert. Gemäss Beschwerdeführer würde die sri-lankische Regierung befürchten, dass er Informationen über die Situation im Vanni und über die Ereignisse der letzten Kriegszeit weitergeben würde. Das Intelligence Bureau of Sri Lanka Army habe zudem von ihm verlangt, seine Kenntnisse über die Handlungen der sri-lankischen Soldaten für sich zu behalten, und ihm mitgeteilt, dass sie seine künftigen Aktivitäten überwachen würden. Zu strengeren Massnahmen würden sie wegen seiner Position in der INGO (International Non-governmental Organization) nicht greifen können. Seit seinem Rückzug aus dem Kriegsgebiet bis zur Einreichung seines Asylgesuchs sei er mehrere Male ins Armeecamp vorgeladen und verhört worden. Ferner habe er in Jaffna nachts Anrufe von unbekannten Personen erhalten, die ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht hätten.
Zur Stützung seines Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (jeweils in Kopie) zu den Akten:
CD-Rom mit Videoreportage aus dem sri-lankischen Fernsehen [Sendername], worin der Beschwerdeführer vorkommt;
Undatierte Fotos des Beschwerdeführers beim Verlassen der Kriegszone;
Bestätigung über die Freilassung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem [IDP-Camp], datierend vom 30. Oktober 2009;
Englischsprachige resp. sri-lankischsprachige Registrierung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, datierend vom (...) November 2009;
Referenzschreiben von Privatpersonen: (...) vom 20. April 2010, (...) vom 26. April 2010, (...) vom 26. April 2010;
Arbeitszeugnisse von NGOs: Oxfam (Human Resources Colombo) vom 3. November 2009, Oxfam ([...] Distrikte) vom 1. November 2008, Oxam ([...] Distrikt) vom 7. August 2009, Bridge Asia Japan vom 29. Juli 2006, World Vision vom 14. März 2007, Consortium of NGO vom 30. August 2005, Oxfam (...) vom 10. Februar 2010;
Frontseite einer Zeitung mit Abbildung des Beschwerdeführers während seines Abzugs aus dem Kriegsgebiet, datierend vom 31. Dezember 2009.
B. Mit Antwortschreiben vom 31. März 2010 bestätigte die Schweizer Botschaft den Eingang des Asylgesuchs und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Asylgründe zu präzisieren und detailliertere Informationen abzugeben.
C. Mit Eingabe vom 3. Mai 2010 (Eingang Botschaft: 7. Mai 2010) führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Asylgesuch aus, er sei während des Bürgerkriegs dreizehn Jahre lang für verschiedene NGOs wie Médecins sans Frontières, Bridge Asia Japan, World Vision oder Oxfam tätig gewesen. Er sei Zeuge der Ereignisse im Vanni in der letzten Kriegszeit. Nach Beendigung des Krieges hätten zunehmend mehr Helfer aufgrund des Druckes seitens der sri-lankischen Armee ihr Einsatzgebiet verlassen und seien aus Sri Lanka geflüchtet. Gemäss Informationen von [Sendername] seien alle Non-Profit-Helfer verdächtigt und verfolgt worden. Für die Regierungs- und Paramilitärtruppen sei er ein bekanntes Gesicht, da er viele Jahre im Einsatz gewesen sei. Man verdächtige ihn, die LTTE unterstützt zu haben und Kenntnisse über die LTTE zu besitzen. In der Tat besitze er auch wichtige Geheimdokumente und -videos der LTTE. Er ersuchte um die Möglichkeit, seine Situation anlässlich einer persönlichen Anhörung, unter Vorlegung von wichtigem Beweismaterial, konkreter darzulegen.
D.
Die Botschaft forderte in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2010 den Beschwerdeführer erneut zur Beantwortung spezifischer Fragen zu seinem Asylgesuch auf.
E.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2010 (Eingang Botschaft: 7. Juli 2010) hielt der Beschwerdeführer fest, nie LTTE-Mitglied gewesen zu sein und sich auch politisch nie engagiert zu haben. Während seines Aufenthaltes im IDP-Camp habe ihn die sri-lankische Armee unzählige Male verhört. Seine persönlichen Dokumente seien an die Armee in Jaffna weitergeleitet worden. Er habe einen Aufenthaltsausweis für Internally Displaced Persons (IDPs) erhalten mit der Auflage, Jaffna nicht zu verlassen. Am 30. Oktober 2009 sei er schliesslich vom [IDP-Camp] nach Jaffna entlassen worden. Am 2. November 2009 sei er sodann durch die Armeeeinheit in Jaffna vorgeladen und unter Folterungen angehört worden. Es hätten während den letzten sechs Monaten 20 Verhöre stattgefunden. Darüber hinaus würden ihn unbekannte Gruppen in einem weissen Van zuhause aufsuchen und bedrohen.
Der Beschwerdeführer führte dieses gegen ihn gerichtete rigide Vorgehen der Regierung auf seinen langjährigen Einsatz als Kriegshelfer zurück. Die sri-lankischen Behörden würden ihn insbesondere wegen seiner wichtigen Position [Stellenbezeichnung] in einer INGO als direkten bzw. indirekten Unterstützer der LTTE verdächtigen. Hinzu komme, dass er in seiner Rolle als Kriegshelfer in mehreren Videobeiträgen erscheine und als Zeuge der Kriegsverbrechen eine Gefahr für die sri-lankische Regierung darstelle.
F.
Mit Schreiben vom 15. September 2010 lud die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zu einer Befragung über dessen Asylgründe in die Räumlichkeiten der Botschaft ein.
G. Am 27. September 2010 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Schweizer Botschaft in Colombo statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe die LTTE entgegen der Behauptung der sri-lankischen Regierung während seines 13-jährigen Einsatzes weder jemals unterstützt noch begünstigt. Seit seiner Freilassung aus dem IDP-Camp sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden und bis zum Zeitpunkt der Befragung sei er bereits zehnmal im militärischen Lager unter Gewaltanwendung verhört worden. Man befrage ihn bezüglich seiner genauen Tätigkeit während des Krieges. Gemäss Anordnung des Militärs bzw. Paramilitärs dürfe er seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht verlassen und es werde ihm unter Gewaltandrohung verboten, mit Drittpersonen über seine Erlebnisse und Beobachtungen im Krieg zu sprechen (Befragungsprotokoll A7/12, S. 6). Als er einmal einer Vorladung keine Folge geleistet habe, sei er zuhause aufgesucht und verhört worden (Befragungsprotokoll A7/12, S. 7). Hinzu komme, dass seit vier Monaten unbekannte Männer ihn mehrere Male zuhause aufsuchen würden und ihn ebenfalls unter Gewaltandrohung der LTTE-Unterstützung beschuldigten (Befragungsprotokoll A7/12, S. 8).
H. Mit Schreiben vom 28. September 2010 überwies die Schweizer Botschaft die Verfahrensakten des Beschwerdeführers an das BFM mit dem Hinweis, dass es sich vorliegend um einen prioritären Fall handle.
I. Mit BFM-Verfügung vom 28. Oktober 2010 wurde die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 29. Oktober 2009 offiziell aus dem [IDP-Camp] entlassen worden und sei anschliessend einer Meldepflicht unterstellt worden, wobei er regelmässig an Anhörungen im Armeestützpunkt habe teilnehmen müssen. Seit seiner Freilassung sei es aber - abgesehen von den regelmässigen Befragungen - zu keiner erneuten Festnahme gekommen. Der Beschwerdeführer sei demnach insgesamt nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen und seine Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
J.
Mit Schreiben vom 25. November 2010 liess die Schweizer Botschaft dem BFM den Zustellungsnachweis (Empfang durch den Beschwerdeführer: 10. November 2010) der vorinstanzlichen Verfügung.
K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2010 (Eingang Botschaft: 2. Dezember 2010, Eingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Januar 2011) wurde die vorinstanzliche Verfügung durch den Beschwerdeführer angefochten. Die Beschwerdeschrift enthielt neben einem kurzen deutschsprachigen Begleitschreiben einen dreiseitigen in sri-lankischer Sprache handschriftlich verfassten Teil.
L.
Die Instruktionsrichterin liess die handschriftlich in sri-lankischer Sprache verfasste Beschwerdebegründung vom 28. November 2010 über den gerichtsinternen Übersetzungsdienst von Amtes wegen in die deutsche Sprache übersetzen. Am 14. Januar 2011 wurde die Übersetzung per Email zugestellt und mit Übertragung in eine Aktennotiz vom 17. Januar 2011 in das Verfahrensdossier aufgenommen. Auf entsprechenden Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2011 nahm das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als fristgerechte Rechtsmitteleingabe entgegen, verzichtete aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bot dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde.
N.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Trotzdem sei auf die widersprüchlichen Angaben in der Beschwerdeschrift hinzuweisen. So habe der Beschwerdeführer bei der Befragung erklärt, nie mit Journalisten gesprochen zu haben, während er in der Beschwerdeschrift dagegen angegeben habe, dass er den Journalisten durch das Militär vorgegebene Angaben habe machen müssen. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Der Beschwerdeführer machte in einer weiteren Eingabe - verfasst in Tamilisch, mit englischer Übersetzung - vom 8. November 2011 (Datum sri-lankischer Poststempel; Eingang Botschaft: 10. November 2011, Eingang Bundesverwaltungsgericht: 18. November 2011) weitere aktuelle Asylgründe geltend. Auf die genauen Ausführungen wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die bevorstehende Urteilsfällung letztmalig Gelegenheit geboten, allfällig weitere Beweismittel oder Vorbringen einzureichen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und zu diversen in der Verfügung aufgeführten Zusatzfragen des Gerichts Stellung zu nehmen.
Q.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 teilte die Schweizer Botschaft in Colombo dem Gericht mit, dass die Instruktionsverfügung vom 15. April 2013 dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung eines Empfangsscheins erfolgreich übermittelt worden sei; hingegen sei eine fristgerechte Stellungnahme bis dato ausgeblieben.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Soweit die Eingaben nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst sind, wurde praxisgemäss von Amtes wegen eine Übersetzung veranlasst, wobei auf eine Übersetzung der englischsprachigen Eingaben verzichtet wurde. Der Beschwerdeführenden hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das Parlament hat am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen; die entsprechenden Gesetzesbestimmungen sind am 29. September 2012 in Kraft getreten. Von der Gesetzesänderung sind auch die Bestimmungen betreffend Stellen eines Asylgesuches im Ausland betroffen; diese Möglichkeit ist fortan nicht mehr gegeben, da die entsprechenden Regelungen mit dem neuen Gesetz aufgehoben wurden. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiter. Für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September 2012) anhängig gemachte Asylgesuch ist somit weiterhin das bisherige Recht anzuwenden.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
5.1 Das BFM stellte in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht akut gefährdet und damit nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt wurde. Das BFM hielt namentlich fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2009 offiziell aus dem [IDP-Camp] entlassen und seither nicht mehr verhaftet worden sei. Er sei zwar einer Meldepflicht unterstellt worden und sei zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Angesichts seiner Freilassung sei indessen nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm die Mitgliedschaft bei den LTTE vorgeworfen hätten. Seine Stellung als potenzieller Zeuge der Verbrechen in den letzten Kriegsmonaten habe ebenso wenig ein Verfolgungsinteresse bei den sri-lankischen Behörden ausgelöst. Der Beschwerdeführer sei lediglich kurz und scheinbar zufällig beim Verlassen der Kriegszone in einem Videobeitrag des [Fernsehsender] erschienen. Ansonsten seien keine weiteren Kontakte mit den Medien gegeben. Es gebe im Übrigen keine Hinweise auf Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Behörden gegen Zeugen der begangenen Kriegsverbrechen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer durch seine Kontakte zu verschiedenen NGOs nicht in einem Ausmass exponiert, dass auf ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu schliessen wäre. Die fraglichen Verbindungen würden ihn vielmehr eher vor einer Verfolgung bewahren. Schliesslich seien die geltend gemachten Drohungen durch unbekannte Männer asylrechtlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer sich diesbezüglich an die sri-lankischen Behörden wenden könne. Gemäss Aktenlage bestünden keine Hinweise, welche auf eine Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staats schliessen liessen.
5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2010 geltend, entgegen den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sei er aus rein strategischen Gründen durch das sri-lankische Militär freigelassen worden sei. Es sei ein Täuschungsmanöver der "Militärterroristen" gewesen, ihn als Mittel zu benutzen, um dem internationalen Druck zu entkommen, zumal er wie bereits erwähnt in verschiedenen Medien erschienen sei. Gegenüber Journalisten habe er unter Druckausübung regierungsstützende Angaben machen müssen. Er könne sich nun nicht plötzlich auf die Seite der Regierung stellen, da er der Wahrheit verpflichtet sei und damit zudem riskieren würde, vom tamilischen Volk aus der Gesellschaft verstossen zu werden.
Bezugnehmend auf seine Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2010 teilte der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe vom 8. November 2011 mit, in jüngster Zeit werde er von regierungstreuen Gruppierungen als 'Grease man' und als 'in kriminelle Machenschaften verwickelt' beschuldigt. Um ihnen zu entkommen, sei er nach [Ortschaft] geflüchtet und vorübergehend bei einem Freund untergekommen. Das sri-lankische Criminal Investigation Department (CID) fahnde nach ihm. Aufgrund dieser Notlage ersuche er um wohlwollende Prüfung seiner Beschwerde.
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte.
5.3.1 Der Beschwerdeführer brachte in seinem Asylgesuch sowie anlässlich der mündlichen Anhörung vor, aufgrund seines langjährigen Engagements im Kriegsgebiet würden die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn als LTTE-Unterstützer verdächtigen. Zudem sei er wegen seiner Kenntnisse über die LTTE und als Zeuge der Kriegsverbrechen seitens des sri-lankischen Militärs sowie wegen seinem Medienauftritt im [Fernsehsender] dem sri-lankischen Staat ein Dorn im Auge.
5.3.2 Hinsichtlich des Vorbringens, die sri-lankische Regierung werfe dem Beschwerdeführer vor, er habe als Vertreter von NGOs die LTTE unterstützt, wird auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) hingewiesen. In diesem Entscheid wird eine erhebliche Verbesserung der Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 festgestellt. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten, und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Politische Oppositionelle würden aber seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personengruppen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden unter anderem auch international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzen respektive entsprechende Verstösse kritisieren, fallen. Die Repression gegen regierungskritische Medienschaffende und Aktivisten habe seit Ende des Krieges kaum nachgelassen. Im Weiteren müssen nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die Opfer oder Zeuge der während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind, mit Repressalien bzw. Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte rechnen. Vorliegend hätten sri-lankische Armeeangehörige dem Beschwerdeführer vorgehalten, als NGO-Angestellter im Krieg die LTTE unterstützt zu haben, und es ist gestützt auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 anzunehmen, dass er auch aufgrund seiner NGO-Tätigkeit und damit als Angehöriger einer Risikogruppe für mehrere Monate in IDP-Camps gefangen gehalten wurde. Der Beschwerdeführer scheint von den sri-lankischen Behörden somit tatsächlich verdächtigt worden zu sein und war in diesem Zusammenhang bedauerlicherweise entsprechenden militärischen Massnahmen ausgesetzt. Indessen dauerte seine Gefangenschaft im IDP-Camp lediglich von (...) 2009 bis (...) 2009. Danach sei er einer Schweigepflicht unterstellt worden, um eine allfällige Informationsweitergabe der erlebten Kriegsereignisse an die Öffentlichkeit zu verhindern. Es darf daher geschlossen werden, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nach dessen Freilassung nicht mehr als potenzielle Gefahr für die sri-lankische Regierung einstuften. Es kann auch festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer, wie aus den Akten hervorgeht, im Juni 2010 ein Reisepass ausgestellt worden ist. Gegen die vorstehenden Ausführungen hält auch der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, die Freilassung stelle lediglich einen strategischen Schritt des Militärs zum Aufbau seiner geschädigten Reputation dar, nicht stand. Denn hätte tatsächlich ein konkreter Verdacht vorgelegen, so wäre der Beschwerdeführer mit Sicherheit weiterhin festgehalten worden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wiederholt geltend gemacht hat, bis zum heutigen Tag selber nie aktiv für die LTTE tätig gewesen zu sein (vgl. Eingabe vom 2. Juli 2010 A5/3 S. 1; Befragungsprotokoll A7/12 S. 4).
Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, selbst nach seiner Entlassung aus dem Camp regelmässig militärischen Verhören ausgesetzt gewesen zu sein. Dieses Vorgehen könnte angesichts der nicht weit zurückliegenden Bürgerkriegszeit vielmehr als über die Kriegszeit hinaus dauernde Sicherheitsmassnahme seitens der sri-lankischen Regierung gesehen werden und scheint nicht in erster Linie aufgrund eines erhärteten Verdachts gegen den Beschwerdeführer erfolgt zu sein, hätte er doch ansonsten jederzeit verhaftet werden können.
Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich zu den vorstehenden Vorbringen letztmals am 28. November 2010 geäussert hat, während er in seiner nächstfolgenden Eingabe vom 8. November 2011 neue Vorbringen geltend macht (siehe nachfolgender Absatz E. 4.3.3). Seither hat er sich mit keinen weiteren Schreiben mehr an die Botschaft gewandt. Selbst der mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2013 ergangenen (und durch Vermittlung der Schweizer Botschaft erfolgreich zugestellten) Aufforderung des Gerichts, er solle zu seiner heutigen Situation und zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung nehmen, hat er nicht Folge geleistet. Seit den letztmals geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Armeeangehörigen sind rund zweieinhalb Jahre vergangen. Vorliegend kann daher nicht mehr von einer aktuellen Verfolgungssituation gesprochen werden. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist zum heutigen Zeitpunkt folglich zu verneinen.
5.3.3 In seiner letzten Eingabe vom 8. November 2011 machte der Beschwerdeführer neu geltend, er werde von regierungstreuen Gruppierungen als 'grease man' bezeichnet und wegen krimineller Handlungen beschuldigt. Diese Vorbringen sind ebenso wenig geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer vermochte seine neuen Vorbringen mangels substanziierter Ausführungen und schriftlicher Beweismittel nicht glaubhaft darzulegen. Die fraglichen Ereignisse lassen auch keinen Zusammenhang mit den bisherigen Verfolgungsvorbringen erkennen. Aufgrund der unklaren Umstände und der undifferenzierten und äusserst knappen Schilderung kann nicht auf eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich seit der fraglichen Eingabe vor über eineinhalb Jahren nicht mehr an die Botschaft gewandt hat. Auch bezüglich diesem Vorbringen ist bereits aufgrund der fehlenden Aktualität der Verfolgungshandlungen eine aktuelle Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen.
5.4 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen. Es ist zusammenfassend festzustellen, dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, er sei in Sri Lanka akut gefährdet. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers verweigert und sein Asylgesuch abgewiesen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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