Asyl (ohne Wegweisungsvollzug, beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. November 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 14.07.2025Publikationsdatum: 21.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7354/2024
Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug, beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. November 2024 / N (...).
A.
A.a Der minderjährige kurdische Beschwerdeführer stellte am 7. Oktober 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch.
A.b Dieses begründete er anlässlich seiner Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende vom 14. Oktober 2024 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Oktober 2024 mit einer Verfolgung durch Angehörige der kurdischen Jugendbewegung Ciwanên ore ger. Diese hätten ihn entführt, um ihn als Kämpfer zu rekrutieren beziehungsweise um seinen Vater zu bedrohen, der Mitglied der Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye sei.
B. Mit Verfügung vom 15. November 2024 (eröffnet am gleichen Tag) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete hingegen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C. Mit Eingabe vom 22. November 2024 (ergänzt mit Schreiben vom 25. November 2024) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte inhaltlich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
D. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
E. Einem ersten Fristerstreckungsgesuch des SEM (Verlängerung der Vernehmlassungsfrist bis 31. Januar 2025) wurde entsprochen. Am 3. Februar 2025 lehnte der Instruktionsrichter ein Folgebegehren des SEM vom 28. Januar 2025 um Erstreckung der Frist bis Ende April 2025 ab und erklärte den Schriftenwechsel für beendet.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Entwicklungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt offen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asy-lum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie vanBuitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rück-weisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, sofern dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen an-gebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es wird auch zu prüfen sein, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ziff. 1-3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gerecht, weshalb die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1000.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 15. November 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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