Pakistan asylum case: removal enforcement deemed reasonable

e-7457-2010Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung25.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Pakistani asylum seeker appealed against the BFM's decision refusing asylum, ordering removal and holding removal enforcement to Pakistan permissible. The Federal Administrative Court held that the floods in Pakistan and the general fear of Taliban violence did not establish a concrete, individualized risk making removal unreasonable, nor any other enforcement obstacle. The court therefore dismissed the appeal, refused free legal aid as hopeless, and imposed CHF 600 in costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 83 Abs. 4 AuG; Art. 44 AsylG; unzumutbarkeit of removal enforcement to Pakistan after the 2010 floods; the existence of a natural disaster does not as such render removal enforcement unreasonable. A general situation of hardship, dependence on third-party support, or an abstract fear of terrorist acts is insufficient; required is a concrete, individualized endangerment reaching an existential level. Where no enforcement obstacle exists under Art. 83 Abs. 2 AuG, provisional admission is excluded (consid. 4). Hopeless appeals do not justify free legal aid under Art. 65 VwVG (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-7457/2010

Entscheiddatum: 25.10.2010Publikationsdatum: 02.11.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-7457/2010

{T 0/2}

Urteil vom 25. Oktober 2010

Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi,

mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______,

Pakistan,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 17. September 2010

N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. August 2010 sein Heimatland verlassen habe, auf dem Landweg über Iran, die Türkei und Bulgarien am 17. August 2010 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass ihn das BFM am 31. August 2010 im (...) und am 10. September 2010 ergänzend zu den Asylgründen anhörte,

dass er im Wesentlichen vorbrachte, seine Familie habe wegen den Überschwemmungen im Juli 2010 ihren Bauernhof verlassen müssen und sei nach Sialkot zu Verwandten gezogen,

dass er aus Furcht vor dem erstarkenden Terrorismus der Taliban in seiner Heimatregion und zur Entlastung seiner Verwandten sein Heimatland verlassen habe,

dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis zum 12. November 2010 zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,

dass der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und vorliegend der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM vom 17. September 2010 sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Verfügung des BFM vom 17. September 2010 bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung aus der Schweiz mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist,

dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bilden,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass in Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss kommt, dass dort keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, so dass ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint,

dass entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe aus den Folgen der Flutkatastrophe in Pakistan vom Sommer 2010 keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hergeleitet werden kann,

dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, auch wenn breite Bevölkerungsteile und allenfalls auch seine Familie als Folge der Flutkatastrophe noch auf fremde Hilfe angewiesen sein mögen,

dass auch die vom Beschwerdeführer geäusserte allgemeine Furcht, allenfalls zufällig von Übergriffen terroristischer Art betroffen werden zu können, die Voraussetzungen einer konkreten Gefahr im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen nicht erfüllt,

dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass demnach die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass sich der Beschwerdeführer mit vorliegender Rechtsmitteleingabe vollumfänglich zur Beschwerdesache äussern konnte und somit eine in Aussicht gestellte allfällige Beschwerdeergänzung nicht abzuwarten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Anbetracht der aussichtslosen Beschwerdebegehren abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),

dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

Versand:

Schlagwörter

asylumremoval enforcementprovisional admissionunreasonablenessPakistannatural disasterlegal aidcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether removal enforcement to Pakistan was unreasonable and provisional admission had to be granted

Extrahierter Entscheid

No. Pakistan was not shown to present a general war, civil war, or situation of general violence, and the appellant faced no concrete individualized existential threat.

Extrahierte Begründung

The floods did not justify a general unreasonableness finding, and the appellant's fear of possible terrorist attacks was too abstract. No personal economic, social, or health-based hardship amounting to a removal barrier was established.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant qualified for unentgeltliche Rechtspflege and appointed counsel

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

Given the manifest lack of prospects of success, the legal-aid request had to be refused.

Kernrechtsfrage

How to allocate procedural costs

Extrahierter Entscheid

Costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The appellant lost the case and therefore had to bear the proceedings costs.

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