Entscheiddatum: 27.11.2024Publikationsdatum: 05.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7312/2024
Urteil vom 27. November 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. November 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 29. Juli 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 3. August 2016 in Malta sowie am 11. März 2020 in Schweden um Asyl nachgesucht hatte.
C.
C.a Am 22. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Maltas beziehungsweise Schwedens für die Behandlung ihres Asylgesuchs, einer allfälligen Wegweisung in diese beiden Länder sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt.
C.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Asylgesuch in Malta sei gutgeheissen worden, sie verfüge über eine gültige maltesische Aufenthaltsbewilligung und sie habe sich bis zu ihrer Einreise nach Schweden im Jahr 2020 dort aufgehalten. Nach etwa einjährigem Aufenthalt in Schweden sei sie nach Malta zurückgekehrt und habe sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz erneut dort aufgehalten. Ihr religiös angetrauter Ehemann lebe mit ihrer gemeinsamen Tochter in Malta. Ihr Mann sei ihr gegenüber wiederholt gewalttätig gewesen. Er habe sie auch auf der Strasse und vor der Schule ihrer Tochter in deren Beisein geschlagen. Sie habe sich mehrmals an die Polizei und andere Behörden gewandt, sei dabei aber jeweils zu einer anderen Stelle geschickt oder - bei Fragen nach dem Stand ihrer Anzeige - auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden. Auch anwaltliche Unterstützung habe sie nicht weitergebracht. Gerichtsverhandlungen zur Klärung von Sorgerecht- und Unterhaltsfragen seien aufgrund des Fernbleibens ihres Ehemannes diverse Male vertagt worden. Sie habe sich aufgrund ihrer Verletzungen ausserdem mehrfach erfolglos um ärztliche Behandlung bemüht. Das Ziel ihres Mannes sei, sie zu töten. In Malta habe sie ausserdem keine finanzielle Unterstützung erhalten.
C.c Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, starke Ohren- und Rückenschmerzen zu haben. Ausserdem leide sie unter der Trennung von ihrer Tochter.
C.d Im Verlauf des Verfahrens wurden mehrere medizinische Berichte zu den Akten genommen, darunter drei ärztliche Kurzberichte des Stadtärztlichen Diensts B._______ (SEM-act. A12 [19. August 2024], A15 [26. August 2024], A27 [5. September 2024]), drei Berichte des Stadtspitals (...) (SEM-act. A24 [8. August 2024], A29 [29. August 2024] und A34 [16. Oktober 2024]) sowie ein Bericht des Universitätsspitals B._______ vom 15. Oktober 2024 (SEM-act. A33).
D.
D.a Mit Eingabe vom 2. September 2024 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, im Jahr 2020 mit ihrer Tochter nach Schweden gereist zu sein. Ihr Ehemann sei ihr nachgereist und habe sie von seinem Sinneswandel überzeugt, weshalb sie im Glauben an ein zukünftig friedliches Zusammenleben mit ihm nach Malta zurückgekehrt sei. Die Gewalt habe nach ihrer Rückkehr allerdings wieder begonnen und auch die für ihre Familie zuständige Sozialarbeiterin sei darauf aufmerksam geworden. Sie habe insgesamt sechs Mal Kontakt mit der Polizei gehabt. Selbst wenn von deren Schutzfähigkeit auszugehen sei, wäre sie bei einer Rückkehr wiederum schutzlos der Gewalt ihres Ehemannes ausgeliefert.
D.b Mit dieser Eingabe reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Dokument bezüglich ihres Kontakts mit der Schlichtungsbehörde, einen Screenshot mit Verhandlungsterminen einer laufenden, sie betreffenden Gerichtsverhandlung sowie ein Foto eines Informationskärtchens der maltesischen Polizei zu den Akten.
E.
E.a Das SEM ersuchte die maltesischen Behörden am 3. September 2024 gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin um weitere Auskünfte hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus in Malta.
E.b Die maltesischen Behörden bestätigten gleichentags, dass der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sie im Besitz einer bis (...) 2025 gültigen maltesischen Aufenthaltsbewilligung sei und ihre Tochter in Malta - wie der Kindsvater - als Flüchtling anerkannt worden sei.
E.c Am 4. September 2024 stimmten die maltesischen Behörden schliesslich einem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom selben Tag zu und bestätigten erneut, dass die Beschwerdeführerin in Malta über einen Schutztitel verfüge.
F.
F.a Mit Schreiben vom 10. September 2024 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Abklärungen mit den maltesischen Behörden, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Malta sowie - erneut - zum medizinischen Sachverhalt gewährt.
F.b In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Ausführungen vom 2. September 2024. Ergänzend machte sie geltend, sich erfolglos bemüht zu haben, ihren maltesischen Anwalt und ihre Sozialarbeiterin zu kontaktieren. Die Infrastruktur zum maltesischen Schutz von Opfern häuslicher Gewalt sei ausserdem lückenhaft und es gebe keine spezialisierten Institutionen, wie beispielsweise Frauenhäuser, an die sie sich im Bedarfsfall wenden könne. Zwischenzeitlich sei bei ihr ausserdem pulmonale Tuberkulose diagnostiziert worden.
G.
G.a Am 12. November 2024 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt.
G.b Die Beschwerdeführerin liess gleichentags Stellung zum Entscheid-entwurf nehmen und zeigte sich - unter Verweis auf die Stellungnahmen vom 2. September und 16. September 2024 - mit diesem nicht einverstanden.
H. Mit Verfügung vom 13. November 2023 -am Folgetag eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; andernfalls werde sie in Haft genommen und unter Zwang nach Malta zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
I. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter seien bei den maltesischen Behörden individuelle Zusicherungen hinsichtlich ihrer Grund- und medizinischen Versorgung einzuholen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei im Sinn superprovisorischer Massnahmen die Aussetzung des Vollzugs anzuordnen.
J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Der Instruktionsrichter bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge-nommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung Folgendes aus:
4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe in Malta, das als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelte, subsidiären Schutz erhalten und könne - nachdem die maltesischen Behörden ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt hätten - dorthin zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Demnach sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten.
4.1.2 Sodann sei der Vollzug der Wegweisung nach Malta zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der geltend gemachten häuslichen Gewalt sei festzuhalten, dass Malta ein Rechtsstaat mit einer schutzwilligen und schutzfähigen Polizeibehörde sei, an die sie sich im Bedarfsfall wenden könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien ihre Vorbringen nicht geeignet, die Regelvermutung umzustossen, wonach die maltesischen Behörden gewillt und fähig seien, sie zu schützen. Sie habe weder Belege zum Stand der erwähnten Gerichtsverfahren eingereicht noch gebe es konkrete Hinweise dafür, dass ihr in der Vergangenheit Hilfe verweigert worden wäre oder sie zukünftig benötigte Unterstützung nicht erhalten würde. In Malta gebe es nebst staatlichen Schutzinstitutionen für Opfer häuslicher Gewalt auch Nichtregierungsorganisationen, die auf diesem Gebiet tätig seien. Schliesslich stehe auch ihr Gesundheitszustand einer Überstellung nach Malta nicht entgegen, zumal die medizinische Versorgung - insbesondere die spezialisierte Behandlung ihrer Tuberkulose-Erkrankung - dort gewährleistet sei. Die entsprechende Information der maltesischen Behörden über ihren genauen Gesundheitszustand und den - voraussichtlich bis März 2025 andauernden - Behandlungsplan werde durch das SEM vor ihrer Überstellung sichergestellt. Malta sei ausserdem an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Schutzberechtigten etwa in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten oder medizinischer Versorgung regle.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Einschätzung in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Malta würden systemische Mängel aufweisen. Im Übrigen wiederholte sie die Vorbringen zu ihren Kontakten mit Polizei- und Justiz-behörden und zur mangelnden Schutzinfrastruktur für Opfer häuslicher Gewalt.
5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl-suchende in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
5.2 Der Bundesrat hat Malta gemäss Beschluss vom 14. Dezember 2007 als verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in Malta subsidiären Schutz und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat und die maltesischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
5.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a AsylG existiert in verfolgungssicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung, und der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung ist in diesen Ländern ebenfalls gewährleistet. Diese Vermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden, was der Beschwerde-führerin mit ihren Ausführungen aber nicht gelungen ist. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung betreffend den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der maltesischen Behörden sowie die Verfügbarkeit staatlicher und nicht-staatlicher Schutzinstitutionen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). Den Akten sind keine Belege dafür zu entnehmen, dass sie sich auf der Suche nach (rechtlicher) Unterstützung erfolglos an die Behörden gewandt hätte. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel grösstenteils pauschale Ausführungen zur Situation von Asylsuchenden in Malta macht, sie als Schutzberechtigte mit einer gültigen maltesischen Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht in die maltesischen Asylverfahrensstrukturen zurückkehren wird. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen.
5.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerde-führerin nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.1 Der Beschwerdeführerin ist in Malta subsidiärer Schutz gewährt worden und es besteht kein Anlass zur Annahme, ihr drohe eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Als Schutzberechtigte kann die Beschwerdeführerin sich ausserdem auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Malta als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen.
7.2.2
7.2.2.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], 41738/10, § 183).
7.2.2.2 Die Beschwerdeführerin wird derzeit - und voraussichtlich bis März 2025 - wegen einer INH-resistenten, pulmonalen Tuberkulose behandelt (vgl. SEM-act. A34). Ausserdem leidet sie an einer rechtsseitigen Kiefer-gelenksarthropatie sowie einer beidseitigen traumatischen Trommelfellruptur nach tätlichem Angriff, wobei zur Lockerung der Kiefermuskulatur Physiotherapie verordnet wurde und eine operative Therapie der beschriebenen Hörminderung im Zusammenhang mit dem beidseitigen Trommelfelldefekt von der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde (vgl. SEM-act. A33).
7.2.2.3 Beim aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde.
7.2.3 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Malta mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.
7.3.1 Nach Prüfung der Akten sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückführung nach Malta in eine existenzielle Notlage geraten würde. In diesem Zusammenhang ist erneut festzuhalten, dass Malta an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die maltesischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern.
7.3.2
7.3.2.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
7.3.2.2 Hinsichtlich der weiteren Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin - namentlich die diagnostizierte pulmonale Tuberkulose - kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Malta verfügt nicht nur über die medizinische Infrastruktur, sondern hat aus epidemiologischen Gründen zweifellos ein erhebliches Interesse an der fachgerechten Behandlung der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen ohne entsprechende Konkretisierungen und Belege behauptete, in der Vergangenheit keine medizinische Behandlung erhalten zu haben, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Die genauen Überstellungsmodalitäten und die Details zum Behandlungsplan werden - wie vom SEM bereits angekündigt - von den zuständigen Behörden im Rahmen der Überstellungsplanung zu berücksichtigen und sorgfältig abzustimmen sein.
7.3.3 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage nicht davon aus-zugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Malta zwangsläufig in eine Existenz gefährdende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Die sinngemäss gegen den Wegweisungsvollzug gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unbegründet.
7.3.4 In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzuhalten, dass es nach dem Gesagten auch keinen Grund gibt, individuelle Garantien bezüglich der (namentlich medizinischen) Versorgung der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Malta einzuholen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die maltesischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem oben Gesagten ebenfalls kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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