Entscheiddatum: 21.11.2024Publikationsdatum: 29.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7207/2024
Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, c/o BAZ, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. November 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 30. August 2024 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er gab er an, er stamme aus B._______, sei arabischer Ethnie und sei minderjährig.
A.b Am 5. September 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung beziehungsweise seine Vertrauensperson.
A.c Am 2. Oktober 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (UMA) im Beisein der Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson statt.
A.d Am 28. Oktober 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an. Er begründete sein Asylgesuch dabei im Wesentlichen mit der schlechten allgemeinen Lage und der Perspektivlosigkeit in seinem Heimatstaat. Dort würden selbst erfolgreiche Schulabsolventen keine Anstellung finden und wer eine Arbeit habe, verdiene nicht genügend Geld, um sein Leben zu finanzieren. Er sei nach Europa gekommen, um eine Ausbildung zu machen, zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Die tunesischen Behörden würden die Bevölkerung schlecht behandeln, namentlich Polizeigewalt sei weit verbreitet. Er selber sei auch einmal auf ein Polizeirevier gebracht worden, wo man ihn beschimpft, geschlagen und daraufhin entlassen habe. Er habe Tunesien ungefähr im Herbst 2023 verlassen und sei auf dem Seeweg nach C._______ gereist. In Italien habe er einen Aufenthaltstitel für Minderjährige erhalten, der noch gültig sei.
A.e Am Tag der Anhörung reichte seine Rechtsvertretung den Scan seiner Geburtsurkunde mit französischsprachiger Übersetzung zu den Akten.
A.f Am 4. November 2024 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf seines Asylentscheids zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess in einer Eingabe vom folgenden Tag ausführen, er sei mit der vorgesehenen Verfügung nicht einverstanden und werde keinesfalls nach Tunesien zurückkehren.
B. Mit Verfügung vom 6. November 2024 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers; sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Am 6. November 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Vertretungsmandats.
D. Mit Eingabe vom 15. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM. Er beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
E. Am 19. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Nachdem der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebenden Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese vom SEM auch nicht entzogen worden ist (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), ist auf das Begehren um Herstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Asylpunkt damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Die von ihm beschriebene Lebenssituation sei auf die wirtschaftliche Lage in Tunesien und auf die sozialen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers zurückzuführen; damit würden keine Asylgründe vorgetragen. Aus dem verständlichen Wunsch, in der Schweiz eine Ausbildung zu absolvieren, hier zu arbeiten und von hier aus die Familie zu unterstützen, könne ebenfalls keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die tunesischen Behörden würden die Bevölkerung schlecht behandeln und er sei ebenfalls schon einmal auf einem Polizeiposten beschimpft und geschlagen worden, erreiche dieses Vorbringen nicht die Intensität, die zur Feststellung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erforderlich sei. Er mache weder ein gezieltes behördliches Interesse an seiner Person geltend, noch weitere Konsequenzen nach der kurzen Festhaltung auf dem Posten. Auch diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht standhalten.
5.2 In seinem Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren. Falls er zurück nach Tunesien reisen würde, könnte er nicht zu seiner Familie zurückkehren, sondern müsste auf der Strasse leben. Seine Mutter habe ihren ganzen Goldschmuck verkauft, um ihm die Ausreise zu ermöglichen. Er sei völlig alleine und werde von niemandem unterstützt. In der Schweiz wolle er arbeiten, um seine Familie in Tunesien zu unterstützen; ohne Geld könne er nicht heimkehren. In seinem Heimatstaat würde er im Gefängnis landen, zumal er dort keine Arbeit finden würde.
5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant sind (vgl. SEM-act. 25/9 S. 2 ff.). Auf diese Erwägungen, denen der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen vermag, kann vollumfänglich verwiesen werden.
5.4 Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Dass sich aus den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechts-konvention, KRK; SR 0.107) für das vorliegende Verfahren keine Hinweise auf eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt (vgl. SEM-act. 25/9 S. 4 f.). Auch auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Minderjährige betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK und die aus diesem Übereinkommen fliessenden Rechte sind als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
7.3.3 Die mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Rückführung unbegleiteter minderjähriger Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.); die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) können allerdings erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb).
7.3.4 Das SEM hielt in diesem Zusammenhang in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und dem jüngeren Bruder in B._______ gelebt. Er habe die Schule während neun Jahren besucht und sie dann auf eigenen Wunsch verlassen, um nach Europa zu reisen. Gemäss seinen Angaben arbeite der Vater als (...) und die Familie sei für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufgekommen. Der Vater habe ihn auch bei der Finanzierung der Ausreise unterstützt. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem guten, liebevollen Verhältnis zu seinen Eltern stehe. Er habe angegeben, die Familienangehörigen würden sich gegenseitig vermissen und stünden in Kontakt miteinander. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Haus seiner Familie willkommen sei und ohne Weiteres dorthin zurückkehren könne. Der Vollzug der Wegweisung stehe somit dem Kindeswohl nicht entgegen (vgl. SEM-act. 25/9 S. 5 f. mit Hinweisen auf die entsprechenden Protokollstellen).
7.3.5 Auch diesen Erwägungen vermag der Beschwerdeführer nichts Relevantes entgegenzusetzen. Die unsubstanziierte Behauptung, er könnte nicht zu seiner Familie zurückkehren und wäre gezwungen, auf der Strasse zu leben, ist nicht begründet und lässt sich mit den protokollierten Aus-sagen des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen. Dass seine Mutter ihren Goldschmuck verkaufen musste, um seine Ausreise zu ermöglichen, ist bedauerlich. Es lässt sich aber auch daraus nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer nicht zu seinen Angehörigen zurückkehren kann. Die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, er müsste in Tunesien mangels einer Anstellung damit rechnen, im Gefängnis zu landen, ist nicht nachvollziehbar und daher nicht überzeugend.
7.3.6 Unter Würdigung des gesamten Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Beschwerdeführer in die Obhut seiner Familie zurückkehren kann und nach der Wiedereinreise in Tunesien nicht in eine medizinische, finanzielle oder soziale Notlage geraten wird.
7.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
7.3.8 Soweit der Beschwerdeführer als Gegenleistung für seine Rückkehr von den schweizerischen Asylbehörden 7000 Euro zu verlangen scheint (vgl. Beschwerde S. 2), ist er an die für die Regelung einer Rückkehrhilfe zuständige Behörde zu verweisen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). An-gesichts der Minderjährigkeit respektive des Alters des Beschwerdeführers ist jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung ist mangels Erfüllung der Kriterien von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
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