Entscheiddatum: 04.12.2024Publikationsdatum: 12.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7278/2024
Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. November 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er angab minderjährig zu sein,
dass er seinen griechischen Reisepass für Flüchtlinge sowie seine griechische gültige Aufenthaltsbewilligung im Original einreichte, die ihn als minderjährig ausweisen,
dass eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte,
dass die Vorinstanz am 5. Juli 2024 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass dieser anlässlich der Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) vom 18. Juli 2024 unter anderem erneut erklärte, minderjährig zu sein,
dass die griechischen Behörden am 24. Juli 2024 dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 5. Juli 2024 zustimmten und erklärten, der Beschwerdeführer sei am (...) als Flüchtling anerkannt worden und würde über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen,
dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 7. August 2024 für den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren ermittelt sowie weiter festhält, dass das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht zutreffen könne,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2024 mitteilte, sie beabsichtige, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen,
dass dieser mit Schreiben vom 25. September 2024 dazu Stellung nahm und eine Anpassung ablehnte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 7. Oktober 2024 ergänzend zu seinem Aufenthalt in Griechenland und seinen gesundheitlichen Problemen befragt wurde und ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid und zur Rückführung nach Griechenland gewährt wurde,
dass er mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 um ein fachärztliches Gutachten betreffend Arbeitsfähigkeit ersuchte,
dass die Vorinstanz am 8. November 2024 den Beschwerdeführer über die gleichentags erfolgte Mutation des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) (mit einem Bestreitungsvermerk) informierte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2024 zum Entscheidentwurf vom 11. November 2024 der Vorinstanz Stellung nahm,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. November 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (Dispositivziffer 1), die Wegweisung aus der Schweiz anordnete (Dispositivziffer 2), eine Ausreisefrist ansetzte (Dispositivziffer 3), die zuständige kantonale Behörde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte (Dispositivziffer 4), die editionspflichtigen Akten aushändigte (Dispositivziffer 5), sowie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) festlegte (Dispositivziffer 6),
dass der Beschwerdeführer am 20. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei es anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde damit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass trotz beantragter vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sich die Beschwerdeanträge im Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) sowie die verfügte Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland (Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) richten,
dass sich ein Beschwerdewille bezüglich der Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) weder aus einem entsprechenden expliziten Antrag noch aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe ergibt,
dass unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist folglich davon ausgegangen wird, die vorliegende Beschwerde richte sich nicht gegen die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung,
dass somit der Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland beschränkt ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, wobei insbesondere seine Arbeitsfähigkeit und sein psychischer Zustand zu klären sei,
dass diese formelle Rüge vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken,
dass sich aus den vorinstanzlichen medizinischen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte ergeben, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug zuverlässig einzuschätzen,
dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund von einem vollständig erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen durfte und nicht gehalten war weitere Abklärungen zu tätigen,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt mithin vorliegend rechtsgenüglich erstellt wurde und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht vorliegt, weshalb das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass im Übrigen bezüglich des Beschwerdevorbringens, die Rechtsvertretung habe keinen Zugriff auf den Arztbericht vom 4. November 2024 gehabt, festzuhalten ist, dass sich diese gemäss E-Mail vom 13. November 2024 nach dem ausstehenden Arztbericht vom 17. Oktober 2024 und nicht nach einem Arztbericht vom 4. November 2024 erkundigt hatte (vgl. Beschwerdebeilage 3),
dass der Arztbericht vom 17. Oktober 2024 der Rechtsvertretung, wie aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, vorlag (vgl. Beschwerde S. 5 f.), weshalb auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen ist,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), somit auch Griechenland, als sichere Drittstaaten bezeichnet hat,
dass, sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist und die griechischen Behörden sich mit dessen Rückübername einverstanden erklärt haben,
dass die Vorinstanz bereits in zutreffender Weise auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Flüchtlingen verwiesen und festgestellt hat, der Beschwerdeführer könne die daraus fliessenden Ansprüche bei Bedarf auf dem Rechtsweg einfordern,
dass gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Griechenland auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 11.1),
dass bei Griechenland ferner die Vermutung besteht, dass Überstellungen dorthin zumutbar sind (vgl. Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VWVAL, SR 142.281]) und gemäss bereits erwähntem Referenzurteil selbst bei vulnerablen Personen von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 11.5.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil zum Schluss gelangte, der Vollzug von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie unbegleiteten Minderjährigen, nach Griechenland sei grundsätzlich unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, es gehe bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit um eine Gesamtbeurteilung aller für oder gegen die asylsuchende Person sprechenden Elemente,
dass die grösstenteils vagen, ausweichenden und unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA dem Anspruch einer logischen nachvollziehbaren, konsistenten und widerspruchfreien Begründung seines Alters nicht gerecht würden,
dass er zudem seine angebliche Minderjährigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren habe belegen können,
dass das rechtsmedizinische Gutachten ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit darstelle, weshalb es umso weniger auf die Gesamtwürdigung der Beweise ankomme,
dass er in einer Gesamtwürdigung mit seinem Aussageverhalten die angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu begründen vermocht habe,
dass auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, wonach der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte,
dass diesen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegengehalten wird,
dass der Beschwerdeführer in dieser im Wesentlichen geltend macht, es handle es sich bei ihm um eine besonders vulnerable Person im Sinne des erwähnten Referenzurteils,
dass seine Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner Krankheit (Skoliose) erheblich beeinträchtigt sei, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, er könne arbeiten und grundlegende Bedürfnisse selbst sicherstellen, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle,
dass deshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer trotz zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen hat, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen,
dass um Wiederholungen zu vermeiden hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass diese zutreffend ausführte, die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers seien auch in Griechenland behandelbar,
dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen sind,
dass der medizinische Zustand keinen Ruckschluss auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zulässt, zumal der Beschwerdeführer selbst erklärt hatte, bereits gearbeitet zu haben (vgl. SEM-eAkten 19/9 Ziff. 1.17.05 und 32/8 F21 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die oben dargelegten Vermutungen der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges umzustossen,
dass er mithin insgesamt nicht als besonders vulnerable Person zu qualifizieren ist und keine Umstände auszumachen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten und angesichts der vorliegenden Zustimmung der griechischen Behörden der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten ist und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet hat,
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass gemäss den vorstehenden Ausführungen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht geben ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), womit der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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