Entscheiddatum: 09.01.2025Publikationsdatum: 29.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7365/2024
Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, in den 90er Jahren sei sein Heimatdorf B._______ in der Provinz C._______ in Brand gesteckt worden. Seine Familie hätte als Dorfschützer eingesetzt werden sollen, was diese abgelehnt habe. In der Folge seien sie nach E._______ gezogen und ein Onkel und ein Cousin väterlicherseits seien wegen des damaligen behördlichen Drucks zur PKK gegangen. Der Cousin sei als Märtyrer gefallen, vom Onkel habe er seit 30 Jahren nicht mehr gehört. Sein Vater habe sich fünf oder sechs Jahren vor der Einberufung in den Militärdienst versteckt gehalten. Er selber sei in der Primarschule diskriminiert worden, weil er zu Beginn kein Türkisch hätte sprechen wollen.
In E._______, wo er studiert habe, seien Kurden wie er schlecht behandelt worden. An Newroz 2022 sei er von Kollegen bedroht worden, weil er an den entsprechenden Feierlichkeiten teilgenommen und Beiträge gepostet habe. Eines Tages hätten 100 Patrioten (türkisch-nationalistische Studenten) kurdische Studenten angegriffen, welche weder geschützt noch ärztlich verarztet worden seien; vielmehr seien diese auf den Polizeiposten gebracht worden und man habe Anzeige gegen sie erhoben.
2023 sei ihm wegen seiner kurdischen Ethnie eine Anstellung als Kellner im Hotel verweigert worden. Nach Absolvierung der Prüfungen sei er im März 2024 nach D._______ gegangen und habe ein paar Tage Wahlpropaganda für die HDP gemacht. Er habe auf Social Media Beiträge über die Newroz Feier veröffentlicht. Danach sei er nach E._______ zurückgekehrt.
Eines Tages habe ihn sein Anwalt darüber unterrichtet, dass angeblich geheime Verfahren wegen Unterstützung der HDP und wegen Social Media Beiträgen gegen ihn eröffnet worden seien. Sein Anwalt habe wegen der Geheimhaltung leider nur Kenntnis einer Verfahrensnummer gehabt. Er selber habe keinen Zugang zum türkischen Informationssystem (Uyap). Er sei nach D._______ zurückgekehrt und habe sich nach Absprache mit seiner Familie zur Ausreise entschieden. Er sei mit einem Flugticket nach F._______ geflogen, wo er festgehalten und hiernach zu seinen Reiseplänen befragt worden sei. Nach Unterzeichnung eines Formulars sei er wieder freigelassen worden und habe nach G._______ fliegen können.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschieden Dokumente ein (u.a. Zeitungsartikel, verschiedene Facebook-Posts, Flugticket vom (...) nach G._______, Ausreisebestätigung vom (...), Polizeirapport vom Flughafen H._______ vom (...), Post-it mit Verfahrensnummer der Staatsanwaltschaft I._______). Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden über die Rechtsvertretung in der Türkei weitere Beweismittel nachgereicht (Auftrag der Staatsanwaltschaft D._______ an die Polizeidirektion D._______ vom 3. September 2024, einen Untersuchungsbericht über den Verdächtigen zu erstellen, undatiertes Schreiben seines türkischen Anwalts, UYAP-Auszug des Beschwerdeführers).
C. Mit Verfügung vom 1. November 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6).
D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2024 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und möglich sei. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zu gewähren.
E. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2024 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und erhob unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-, welcher in der Folge fristgereicht einging.
1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung bezüglich des geltend gemachten Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahrens wegen Terrorpropaganda darauf hin, dass die eingereichten Dokumente abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen würden, sondern lediglich aus standardisierten Bausteinen bestünden. Sie liessen daher keinen Rückschluss auf das konkrete Vergehen zu. Zudem wiesen diese Dokumente keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale auf und seien problemlos gegen Entgelt erhältlich, weshalb deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren befinde sich noch im Anfangsstadium. Es sei zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, indes noch kein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Es sei zum heutigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden.
Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Polizeihaft sehr vage ausgefallen. Nach einer Befragungspause habe der Beschwerdeführer ein Dokument eingereicht, das ihm angeblich sein türkischer Anwalt in der Pause geschickt habe. Es handle sich um einen Polizeirapport über die Mitnahme am Flughafen. Gemäss diesem bestehe vor der (...) unter der Verfahrensnummer (...) ein Verfahren wegen Kreditbetrugs gegen ihn. Wie dieser selbst ausgesagt habe, sei er am Flughafen H._______ nicht auf ein Verfahren wegen Terrorpropaganda angesprochen worden. Bei dieser Sachlage sei mutmasslich davon auszugehen, dass diesbezüglich er ein Strafverfahren gegen sich selbst provoziert habe. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass die Sachbehauptungen des Beschwerdeführers auch in zeitlicher Hinsicht zu Unstimmigkeiten geführt hätten. Vom zeitlichen Ablauf her erscheint wenig lebensnah, dass er in der ersten Märzhälfte 2024 Wahlpropaganda der HDP verteilt, am 15. März 2024 einen ersten Post auf Facebook gemacht und ein Anwalt gleichzeitig schon erfahren habe, dass hierfür Verfahren deswegen gegen ihn bestünden.
In Bezug auf die geltend gemachten Probleme aufgrund seiner kurdischen Ethnie hielt die Vorinstanz hierzu fest, es sei allgemein bekannt, wonach Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, es sich dabei aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handele und aus diesem Grund die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe.
5.2 Die Argumentation in der Beschwerde erschöpft sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und unbelegt verbliebenen Behauptungen. Auch der mit der Beschwerde eingereichte USB-Stick zeigt bloss die angebliche Gewalt der türkischen Polizei gegen kurdische Studenten und weist damit keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer selbst auf, weshalb dieser nichts zu seinen Gunsten hiervon ableiten kann.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zu der Erkenntnis, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM hat darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein politisches Profil. Die erlebten Schikanen im Alltag sind nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer möglich war in seinem Heimatland die Universität zu besuchen, über einen türkischen Flughafen frei auszureisen und im Übrigen sich seine Familienangehörigen weiterhin in D._______ aufhalten (act 22, F9) und auch vor diesem Hintergrund nichts auf eine effektive asylrelevante Verfolgungslage hindeutet.
5.5 Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
6.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde.
6.3.2.2 Anfang Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs.4 AlG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Mersin, das nicht von den Erdbeben betroffen sei.
Im Weiteren wies das SEM darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, im Wesentlichen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handle, der über eine gute Bildung und Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen sowie mit seinen Eltern und Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz verfüge.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen an.
6.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
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