Entscheiddatum: 05.12.2024Publikationsdatum: 13.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7430/2024
Urteil vom 5. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. November 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. September 2024, mithin noch als Minderjähriger (Geburtsdatum [...]), in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass die Vorinstanz ihm am 15. Oktober 2024 im Rahmen des Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung seines Asylgesuchs sowie der mutmasslichen Rückkehr dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe seine Fingerabdrücke in Rumänien nur abgegeben, weil er dazu gezwungen worden sei; er habe von Anfang an in die Schweiz zu seiner Mutter kommen wollen, um hier ein Familiennachzugsgesuch einzureichen,
dass das SEM am 15. Oktober 2024 die zuständige rumänische Behörde um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, und diese am 28. Oktober 2024 ausführte, der Beschwerdeführer sei in Rumänien mit dem Geburtsdatum (...) registriert und daher als minderjährig zu betrachten, weshalb die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO bei der Schweiz liege,
dass sich die Vorinstanz am 28. Oktober 2024 im Sinne der Remonstration erneut an die rumänische Behörde wandte und ausführte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei gemäss eingereichter türkischer Identitätskarte der (...), mithin sei er bereits volljährig,
dass die rumänische Behörde am 6. November 2024 dem zweiten Wiederaufnahmegesuch nunmehr zustimmte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. November 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien verfügte, den Vollzug anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2024 gegen die genannte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die Instruktionsrichterin am 3. Dezember 2024 den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei diese Kriterien in der vorgegebenen Reihenfolge zu prüfen sind und nur zur Anwendung gelangen, sofern das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei von der Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]),
dass gemäss Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO in Fällen, bei denen es sich um minderjährige, unbegleitete Antragsteller handelt, der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat ist, in dem sich ein Familienangehöriger des unbegleiteten Minderjährigen rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2024 erstmals in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hat und er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war,
dass sich die Mutter des Beschwerdeführers (N [...]) seit dem (...) 2023 in der Schweiz als Asylsuchende aufhält, sich demnach zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung des Beschwerdeführers in Rumänien in der Schweiz befand,
dass die Mutter eines minderjährigen Kindes gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als Familienangehörige gilt,
dass der Aufenthalt einer asylsuchenden Person in der Schweiz gemäss Art. 42 AsylG dem von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO geforderten «rechtmässigen Aufenthalt» entspricht (vgl. BVGE 2016/1 E. 4),
dass gemäss Aktenlage davon auszugehen ist, die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz liege im Interesse des zum massgeblichen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers, machte er doch stets geltend, er habe von Anfang an in die Schweiz zu seiner Mutter gewollt,
dass damit gestützt auf Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuch des Beschwerdeführers originär zuständig ist und für das SEM daher kein Anlass bestand, ein Dublin-Verfahren durchzuführen,
dass die Vorinstanz folglich keinen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG hätte fällen dürfen,
dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, weshalb die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen und auf Fr. 250.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass der mit superprovisorischer Massnahme vom 3. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2024 aufgehoben.
Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni
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