Entscheiddatum: 29.05.2017Publikationsdatum: 06.06.2017
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7163/2016
Urteil vom 29. Mai 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Mongolei, alle vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 14. November 2016 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 23. August 2009 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Dabei wurden sie am 4. September 2009 summarisch und am 17. September 2009 durch das vormals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) einlässlich zu ihren Asylgründen befragt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, sie hätten am 20. März 2009 an einem Flussufer vier streitende Frauen beobachtet und am 1. April 2009 erfahren, dass eine von ihnen - die einzige Tochter des lokalen Polizeichefs - dort an diesem Tag ertrunken sei. Am 2. April 2009 seien sie zum Polizeiposten gegangen, hätten dort ihre Beobachtungen zu Protokoll gegeben, welche den behördlichen Verdacht entkräftet hätten, die drei übrigen Frauen seien schuld am Tod der Tochter des Polizeichefs. Sie seien in der Folge als Zeugen für die spätere Gerichtsverhandlung registriert worden und hätten sich ab diesem Zeitpunkt bedroht gefühlt. Die (...), die der Beschwerdeführer ohne entsprechende Bewilligung betrieben habe, sei behördlich geschlossen worden. Zudem sei versucht worden, der beim (...) arbeitenden Beschwerdeführerin einen Waffendiebstahl anzuhängen. Deshalb hätten sie sich im Sommerhaus einer Tante in einem anderen Stadtteil vier Monate lang versteckt. Während dieser Zeit seien ihre Dokumente aus dem Haus entwendet worden und es sei nach ihnen gesucht worden. Aus Furcht vor Verfolgung hätten sie sich zur Ausreise entschieden, hätten auf der Flucht jedoch ihre (...)jährige Tochter nicht mitnehmen können, die bei den Grosseltern zurückgeblieben sei.
A.b Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2011 abgewiesen.
B. Mit als "Wiedererwägungsgesuch/Asyl" betitelter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Mai 2016 suchten die Beschwerdeführenden erneut um Asyl nach, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Sie führten zur Begründung im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe anlässlich des ersten Asylverfahrens seine Asylgründe nicht nennen können. Es sei ihm damals nicht möglich gewesen, den Beweis für jene Ereignisse zu erbringen, die zur Flucht geführt hätten. Nun sei es den Beschwerdeführenden gelungen, eine Zeitung aus ihrer Heimat zu organisieren, aus der hervorgehe, dass sie ihr Heimatland aus politischen Gründen hätten verlassen müssen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Freiheitlichen Partei und im Jahr 2008 (...) für deren Kandidaten gewesen. Der Wahlsieg des Kandidaten einer anderen Partei sei am 30. August 2008 von den übrigen Parteien nicht anerkannt worden. Er habe danach an Demonstrationen teilgenommen, bei denen es zu Sachbeschädigungen gekommen sei. Er habe sich daran nicht beteiligt. Die Polizei habe eingegriffen und habe ihn zusammen mit weiteren Personen festgenommen und in Polizeihaft genommen. Nach 72 Stunden sei er in die Untersuchungshaftanstalt G._______ überführt worden. Am 27. Oktober 2008 sei er in einem willkürlichen Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 4,6 Jahren verurteilt worden, dies obwohl er nicht gegen das Gesetz verstossen habe und ihm weder Sachbeschädigung noch eine Verletzung von Personen habe nachgewiesen werden können. Am 7. November 2008 sei ihm die Flucht aus der Untersuchungshaftanstalt gelungen. Deswegen sei nach ihm gefahndet worden. Dies sei in der Zeitung ausgeschrieben worden. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat würde er erneut inhaftiert und eventuell sogar gefoltert. Mit dem Strafurteil und dem Zeitungsbericht seien seine Aussagen nun bewiesen.
Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Strafurteils vom 27. Oktober 2016 samt deutscher Übersetzung sowie eine Kopie eines Zeitungsausschnitts vom (...) 2008 samt deutscher Übersetzung zu den Akten.
Für den weiteren Inhalt der Gesuche wird auf die Akten verwiesen.
C. Mit Verfügung vom 14. November 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies ihre Asylgesuche (Mehrfachgesuche) ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Eingabe vom 21. November 2016 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
E. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig wurden sie unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde dazu aufgefordert, innert anzusetzender Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten.
F. Der Kostenvorschuss wurde am 1. Dezember 2016 fristgerecht geleistet.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.1 Das Staatssekretariat hat die Eingabe vom 19. Mai 2016 als Mehrfachgesuch entgegengenommen und begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich und nachgeschoben und damit unglaubhaft ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren bei der BzP angegeben, ausser den damals geschilderten Ereignissen aus dem Jahre 2009 keine weiteren Fluchtgründe zu haben. Er habe ausser dem dort Erwähnten noch nie Probleme mit der Polizei, der Armee oder den Behörden gehabt und sei politisch nie aktiv gewesen. Die Beschwerdeführenden hätten zudem anlässlich der Anhörung auf die Frage, ob sie alles hätten sagen können, was ihnen für ihre Asylgesuche wichtig erscheine, bejaht. Auf die individuell gestellte Frage nach weiteren Gründen, welche gegen ihre Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden, hätten sie keine weiteren Gründe angegeben. Sie hätten die in der Eingabe vom 3. Mai 2016 genannten Ereignisse aus dem Jahre 2008 nicht einmal ansatzweise erwähnt. Es dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass eine tatsächlich verfolgte Person derart einschneidende Ereignisse im Rahmen eines umfassenden Asylverfahrens sofort, spontan und frei vorbringen würde. Sie hätten jedoch beide gänzlich, mehrfach und ausdrücklich ausgeschlossen, dass weitere Gründe für ihre Asylgesuche beziehungsweise gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat bestehen würden. Die neuen Vorbringen würden daher mit ihren früheren Schilderungen und Bezeugungen ohne ersichtlichen Grund diametral entgegenstehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das angebliche Strafurteil und der angebliche Zeitungsbericht erst Jahre später hätten vorliegen sollen und die Beschwerdeführenden diese nicht bereits im ersten Asylverfahren hätten vorbringen können. Ihre Sachverhaltsschilderungen seien nicht nur krass widersprüchlich, sondern auch nachgeschoben, unlogisch und konstruiert. Aufgrund dieser Feststellungen müsse auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente nicht eingegangen werden, insbesondere auf ihre nach wie vor nicht nachgewiesene Identität. Zudem hätten die eingereichten Kopien des Strafbefehls und des Zeitungsausschnittes nur geringen Beweiswert. Es müsse deswegen nicht näher untersucht werden, weshalb die Beschwerdeführenden nicht direkt nach der Flucht aus der Untersuchungshaft vom 7. November 2008 ausgereist seien und das Land erst am 11. August 2009 verlassen hätten.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe die in der Eingabe vom 3. Mai 2016 erwähnte Gründe im ersten Asylverfahren deshalb nicht erwähnt, da er damals über keine Beweismittel verfügt habe und Angst gehabt habe, dass man ihm nicht glauben würde. Hätten sie die Ereignisse von 2008 bereits damals erwähnt, wären sie von der Vorinstanz, weil unbewiesen, als unglaubhaft dargestellt worden. Deshalb hätten sie diese gänzlich unerwähnt gelassen, um sie zu einem Zeitpunkt aufzurollen, in dem sie ihre Aussagen würden beweisen können. Ihr Verhalten sei daher weder widersprüchlich oder unlogisch noch konstruiert. Vielmehr habe es die Vorinstanz unterlassen, die nun vorliegenden Beweise zu prüfen. Zudem wären sie bereit, die Umstände aus dem Jahre 2008 ausführlicher darzulegen. Der gegen den Beschwerdeführer eingeleitete (Straf-)Prozess hätte einzig und alleine dazu gedient, politische Gegner auszuschalten. Dieser Vorfall zeige, dass die Menschenrechte in der Mongolei, obwohl als safe country bezeichnet, nach wie vor nicht gewährleistet und gegen ideologisch anders Gesinnte gewaltsam vorgegangen werde.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
6.2 Insbesondere müssen die in der Eingabe vom 6. Mai 2016 geltend gemachten Asylgründe als insgesamt nachgeschoben und widersprüchlich und damit unglaubhaft qualifiziert werden. Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach sie wegen der damals nicht vorhandenen Beweise die Ereignisse von 2008 im ersten Asylverfahren nicht erwähnt hätten, muss als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet werden, gaben sie doch auf entsprechende Fragen anlässlich den dortigen Anhörungen, welche im Übrigen ausführlich ausgefallen sind, keine derartigen Probleme an. Auch verneinten sie die ihnen gestellte Frage nach anderen Gründen. Zudem bestätigten Sie nach der Rückübersetzung des Protokolls die Richtigkeit ihrer Aussagen unterschriftlich (vgl. Akten A10 und A11). Schliesslich hielt die Vorinstanz bezüglich der lediglich in Kopie vorhandenen Beweismittel (Haftbefehl und Zeitungsausschnitt) zu Recht fest, dass diesen aufgrund ihrer Beschaffenheit nur ein geringer Beweiswert zukomme.
6.3 Soweit die Beschwerdeführenden ferner geltend machen, in der Mongolei würden Menschenrechte missachtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist. Die Bezeichnung eines Landes als so genanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (für alle Bevölkerungsschichten) gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Solche konkrete und substanziierte Hinweise vermochten die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen.
6.4 Eine längere Zeitspanne zwischen erlebter Verfolgung und der erst später erfolgenden Ausreise aus dem Heimatland kann zum Einen im Hinblick auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe zum Andern bei der Prüfung der Frage, ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann, relevant werden. Das SEM hat zurecht als unlogisch erachtet, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland nicht sofort nach der Flucht des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft verlassen haben, weshalb ihre Vorbringen mangels zeitlichem Kausalzusammenhang auch als asylirrelevant zu gelten haben, zumal sie dazu keine Erklärungen abgegeben haben.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche (Mehrfachgesuche) zu Recht abgewiesen.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden sprächen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Dezember 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 1. Dezember 2016 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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