Entscheiddatum: 18.10.2010Publikationsdatum: 26.10.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7362/2010
{T 0/2}
Urteil vom 18. Oktober 2010
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. August 2010 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 31. März 2008 (Eingangsstempel vom 22. April 2008) an die Schweizerische Botschaft in Colombo gelangte und Ausführungen zu seiner schwierigen Lage machte,
dass er angab, seine Eltern seien zusammen mit vielen anderen Per-sonen im Jahre (...) umgebracht worden, und er sei das älteste über-lebende Familienmitglied, welche alle unter den traumatischen Ereig-nissen leiden würden,
dass er und seine (...) Geschwister in einem "International Displaced Peoples welfare camp" leben würden und sie kein genügendes Aus-kommen hätten,
dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2008 aufforderte, für den Fall, dass er an seinem Gesuch festhalte, ei-ne Reihe von Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Mai 2008 (Eingangsstempel vom 26. Mai 2008) darauf beschränkte, im Kern die bereits gemachten Ausführungen zu wiederholen, ergänzt einzig um den Hinweis, in anderen Teilen Sri Lankas würden die Tamilen bespit-zelt, inhaftiert und gekidnappt,
dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2008 erneut aufforderte, konkrete Fragen zu beantworten und allfäl-lige Beweismittel einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2008 (Eingangs-stempel vom 15. Juli 2008) auf die Fragen der Botschaft einging und im Wesentlichen ausführte, er selber sei nie verhaftet oder verurteilt worden, habe keinerlei Beziehungen zu politischen Parteien oder Or-ganisationen, kein familiäres Beziehungsfeld in anderen Teilen Sri Lan-kas und auch keine Familienangehörige in der Schweiz, und geltend machte, Tamilen würden im Lande keine Sicherheit finden,
dass die Botschaft dem BFM mit Notiz vom 28. Juli 2008 mitteilte, sie sei aus Gründen ihres Personalbestandes nicht in der Lage, vorlie-gend eine Anhörung durchzuführen, darauf hinwies, die angegebenen Asylgründe seien ausschliesslich humanitärer oder finanzieller Art, und dem Bundesamt die Akten zustellte,
dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2008 (Eingangsstempel vom 3. November 2008) erneut an die Botschaft gelangte und unter Beilage mehrerer Dokumente unter anderem ausführte, sein Bruder (...) sei mit dem Tode bedroht worden, er selber sei angehalten, befragt und fotografiert worden, und man habe seinen Bruder (...) gekidnappt,
dass die Botschaft diese Eingabe dem Bundesamt am 6. November 2008 (Eingangsstempel vom 18. November 2008) zustellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 28. April 2010 mitteilte, es sei nunmehr mit seinem Asylgesuch befasst,
dass sich gestützt auf BVGE 2007/30 eine Befragung durch die Bot-schaft erübrige, da der Sachverhalt aufgrund der Akten als entscheid-reif erstellt erscheine, und das Bundesamt beabsichtige, das Gesuch abzulehnen, wozu ihm das rechtliche Gehör gewährt werde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2010 (Ein-gangsstempel vom 15. Juni 2010), welchem fremdsprachige Zeitungs-ausschnitte beigelegt waren, einzig nochmals auf die Tötung seiner El-tern und eine Verhaftung seines Bruder (...) im Jahre (...) sowie Behelligungen zu reden kam, wie er sie bereits in früheren Eingaben geltend gemacht hatte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2010 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, wobei der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides durch die Botschaft in Colombo aufgrund der Akten nicht mit Sicher-heit feststeht, worauf nachstehend eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 (Ein-gangsstempel vom 5. Oktober 2010) an die Botschaft gelangte und sinngemäss - ohne Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Ver-fügung - um Einreise und Asylgewährung ersuchte,
dass die Botschaft die Eingabe am 6. Oktober 2010 (Eingangsstempel vom 14. Oktober 2010) aus Gründen der Zuständigkeit dem Bundes-verwaltungsgericht zustellte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-teilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachge-biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vor-liegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde - wie auch die früheren Eingaben - zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, aus prozessökonomisch-en Gründen aber vorliegend auf eine Rückweisung der englischspra-chigen Rechtsmitteleingabe zur Übersetzung in eine Amtssprache ver-zichtet wurde, da das Rechtsbegehren verständlich ist und das Bun-desverwaltungsgericht praxisgemäss Beschwerden wie die vorlie-gende im Sinne einer Ausnahme entgegennimmt, ohne eine Überset-zung zu verlangen, der Entscheid des Gerichts indessen in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass auf die fristgerecht - wie vorstehend erwähnt, besteht hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Eröffnung des vorinstanzlichen Entschei-des eine gewisse Unsicherheit, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Hand-bücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und es wird demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinrei-chung ausgegangen - und formgerecht (zur Sprache siehe vorste-hend) eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG in casu auf die Durch-führung des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl gewährt und als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychi-schen Druck bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-den kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behör-de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-ben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we-sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-ben oder in ein anderes Land auszureisen, und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchen-den, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort thematisierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Be-schwerdeführer mache geltend, durch den Krieg die Eltern und Ver-wandte verloren zu haben, ebenso wie seine Geschwister verletzt so-wie bedroht worden zu sein und unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen leben zu müssen,
dass das Bundesamt zwar Verständnis für die angegebene schwierige Situation des Beschwerdeführers und seiner Geschwister habe, wel-che überdies ein eigenes Asylgesuch einzureichen hätten, da die vor-liegende Verfügung einzig das Gesuch des Beschwerdeführers zum Gegenstand habe, Asylsuchenden aber gemäss ständiger Praxis die Einreise in die Schweiz nur dann bewilligt werden könne, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass diese bei einem Verbleib im Heimatland akut gefährdet seien und eine Schutzgewährung nur im Ausland möglich sei,
dass der Beschwerdeführer nach Auffassung des BFM jedoch bei ei-ner objektivierten Betrachtungsweise nicht akut gefährdet sei,
dass sich die Situation in Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt anders dar-stelle, der Krieg im Mai 2009 zu Ende gegangen sei und das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle stehe,
dass zwar die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht befrie-digend und regional unterschiedlich sei, die Situation sich aber in der Wohnregion des Beschwerdeführers im Osten stark beruhigt habe und die Anzahl von Gewaltereignissen und "Killings" erheblich zurückge-gangen sei,
dass angesichts dieser veränderten Lage das Risiko ausgesprochen gering erscheine, der Beschwerdeführer werde heute in Jaffna von Übergriffen ernsthaften Ausmasses betroffen,
dass der Beschwerdeführer deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei und die Vorbringen nicht asylrelevant seien, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, würden sie doch lediglich die Vorbringen stützen, deren Glaubhaftig-keit indessen nicht in Frage gestellt werde,
dass er deshalb nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise nicht zu bewilligen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht über die Vorbringen in seinem Asylgesuch und anderen Eingaben hinaus-geht, indem er auf die Tötung seiner Eltern und Verwandten im Jahre (...), Entführungen seiner Geschwister, Drohungen, Behelligungen und die schwierigen Lebensumstände hinweist, zu keinem Zeitpunkt indessen eine gezielte und offenkundige Gefährdung seiner Person geltend macht,
dass das Bundesamt sich an den Vorgaben, wie sie in BVGE 2007/30 festgehalten sind, orientiert hat, und die diesbezüglichen Ausführun-gen der Vorinstanz korrekt sind, weshalb der Entscheid nicht zu rügen ist (und der Beschwerdeführer denn auch keine Verletzung seiner pro-zessualen Rechte geltend macht),
dass auch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Si-tuation in Sri Lanka nach Beendigung des langjährigen Krieges nicht schlagartig besser geworden ist, indessen gestützt auf breit abge-sicherte Erkenntnisse feststellt, dass sich die allgemeine Sicherheits-lage und die Lebensumstände zwischenzeitlich doch verbessert ha-ben,
dass aber - wie bereits von der Vorinstanz festgestellt - den geltend gemachten Ereignissen, Behelligungen und Schwierigkeiten kein Verfolgungscharakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Asylsuchenden, welche im Ausland ein Asylgesuch stel-len, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz - schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer Situation befinden, wie sie vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird,
dass insgesamt der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer ha-be in seinem Heimatland keine asylrelevanten Verfolgungsmassnah-men zu befürchten,
dass er mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, die sich in Wiederholungen bereits gemachter Aussagen erschöpft, nicht darzutun vermag, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und es sei ihm deshalb die Einreise nicht zu bewilligen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun und ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland deshalb zumutbar ist,
dass das BFM demnach die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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